Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Irmgard M***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Ihr wird angelastet, von 1983 bis 1987 in Mautern mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der von ihr getäuschten Margit B***** unrechtmäßig zu bereichern, dieser durch das Versprechen, nach Fertigstellung eines in Bau befindlichen Hauses daran das Hälfteeigentum sowie ein lebenslanges Wohnrecht grundbücherlich sicherzustellen, in neun Teilbeträgen 544.668 S Bargeld sowie weitere Bargeldbeträge in unbekannter Höhe herausgelockt zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer lediglich auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mit deren weitwendiger Ausführung versucht die Beschwerdeführerin in Art einer (dem schöffengerichtlichen Verfahren unbekannten und damit unzulässigen) Schuldberufung im Grunde lediglich die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Tatopfers Maria B***** als Zeugin zu erschüttern, indem deren Aussagen über die Ausfolgung der einzelnen Geldbeträge an die Beschwerdeführerin ohne Ausstellung eines Schuldscheines oder einer Bestätigung dafür als realitätsfremd und deren Persönlichkeit nicht entsprechend dargestellt werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde übersieht dabei jedoch, daß deren Angaben zur Herkunft der Geldbeträge, deren Übergabe und der ihr von der Angeklagten zugesagten Übereignung des Hälfteeigentums an dem mit Hilfe dieser Geldmittel erbauten Haus vom Schöffengericht an Hand anderer als unbedenklich erkannter Beweisergebnisse überprüft werden konnten (US 19, 24, 26 und 27 iVm AS 20, 21; 124 bis 126/II).
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO liegt nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestehen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängel resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an den allgemeinen menschlichen Erfahrungen orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen. Eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Art einer Schuldberufung ist aber nach wie vor unzulässig (EvBl 1988/108, 109, 116; RZ 1990/94 uva).
Die Nichtigkeitsbeschwerde vermag aus der Aktenlage keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Sie war als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).
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