OGH 14Os24/21t

OGH14Os24/21t27.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. September 2020, GZ 10 Hv 115/19v‑22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00024.21T.0427.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 12. November 2018 in K***** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a Abs 2 KFG Ermächtigter (US 3), sohin als Beamter (im strafrechtlichen Sinn), mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr (US 4) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG vorzunehmen (US 3), wissentlich missbraucht, indem er für einen, im angefochtenen Urteil näher bezeichneten PKW ein die Verkehrs‑ und Betriebssicherheit bescheinigendes Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG ausstellte, obwohl das Fahrzeug wegen eines vom Angeklagten erkannten schweren Mangels des ABS-Systems nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und der Betriebssicherheit entsprach (US 4).

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht das am 19. April 2019 erstellte (negative) Prüfgutachten nach § 57a Abs 4 KFG (ON 2 S 10 ff) und das an diesem Tag angefertigte Lichtbild der verdeckten ABS‑Warnleuchte (ON 6 S 51) erörtert (US 8 f). Im Übrigen stünde ein bestimmter Zustand des Fahrzeugs rund fünf Monate nach dem Tatzeitpunkt den Feststellungen zum Vorliegen eines am 12. November 2018 bestehenden, der Verkehrs- und Betriebssicherheit widersprechenden schweren Mangels in Form eines nicht funktionstüchtigen ABS‑Systems und zur darauf bezogenen subjektiven Tatseite (US 3 f) nicht entgegen (vgl RIS‑Justiz RS0098646).

[5] Mit dem weiteren Vorbringen, diese Feststellungen seien offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weil es eines logischen Zusammenhangs entbehre, einzig der Aussage des Zeugen L***** zu folgen (US 6), weiters das Fehlen von Fachwissen (der Ansicht der Tatrichter zuwider [US 9]) nicht gegen die Schilderung des Zeugen Sc***** spreche und aus den vom Erstgericht erörterten Aussagen der Zeuginnen W***** (US 8 f) für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen seien, lässt die Beschwerde außer Acht, dass die Annahme der Tatrichter von der (in der Regel erheblichen Tatsache der)

Glaubwürdigkeit einer Beweisperson und die Beurteilung des Beweiswerts ihrer Aussage als (bloß) beweiswürdigende Erwägungen keinen zulässigen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darstellen (RIS‑Justiz RS0106588 [T3, T6]; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 431).

[6] Indem die Beschwerde die Verfahrensergebnisse für nicht ausreichend erachtet, ein Verdecken der ABS‑Warnleute mit Klebestreifen nach dem 12. November 2018 festzustellen (US 3 und 9), greift sie ebenfalls unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Im Übrigen wird nicht klar, weshalb das Vorhandensein einer derartigen Abdeckung im Tatzeitpunkt für das Vorliegen der Betriebs‑ und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ausschlaggebend sein soll (vgl § 10 Abs 2 Z 3 PBStV iVm Punkt 1.6 der Anlage 6 zur PBStV).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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