OGH 14Os27/24p

OGH14Os27/24p14.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Bayer in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 18. Dezember 2023, GZ 58 Hv 55/23p-71, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00027.24P.0514.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 8. Jänner 2023 in M* * E* zu töten versucht, indem er ihn umarmte und ihm dabei mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19,5 cm in den Bauch stach, wodurch dieser einen Durchstich durch den Magen verbunden mit einem lebensgefährlichen Blutverlust in der freien Bauchhöhle und im Magen erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurde der Antrag, „ein ergänzendes gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Frage des Einflusses des Zusammenwirkens des Drogen- und Alkoholkonsums des Angeklagten zum fraglichen Tatzeitpunkt auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten“ sowie „einer allfälligen verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten“ einzuholen (ON 70 S 3), zu Recht abgewiesen.

[5] Das Begehren scheiterte schon daran, dass es kein (für Schuldspruch, Subsumtion oder Strafbefugnisgrenze) erhebliches Beweisthema nannte (RIS‑Justiz RS0118319). Davon abgesehen war der Antrag auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet. Angesichts der entgegenstehenden Verfahrens-ergebnisse (das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten ON 17 und die Verantwortung des Beschwerdeführers, der in der Hauptverhandlung den Geschehensablauf detailliert schilderte [ON 60, 4 ff]) wäre nämlich eine eingehende Begründung erforderlich gewesen, weshalb die Beweisaufnahme geeignet gewesen wäre, das allenfalls gemeinte Ergebnis einer Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt zu erbringen (RIS‑Justiz RS0099453 [T17 und T20]).

[6] Gesetzmäßige Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) setzt voraus, dass sie die ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse in ihrem inneren Sinnzusammenhang betrachtet (RIS‑Justiz RS0120766 [T6]). Was nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz (für die begehrte Fragestellung) ausscheidet, genügt zudem für die Zulässigkeit der Fragenrüge nicht (RIS‑Justiz RS0101087 [T6]).

[7] Diese Vorgaben verfehlt das Beschwerdevorbringen, welches das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers (§ 313 StPO) kritisiert, dabei – soweit erkennbar – ausschließlich auf dessen Verantwortung im Ermittlungsverfahren zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum und den daraus resultierenden Erinnerungslücken (ON 2.6, 4 f und 6, 3) rekurriert, jedoch seine damit im Zusammenhang stehende Aussage in der Hauptverhandlung übergeht. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dort seinen Alkoholkonsum in etwas geringerem Ausmaß und den Geschehensablauf (aus seiner Sicht) in allen Einzelheiten schilderte, deponierte er mit seinen früheren Angaben konfrontiert, er habe seine Erinnerungslücken nur vorgegeben, weil er „ohne Anwalt nicht reden“ habe wollen (ON 60 S 7 f).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 344 StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 344, 285i und 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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