Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück- gewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Fahri Ö***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er am 5.Februar 1994 in Altach Monika G***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er die flüchtende Monika G***** von hinten ergriff, ihr den Mund zuhielt, sie in ein Gebüsch stieß, sich auf sie legte, ihre Hose und Unterhose bis zu ihren Knien herunterzog und, nachdem er sie zum Auto zurückgetragen, auf den Beifahrersitz gesetzt und sich auf sie gelegt hatte, ihre Beine auseinanderdrückte und mit seinem Geschlechtsteil in sie eindrang, zur Duldung des Beischlafes genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Be- rechtigung zu.
Auf die als Verfahrensmangel (Z 4) relevierte Vernehmung des Tatopfers in Anwesenheit ihres Freundes kann sich der Beschwerdeführer schon mangels der hiefür verlangten formellen Erfordernisse nicht berufen. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß durch den Gerichtshof über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Rechtsmittelwerbers entschieden wurde. Daß sich der Freund der Belastungszeugin während deren Einvernahme "gegen den Willen des Verteidigers" im Verhandlungssaal aufhielt (S 139), kommt einer solchen Antragstellung jedoch nicht gleich. Der Verteidiger hätte vielmehr nach offenkundig erfolgter Ablehnung seines Begehrens auf Verweisung dieses Zuhörers aus dem Gerichtssaal durch den Vorsitzenden ausdrücklich eine Entscheidung des Gerichtshofes, mithin des Schöffensenates, beantragen müssen. Die Unterlassung dieser Antragstellung nimmt ihm das Recht, den behaupteten Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 6 samt Judi- katurnachweis).
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt, betrifft doch die Frage, ob der Angeklagte vor (wie von der Beschwerde behauptet) oder nach Kenntnis der Ergebnisse der gynäkologischen Untersuchung (wovon die Tatrichter aus- gingen) einen Geschlechtsverkehr mit Monika G***** zugegeben hatte, keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache.
Das Beschwerdevorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich, mit welchem unter Vernachlässigung sämtlicher übrigen Beweisergebnisse versucht wird, einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Aussage des Tatopfers als fragwürdig hinzustellen, vermag Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken, zumal das Schöffengericht vorhandene Unstim- migkeiten in den Depositionen dieser Zeugin unter gleichzeitigem Hinweis auf deren Imbezillität und die seit der Tat verstrichene Zeit zutreffend als unwesentlich beurteilt hat.
Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO be- gründet.
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