European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00031.15P.0428.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Cemal Y***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cemal Y***** ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 (zu ergänzen:) Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 24. März 2014 in G***** (zu ergänzen [US 4]:) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung der strafbaren Handlung des Erkan A*****, der durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Anita R***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von 45.144,19 Euro, durch Vorhalten eines Messers abnötigte, dadurch beigetragen, dass er Erkan A***** mit Schuhen, einer Sporttasche und einem Rucksack ausstattete, ihm die Tatörtlichkeit beschrieb, ihn zu dieser begleitete und Aufpasserdienste leistete.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten Cemal Y***** aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) spricht mit ihrer Kritik an dem vom Erstgericht angenommenen Tatmotiv der Geldnot (US 3) keinen entscheidenden Umstand an (vgl RIS‑Justiz RS0088761).
Dem ‑ gegen die Beurteilung der (den Beschwerdeführer belastenden) Verantwortung des unmittelbaren Täters Erkan A***** als glaubwürdig gerichteten ‑ Vorwurf von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; vgl dazu RIS‑Justiz RS0119422) zuwider haben sich die Tatrichter mit dem von der Beschwerde angesprochenen ‑ zudem keine entscheidende Tatsache betreffenden ‑ Widerspruch in dessen Aussagen (betreffend seine ursprüngliche, in der Hauptverhandlung aber revidierte Behauptung, von Cemal Y***** zum inkriminierten Raub genötigt worden zu sein) auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen sie dennoch von der Verlässlichkeit des Genannten (hinsichtlich seiner Aussagen zur gemeinsamen Tatvorbereitung und ‑planung sowie zu den Beitragshandlungen des Beschwerdeführers) überzeugt waren (US 5 ff).
Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) wurde dem Nichtigkeitswerber nicht angelastet, womit der Einwand insoweit offenbar unzureichender (Z 5 vierter Fall) und aktenwidriger (Z 5 fünfter Fall; vgl dazu aber RIS‑Justiz RS0099547) Begründung ins Leere geht.
Der Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers geht daran vorbei, dass das Erstgericht dem Tatbestand entsprechendes vorsätzliches Handeln aus der geständigen ‑ Cemal Y***** auch in Bezug auf dessen Kenntnis von der Verwendung eines Messers beim Raubüberfall belastenden (ON 55 S 3 f) ‑ Verantwortung des Erkan A***** und dem äußeren Tatgeschehen ableitete (US 7). Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit auch nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0098671).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit teilweiser Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge sowie mit dem Vorbringen, dass Erkan A***** den Cemal Y***** zu Unrecht belastet habe, um seine Tat in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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