European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00029.23F.0425.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Amtsdelikte/Korruption
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteilwurde * Z* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Zugleich sprach das Erstgericht gestützt auf § 44 Abs 2 StGB die bedingte Nachsicht der „Rechtsfolge […] ein[es] in Frage kommende[n] Widerruf[s] der Ermächtigung des Angeklagten, Gutachten im Sinne des § 57a KFG auszustellen“, für eine Probezeit von drei Jahren aus (US 3).
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen letzteren Ausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[3] Unter Rechtsfolgen iSd § 44 Abs 2 StGB sind in Strafgesetzen und in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung zu verstehen, die unabhängig vom Willen des Gerichts eintreten, weil das Gesetz selbst mit dem Strafurteil eine Konsequenz verknüpft (Ratz in WK² StGB § 27 Rz 1; Jerabek/Ropper, ebd § 44 Rz 5). Die Folge tritt mit anderen Worten „ex lege“ ein.
[4] Demgegenüber beruht der Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG 1967 nicht auf gesetzlicher Anordnung, sondern auf einer förmlichen Entscheidung des Landeshauptmanns, für welche die strafgerichtliche Verurteilung Anlass sein kann, weil einer von mehreren Widerrufsgründen im Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten besteht.
[5] Da das Erstgericht demnach eine dem Landeshauptmann als Organ der Verwaltung zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch nahm, entfaltet der Ausspruch der bedingten Nachsicht des (zudem gar nicht entschiedenen) Widerrufs der Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG 1967 keine Rechtswirksamkeit und ist solcherart als nicht getroffen anzusehen, weshalb es auch einer – von der Generalprokuratur angesprochenen – (klarstellenden) Beseitigung nicht bedurfte (vgl RIS‑Justiz RS0116270; Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 45).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt somit den gesetzlichen Bezugspunkt (vgl 14 Os 46/14t), weshalb sie bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen war.
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