OGH 14Os26/95(14Os27/95)

OGH14Os26/95(14Os27/95)18.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1.Dezember 1994, GZ 8 Vr 2825/94-12, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß nach § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem lediglich im Strafausspruch angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und gemäß § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die diesen Nichtigkeitsgrund in der Unterlassung einer Urteilsbegründung für die Nichtgewährung der bedingten Strafnachsicht erblickt, verfehlt ihre gesetzmäßige Darstellung.

Das Unterbleiben einer bedingten Nachsicht bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (§ 493 Abs 1 StPO). Nur dann, wenn das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten hat, kann das Urteil wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bekämpft werden (§ 493 Abs 2 StPO). Eine solche Befugnisüberschreitung wird von der Beschwerde indes nicht behauptet. Daß das Erstgericht die Anwendbarkeit der bedingten Strafnachsicht im vorliegenden Fall generell verneint hätte, ist dem Urteil, das zu dieser Frage keine Ausführungen enthält, nicht zu entnehmen. Damit scheidet eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO aus, weil die bloße Unterlassung einer Begründung für die Nichtgewährung einer bedingten Strafnachsicht keinen unvertretbaren Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen darstellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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