Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 23jährige Roman Franz S*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 9.Juli 1987 dadurch versucht hatte, Werkzeug und andere Wertgegenstände durch Einbruch und Einsteigen aus einer Bauhütte zu stehlen, daß er eine Fensterscheibe einschlug und in die Bauhütte einzusteigen trachtete.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Mängelrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß die Tatrichter aus den gegebenen Prämissen (vgl US 6) in denkrichtiger und lebensnaher Weise den Diebstahlsvorsatz des Angeklagten ableiten konnten, wobei es keineswegs erforderlich ist, daß zwischen den gegebenen Indizien und der daraus gezogenen Konklusion eine Beziehung der Zwangsläufigkeit bestehen muß (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 § 258 Nr 26 ff).
Ähnliches gilt für die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt zwar erheblich alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken gewesen. Denn auch diese Konstatierung konnte schlüssig aus den im Urteil angeführten Beweisumständen (vgl abermals US 6) abgeleitet werden, wobei sich das Gericht keineswegs ausschließlich auf das eingeholte psychiatrische Gutachten, sondern ausdrücklich - was die Beschwerde mit Stillschweigen übergeht - auch auf weitere, gegen eine Volltrunkenheit des Angeklagten sprechende Indizien zu stützen vermochte.
Daß über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers keine Erhebungen angestellt wurden und insbesondere eine Feststellung seines Blutalkoholwertes im Tatzeitpunkt unterblieb, stellt keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dar, weil damit die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen niemals gerügt werden kann
(vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Abs. 1 Z 5 Nr 82 ff). Schließlich wird auch mit der (in der Rechtsrüge enthaltenen, der Sache nach aber einen Begründungsmangel relevierenden) Behauptung, der Beschwerdeführer könne sich entgegen der tatrichterlichen Annahme nicht "beobachtet gewähnt" haben, weil er dem Zeugen J*** stets den Rücken zugewandt habe, kein formales Begründungsgebrechen in prozeßordnungsgemäßer Weise dargetan, weil bei dieser Rüge außer acht gelassen wird, daß der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung (vgl S 62) zugestanden hatte, deshalb davongelaufen zu sein, weil er annahm, der Zeuge (J***) habe ihn gesehen.
Ausgehend von der schöffengerichtlichen Konstatierung jedoch, der Angeklagte habe von seinem diebischen Vorhaben nicht freiwillig, sondern deshalb Abstand genommen, weil er sich beobachtet wähnte (vgl US 7), erweist sich aber die gesamte Rechtsrüge (Z 9 lit b und 10) als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - konträr zu den obigen Urteilsannahmen - unterstellt, der Angeklagte habe aus freien Stücken auf die Vollendung der Tat verzichtet.
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bzw nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO nF).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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