Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian K***** sowie hinsichtlich des Angeklagten Christian S***** aus Anlass beider Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch A (Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB) und damit auch in den Strafaussprüchen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Die Angeklagten Christian S***** und Christian K***** werden von der Anklage, sie haben am 14. April 1991 in Unterpremstätten mit Gerald P***** den PKW-Lenker Joachim R***** mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Anhalten des von ihm gelenkten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen LB-1 KLA, genötigt, indem ihn Christian K***** und Gerald P***** je mit den von ihnen gelenkten Motorfahrrädern durch Blockieren von dessen Fahrzeug und der den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GU-8 HCC lenkende Christian S***** durch knappes Auffahren von hinten an der Weiterfahrt hinderten, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
In Neubemessung der Strafen für das dem Angeklagten Christian S***** zum Schuldspruch B weiterhin zur Last liegende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie für das Christian K***** im Schuldspruch B 2.1. weiterhin zur Last liegende Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB werden Christian S***** nach § 148 zweiter Strafsatz StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen zu je 500 (fünfhundert) S, im Uneinbringlichkeitsfall 180 (hundertachtzig) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Monaten, und Christian K***** nach § 147 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. Oktober 1996, AZ 11 EVr 1940/96, zu einer Geldstrafe von 200 (zweihundert) Tagessätzen zu je 300 (dreihundert) S, im NEF 100 (hundert) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Hingegen werden die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Christian S***** zur Gänze und jene des Angeklagten Christian K***** im Übrigen verworfen.
Mit ihren Berufungen werden die beiden Angeklagten auf die Strafneubemessung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden schuldig erkannt
1. Christian S*****
des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A) sowie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (B) und
2. Christian K*****
des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A) und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB (B 2.1.).
Diesem Schuldspruch zufolge haben die Angeklagten teils allein, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils mit den abgesondert verfolgten nachangeführten Personen, und zwar
A Christian S***** und Christian K***** am 14. April 1991 in Unterpremstätten mit Gerald P***** den PKW-Lenker Joachim R***** mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Anhalten des von ihm gelenkten PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen LB - 1 KLA genötigt, indem ihn Christian K***** und Gerald P***** jeweils mit den von ihnen gelenkten Motorfahrrädern durch Blockieren seines Fahrzeuges und der den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GU - 8 HCC lenkende Christian S***** durch knappes Auffahren auf dessen PKW von hinten an der Weiterfahrt hinderten;
B in Graz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte folgender Versicherungsunternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung von Schadensfällen, teils auch unter Verwendung falscher Beweismittel, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von Versicherungsleistungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese Unternehmen um 246.583 S, sohin um einen 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen teils schädigten und teils schädigen sollten, wobei Christian S***** die schweren Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. Christian S***** am 16. April 1991 Berechtigte der I***** Versicherungs-AG zur Erbringung einer Versicherungsleistung in der Höhe von 21.625 S durch die Vorspiegelung, dass der gesamte Schaden an seinem PKW BMW 525 i mit dem amtlichen Kennzeichen GU - 8 HCC aus dem Verkehrsunfall mit dem von Joachim R***** gelenkten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen LB - 1 KLA vom 14. April 1991 in Unterpremstätten resultiere, wobei er erhebliche Vorschäden an der linken Seite seines PKWs vorsätzlich verschwieg;
2. durch die wahrheitswidrige Darstellung vorsätzlich herbeigeführter Verkehrsunfälle als die Leistungspflicht der Versicherungen auslösende fahrlässig entstandene Sachschadensunfälle, wobei auch eine vom fingierten Unfallsgegner unterfertigte inhaltlich unrichtige Schadensmeldung benutzt wurde, und zwar
2.1. Christian S***** und Christian K***** am 13. Jänner 1992 Berechtigte der Z*****-Versicherungen AG zur Erbringung einer Versicherungsleistung in der Höhe von 73.600 S durch die Vorspiegelung, Christian K***** habe mit dem von ihm gelenkten LKW der Firma L***** Transport-Gesellschaft m.b.H. mit dem amtlichen Kennzeichen G - 31 VJA den PKW des Christian S***** der Marke BMW 525 i mit dem amtlichen Kennzeichen GU - 8 HCC bei einem Auffahrunfall am 9. Jänner 1992 in Graz, Wienerstraße, beschädigt,
2.2. Christian Slavinjak mit Thomas S***** am 2. Dezember 1994 Berechtigte der Versicherungsanstalt der ö***** B***** Versicherungs-Aktiengesellschaft zur Erbringung einer Versicherungsleistung in der Höhe von insgesamt 151.358 S (105.000 S aus dem Titel der Haftpflichtversicherung und 46.358 S aus dem Titel der Kaskoversicherung) durch die Vorspiegelung, der ihm unbekannte Thomas S***** habe mit dem von ihm gelenkten Leihwagen der Firma Autoverleih B*****-GesmbH mit dem amtlichen Kennzeichen W -971 HW seinen PKW der Marke Chrysler Voyager mit dem amtlichen Kennzeichen GU - 1 XBL bei einem Begegnungsunfall nach Missachtung einer Stopptafel am 27. November 1994 in St. Peter i.S. beschädigt, wobei die Tatvollendung hinsichtlich der Auszahlung von 105.000 S an Christian S***** infolge Entdeckung des verschwiegenen Naheverhältnisses zwischen ihm und Thomas S***** scheiterte.
Dieses Urteil wird von den Angeklagten Christian S***** und Christian K***** jeweils mit gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, wobei Christian S***** die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, wogegen Christian K***** die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b dieser Gesetzesstelle anruft.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian K*****:
Rechtliche Beurteilung
Dieser Angeklagte ist mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit b StPO) insoweit im Recht, als er in Ansehung des (auch) ihm angelasteten Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (Schuldspruch A) den Strafaufhebungsgrund der Verjährung der Strafbarkeit (§ 57 Abs 2 StGB) geltend macht. Die erste strafgerichtliche Maßnahme - durch Verfügung der Ladung sowohl des Beschwerdeführers als auch des Mitangeklagten Christian S***** zur verantwortlichen Abhörung gemäß § 38 Z 3 StPO - wurde auch hinsichtlich dieser bereits am 14. April 1991 verübten Nötigungshandlung (Erfolgsdelikt) vom zuständigen Untersuchungsrichter erst am 2. Juni 1997 verfügt (S 3 verso/I). Zu diesem Zeitpunkt war aber die zufolge der aktuellen Strafdrohung des § 105 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) drei Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 StGB), die am 15. April 1991 begonnen hatte, bereits abgelaufen und damit schon die Verfolgungsverjährung für diese Tat eingetreten.
Da damit die weitere Kritik des Beschwerdeführers an diesem Schuldspruch gegenstandslos wird, erübrigt sich ein Eingehen auf sein diesbezügliches sonstiges Vorbringen.
Im Übrigen kommt der Beschwerde des Angeklagten Christian K***** Berechtigung nicht zu.
In seiner Mängelrüge (Z 5) bezeichnet der Beschwerdeführer die dem Schuldspruch B 2.1. (Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB zum Nachteil der Z*****-Versicherungen AG) zu Grunde liegenden Feststellungen zunächst unsubstantiiert als unzureichend begründet und beschränkt sich anschließend darauf, einerseits das vom Erstgericht für relevant erachtete Unterlassen der Erwähnung eines angeblichen unfallskausalen Bremsversagens im Unfallsbericht zu relativieren und andererseits auf seine Behauptung zurückzugreifen, dem Büro seines Arbeitgebers einen solchen Bremsdefekt schon vor dem gegenständlichen Unfall gemeldet zu haben, obgleich die Tatrichter dies mit dem Hinweis auf die Bekundung der Zeugin Helga L*****, dass der Fuhrparkleiter dem Angeklagten die Benutzung des Firmen-LKWs nicht gestattet hätte, für unglaubwürdig erachtet haben (US 22 iVm S 467/I). Damit kritisiert der Beschwerdeführer - ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen - insgesamt nur unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Entgegen der Beschwerdedarstellung (Z 5) hat die Zeugin Helga L***** ihr Vorbringen nicht dadurch eingeschränkt, dass sie das mutmaßliche Verhalten des Fuhrparkleiters nur als "wahrscheinlich" bezeichnete, weil ihre Annahme auf der dabei vorausgesetzten und wiederholt betonten Gewissenhaftigkeit des damaligen Fuhrparkleiters beruhte (AS 467 f/I). Der Umstand, dass in den Entscheidungsgründen von der - wie der Beschwerdeführer meint: nach Lage des Falles zwangsläufig ohnedies zu implizierenden - bloßen "Wahrscheinlichkeit" der unterstellten Reaktion des Fuhrparkleiters nicht ausdrücklich die Rede ist, erweist sich als bedeutungslos.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) bleibt gleichfalls ein Erfolg versagt.
Der Angeklagte sucht mittels einer Umdeutung von isoliert hervorgehobenen Verfahrensergebnissen die Richtigkeit der Urteilsannahmen in Zweifel zu ziehen, dass die Kollision (Schuldspruch B 2.1.) nicht auf einen Bremsdefekt an dem von ihm gelenkten Firmen-PKW zurückzuführen war, sondern von ihm und dem Mitangeklagten Christian S***** in Entsprechung ihres betrügerischen Vorhabens vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Dabei beruft er sich auf seine entsprechende Verantwortung im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung (S 147 ff, 269 f/I und 452 f/II), auf konforme Depositionen des Zeugen Roman P***** und des Mitangeklagten Christian S*****, die sich freilich insoweit nur auf nachträgliche Informationen des Angeklagten stützen konnten, auf Bekundungen der Zeugin Helga L***** über die betriebsinterne Zuständigkeit im Fall des Auftretens technischer Gebrechen, auf Angaben des Zeugen Klaus B***** über die Möglichkeit einer kurzfristigen Aktivierung versagender Bremsen durch "Pumpen" (S 477/I) sowie auf die Anordnung einer Kontrolle der Bremsen am gegenständlichen LKW nach der vorliegenden Kollision (S 203/I) und sucht hieraus (indem er eine vermeintlich "richtige Beweiswürdigung" reklamiert) zu günstigeren Schlussfolgerungen als das Erstgericht zu gelangen.
Im Gegensatz zur damit sachlich auf die Geltendmachung einer günstigeren Version hinauslaufenden Argumentation des Angeklagten hat das Schöffengericht in einer kritischen Gesamtschau aller wesentlichen Verfahrensergebnisse plausibel und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, warum es zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt ist. Eine Prüfung der Aktenlage vermag demnach keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde somit zu verwerfen.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO (zu Gunsten des Angeklagten Christian S*****):
Aus Anlass beider Nichtigkeitsbeschwerden war gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A) ebenso zum Nachteil des Angeklagten Christian S***** mit der erwähnten, von diesem jedoch nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet ist, weil auch die Strafbarkeit der dem Genannten diesbezüglich zur Last gelegten Tat zur Zeit der entsprechenden ersten strafgerichtlichen Maßnahme (bestehend in der Anordnung der Ladung des Genannten zur verantwortlichen Abhörung nach § 38 Z 3 StPO) bereits durch Verjährung (§ 57 Abs 2 StGB) erloschen war.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian S*****:
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die erforderliche Kassierung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A) eine Erörterung des diesbezüglichen weiteren Beschwerdevorbringens dieses Angeklagten entbehrlich ist (S 11 bis 13, 21, 25 f und 27 f der Beschwerdeschrift).
Eine Nichtigkeit (Z 3) begründenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 271 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Fehlen handschriftlicher Aufzeichnungen der Schriftführerin im Gerichtsakt geltend, weil nach seiner Auffassung demgemäß davon ausgegangen werden müsse, dass die Hauptverhandlungsprotokolle vom 23. April 1999 (ON 46), vom 18. Juni 1999 (ON 53) und vom 15. September 1999 (ON 58) nicht auf Grund einer fortlaufenden handschriftlichen Mitschrift abgefasst worden wären.
Damit wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (Mayerhofer, StPO4, E 22, s auch E 53a zu § 271).
Soweit der Angeklagte zudem das Unterbleiben der Unterfertigung aller Hauptverhandlungsprotokolle durch die Schriftführerin behauptet, genügt die Erwiderung, dass die betreffenden Originale ohnedies die vermissten Unterschriften enthalten (S 481 und 540/I sowie S 21/II).
Nach dem Inhalt des Protokolls über die gemäß § 276a StPO (infolge geänderter Senatszusammensetzung) neu durchgeführte Hauptverhandlung vom 15. September 1999 sind die hieran sowie an der Urteilsfällung von selben Tag teilnehmenden Schöffen Margarethe B***** und Gabriel R***** schon zuvor zu einem anderen Verfahren beeidet worden (S 2/II). Wenngleich die Bezeichnung dieses Verfahrens im Protokoll nicht aufscheint, ergeben sich doch weder hieraus noch aus dem Akt konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beeidigung nicht im laufenden Kalenderjahr stattgefunden hat. Mit bloß spekulativen Erwägungen in dieser Richtung wird vom Angeklagten der insoweit relevierte Verfahrensmangel (Z 3 iVm § 240a StPO) nicht zur Darstellung gebracht. Angesichts der erwähnten Neudurchführung der Hauptverhandlung am 15. September 1999 ist es unerheblich, ob die an den vertagten früheren Hauptverhandlung (ON 46 und 53) mitwirkenden Schöffen beeidet waren.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Angeklagte die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 15. September 1999 gestellten Beweisantrages auf Durchführung von Ortsaugenscheinen im jeweiligen Bereich der inkriminierten Kollisionen (Schuldspruchfakten B; vgl hiezu S 14 und 15/II), womit dargetan werden sollte, dass sämtliche Vorfälle "unvorhersehbare" Verkehrsunfälle gewesen sind und keine "Vorspiegelung" oder "Vortäuschung" eines Unfalls stattgefunden hat. Da das Beweisthema der unmittelbaren Wahrnehmung entzogene Vorgänge betrifft, nämlich ob vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Angeklagten vorliegt, eine Besichtigung der betreffenden Örtlichkeiten aber naturgemäß bloß das objektive Geschehen der (unbestritten und technisch möglichen) Kollisionen vermitteln kann, hätte es schon bei der Antragstellung in erster Instanz der Angaben von Gründen bedurft, aus denen dennoch das behauptete Beweisergebnis erreichbar sei. Da solche Gründe aber weder vom Angeklagten in erster Instanz dargelegt wurden noch der Aktenlage zu entnehmen sind, entbehrt der vorliegende Beweisantrag der erforderlichen Relevanz und verfiel zu Recht der Abweisung.
Das ergänzende Beschwerdevorbringen unter dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (zum Schuldspruchfaktum B 1.) ist insoweit nicht aktengetreu, als damit - im Gegensatz zu den nach der Aktenlage unbestritten die Endstellung beider betroffenen Kraftfahrzeuge zutreffend wiedergebenden Fotos der Gendarmerie (S 53 und 55) und zudem über das Vorbringen bei der Antragstellung hinausgehend - nunmehr ein durch die Bodenverhältnisse bedingter, aktenkundiger Niveauunterschied zwischen den Positionen dieser Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt unterstellt wird. Die schließliche Kritik des Angeklagten an der Antragstellung der Staatsanwaltschaft hat keinen im Wege des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens bekämpfbaren gerichtlichen Vorgang zum Gegenstand und ist unbeachtlich.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.
Die Konstatierung, dass der Angeklagte im Jahre 1991 schon vorweg den Entschluss zur gewerbsmäßigen Begehung von Betrugshandlungen zum Nachteil von Versicherungsunternehmen gefasst hat (US 9), wurde vom Erstgericht mit denkmöglicher Begründung aus dem angenommenen Gesamtverhalten abgeleitet (US 25 f). Diese Feststellung steht auch mit der weiteren Urteilsannahme im Einklang, der Vorfall vom 14. April 1991 sei für den Angeklagten ein willkommener Anlass für die Verübung eines derartigen Betruges gewesen (US 12), weil damit keine divergierenden Tatentschlüsse, sondern bloß die Ausnützung einer sich bietenden Gelegenheit zur Verwirklichung eines in dieser Richtung bereits vorgefassten Tatentschluss dargetan werden.
Soweit der Angeklagte - unter gleichzeitiger Unterstellung des behaupteten Sachschadens an seinem eigenen Fahrzeug als zutreffend - die Angaben des Unfallgegners Joachim R***** über den Schaden an dessen Fahrzeug in Zweifel zu ziehen sucht und zugleich Überlegungen über andere Möglichkeiten des Ablaufs der betreffenden Kollision anstellt (Schuldspruch B 1.), erschöpft sich die Beschwerdeargumentation in Umdeutungen und Mutmaßungen, mit denen ein formeller Begründungsmangel nicht zur Darstellung gebracht wird.
Wenn sich der Angeklagte auf Passagen aus dem in der Hauptverhandlung vom 15. September 1999 ergänzten Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. Bernhard P***** beruft, wonach die gesamten Schäden an seinem PKW BMW nur unter spezifischen - jedoch vom Erstgericht nicht angenommenen - Gegebenheiten vom PKW des Unfallgegners Joachim R***** verursacht worden sein könnten (S 11/I), kritisiert er - günstigere Schlussfolgerungen für seine Person anstrebend - bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Nichts anderes gilt auch insoferne, als der Angeklagte den unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse denkrichtig abgeleiteten Feststellungen zum Unfallshergang und über die Sachschäden die Angaben einer Reihe von Zeugen entgegenhält, denen das Erstgericht mit hinreichender Begründung ausdrücklich keinen Glauben schenkte (insbesondere US 20 und 21). Soweit sich der Angeklagte dabei auch auf den Zeugen Manfred P***** beruft (S 460/I), übersieht er, dass dieser als intervenierender Gendarmeriebeamter zwangsläufig keine Angaben über das Vorhandensein oder Fehlen von Vorschäden machen konnte.
Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass Joachim R***** und sein Begleiter Gerhard H***** bei ihren wiederholten Vernehmungen zum Unfallgeschehen über die aufgetretenen Sachschäden im Wesentlichen sehr wohl gleichbleibende Angaben gemacht haben und diese Depositionen auch mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen DI Dr. P***** im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere auch für die schließliche Klarstellung des Gerhard H***** in der Hauptverhandlung vom 15. September 1999, am PKW des Angeklagten nach seiner Erinnerung nur Beschädigungen an der linken hinteren Türe wahrgenommen zu haben (S 77 und 456/I). Auch aus den Bekundungen dieses Zeugen über wahrgenommene Kollisionsgeräusche ist für den Angeklagten nichts zu gewinnen, hat der Zeuge doch schon unmittelbar nach dem Vorfall deponiert, nur einen dumpfen Stoß wahrgenommen zu haben (S 79/I). Seine ursprüngliche Behauptung in der Hauptverhandlung (S 455/I), dass Joachim R***** im Retourgang den PKW des Angeklagten "von vorne bis hinten erwischt hätte" muss hinwieder im Zusammenhang mit seiner klarstellenden Darlegung der beobachteten Schäden an diesem Fahrzeug gesehen werden (S 455 f/I).
Das vom Angeklagten vorgelegte Privatgutachten war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung und ist daher unbeachtlich.
Die Unterfertigung der Angaben über unfallsrelevante Schäden an der gesamten linken Flanke des PKWs des Angeklagten enthaltenden Unfallberichtes auch durch Joachim R***** hat das Erstgericht ohnedies ebenso in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen wie das Fehlen von Wahrnehmungen über Beschädigungen am Fahrzeug des Letzteren durch dessen Familienangehörige, ohne diesen Umständen jedoch in freier Beweiswürdigung die ihnen von dem (auch insoweit wieder bloß andere Schlussfolgerungen anstrebenden) Angeklagten beigemessene Bedeutung zuzuerkennen.
Ebensowenig stichhältig ist das Beschwerdevorbringen unter dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund zum Schuldspruchsfaktum B 2.1.
Der Zeuge Roman P***** konnte über die Unfallsursache aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen und lediglich bekunden, "nachher" gehört zu haben, "dass die Bremsen am LKW nicht funktioniert haben sollen" (S 458 iVm S 239 b/jeweils I), weshalb dieses Vorbringen keiner gesonderten Erörterung bedurfte.
Abgesehen davon, dass das Erstgericht von einem dolosen Zusammenwirken zwischen Christian K***** und dem Angeklagten ausging (US 14 iVm S 179/I) und die gleichfalls keinen Hinweis auf ein Bremsversagen als Unfallsursache enthaltende Schadensmeldung vom 27. Jänner 1992 überhaupt von Letzterem allein unterschrieben wurde (S 181/I), wendet sich der Angeklagte mit dem Versuch, das Fehlen von Angaben über einen unfallskausalen Bremsdefekt in den nach dem Vorfall verfassten schriftlichen Stellungnahmen zu relativieren, einmal mehr in unzulässiger Weise gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung. Nicht anders argumentiert der Angeklagte auch insoferne, als er zur Untermauerung seines Standpunktes den am Tag nach dem Unfall erteilten Auftrag zur Überprüfung der Bremsen des LKWs seines Arbeitgebers zur Untermauerung seines Standpunktes ins Treffen führt (S 203/I), weil dieser Umstand für sich allein gleichfalls nichts zur Klärung der Unfallsursache beizutragen vermag.
Den Beschwerdeausführungen zum Schuldspruchsfaktum B 2.2. ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Urteilsannahmen über das Bestehen jedenfalls freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Thomas S***** sehr wohl aktenmäßig gedeckt sind. Diese Feststellungen stehen nämlich nicht nur mit dem Vorbringen des Zeugen Karl L*****, wonach der Angeklagte dem Thomas S***** seinerzeit sogar beim Übersiedeln geholfen hat (S 462 und 472/I), sondern auch mit den gleichlautenden Depositionen des Günter S***** (= Vater des Thomas S*****; vgl S 473 und 167 f/I) im Einklang. Mit dem sinngemäßen Einwand, dass nicht dem Zeugen L***** sondern dem entlastenden Vorbringen des Richard M***** (S 534 ff/I) zu folgen gewesen wäre, gerät der Angeklagte demgegenüber neuerlich auf das ihm unter dem Gesichtspunkt des relevierten Nichtigkeitsgrundes verwehrte Gebiet einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Nicht anders argumentiert der Angeklagte, wenn er aus den Vorgängen um die Anmietung des gegenständlichen LKWs durch Thomas S***** zu für seinen Standpunkt positiven Folgerungen zu gelangen trachtet.
Fehl geht schließlich auch der Hinweis des Angeklagten auf das Verfahren zu AZ 11 Cg 181/95q des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, in welchem ihm ein aus dem gegenständlichen Vorfall resultierender Ersatzanspruch zuerkannt wurde. Ergibt sich doch aus den in diesem Verfahren am 1. April 1997 (ON 33 des Aktes) gefassten Unterbrechensbeschluss (§ 545 ZPO), dass dem betreffenden Zivilgericht durch die nachträgliche Einsicht in die gegenständlichen Strafakten nunmehr neue Tatsachen und Beweismittel zur Kenntnis gelangt sind, die eine andere Sachverhaltsbeurteilung zur Folge haben könnten. Demgemäß lässt sich auch aus dem in dieser Zivilsache erstatteten technischen Sachverständigengutachten für den Angeklagten nichts gewinnen.
Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte mit seiner Tatsachenrüge (Z 5a).
Der Angeklagte will seine Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) generell auch als Vorbringen unter diesem Nichtigkeitsgrund verstanden wissen und beruft sich dabei vorrangig wieder auf das vorerwähnte zivilgerichtliche Verfahren einschließlich des in diesem Verfahren erstatteten technischen Sachverständigengutachtens, auf einzelne Passagen aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten, auf für seine Tatvariante sprechende Zeugenaussagen, denen vom Gericht jedoch nicht die ihnen vom Angeklagten unterstellte Bedeutung eingeräumt oder kein Glauben geschenkt wurde, sowie auf den Meldungsleger GI Manfred P*****.
Bei Überprüfung dieses Vorbringens anhand der Aktenlage ergaben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des jeweiligen entscheidenden Tatsachensubstrats.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian S***** war daher als unbegründet zu verwerfen.
Bei der infolge des Teilfreispruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung waren als erschwerend bei beiden Angeklagten (bei Christian K***** unter Berücksichtigung der Vorverurteilung [§§ 31, 40 StGB]) die Tatwiederholung, die zusätzlich zur Wertqualifikation beim Betrug vorliegende Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB und die hohe Schadenssumme zu werten, als mildernd bei beiden Angeklagten ihr bisher untadeliger Lebenswandel und das längere Zurückliegen der Straftaten in Verbindung mit dem seitherigem Wohlverhalten, zusätzlich bei Christian S***** der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und bei Christian K***** sein Teilgeständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.
Der Oberste Gerichtshof erachtete beim Angeklagten Christian S***** unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen (180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) in Verbindung mit einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten, beim Angeklagten Christian K***** eine unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu verhängende Geldstrafe von 200 Tagessätzen (100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) für schuldangemessen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war - jeweils auf der Basis der vom Erstgericht zutreffend festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Angeklagten - bei Christian S***** mit 500 S und bei Christian K***** mit 300 S festzusetzen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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