14 Os 32/02 | OGH | 07.05.2002 |
13 Os 68/02 | OGH | 16.10.2002 |
nur: § 4 Abs 5 TilgG stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen. (T1) |
14 Os 49/03 | OGH | 23.04.2003 |
Gegenteilig; Beisatz: Eine fehlerhafte Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB wirkt sich grundsätzlich zugunsten des Verurteilten aus, weil bei der Berechnung der Tilgungsfrist nach § 4 Abs 2 TilgG nur von einer Verurteilung auszugehen ist (§ 4 Abs 5 TilgG). Wird aber die tilgungsrechtliche Position des Verurteilten durch den Wegfall der Verklammerung nach §§ 31, 40 StGB nicht verschlechtert, kann nach § 292 letzter Satz StPO vorgegangen und die Bedachtnahme aus dem Strafausspruch ausgeschieden werden. (T2) |
11 Os 81/07g | OGH | 21.08.2007 |
13 Os 127/09i | OGH | 17.12.2009 |
Auch; Beisatz: Tilgungsrechtliche Nachteile treten durch verfehlte Anwendung des § 31 Abs 1 StGB nicht ein, kommt es nach § 4 Abs 5 TilgG doch nur auf das faktische Verhältnis mehrerer Verurteilungen zueinander, nicht aber auf die Anwendung des § 31 StGB an. (T3) |
13 Os 57/11y | OGH | 14.07.2011 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_20020507_OGH0002_0140OS00032_0200000_001
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