Rechtssatz
§ 4 Abs 5 TilgG stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Nimmt eine Verurteilung demnach zu Unrecht auf ein weiteres Urteil (Vorurteil) durch Verhängung einer Zusatzstrafe Bedacht und gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen.
13 Os 68/02 | OGH | 16.10.2002 |
nur: § 4 Abs 5 TilgG stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen. (T1) |
14 Os 49/03 | OGH | 23.04.2003 |
Gegenteilig; Beisatz: Eine fehlerhafte Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB wirkt sich grundsätzlich zugunsten des Verurteilten aus, weil bei der Berechnung der Tilgungsfrist nach § 4 Abs 2 TilgG nur von einer Verurteilung auszugehen ist (§ 4 Abs 5 TilgG). Wird aber die tilgungsrechtliche Position des Verurteilten durch den Wegfall der Verklammerung nach §§ 31, 40 StGB nicht verschlechtert, kann nach § 292 letzter Satz StPO vorgegangen und die Bedachtnahme aus dem Strafausspruch ausgeschieden werden. (T2) |
13 Os 127/09i | OGH | 17.12.2009 |
Auch; Beisatz: Tilgungsrechtliche Nachteile treten durch verfehlte Anwendung des § 31 Abs 1 StGB nicht ein, kommt es nach § 4 Abs 5 TilgG doch nur auf das faktische Verhältnis mehrerer Verurteilungen zueinander, nicht aber auf die Anwendung des § 31 StGB an. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20020507_OGH0002_0140OS00032_0200000_001