OGH 14Os22/26f

OGH14Os22/26f17.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Genannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. Dezember 2025, GZ 65 Hv 62/25p-55a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00022.26F.0317.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Sta* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie von 5. Februar 2018 bis 19. September 2024 in E* ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, nämlich die ihr rechtsgeschäftlich eingeräumte Verfügungsbefugnis über zwei Konten des Einzelunternehmens „H*“, wissentlich missbraucht und * H* dadurch in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem sie in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt 1.553.415,75 Euro ohne betriebliche Veranlassung auf fünf im Urteil näher bezeichnete (zu ergänzen: fremde [US 2]) Konten überwies.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen als nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen unvereinbar zu bewerten sind (vgl RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Zwischen der Urteilsannahme, der Angeklagten sei hinsichtlich der beiden Konten des Einzelunternehmens eine Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung eingeräumt worden (US 2), und der Feststellung, sie habe im Tatzeitraum ohne betriebswirtschaftlichen Grund und ohne hiezu befugt zu sein 1.553.415,75 Euro auf ihre eigenen Konten sowie jenes ihres Sohnes überwiesen (US 2), besteht ein solcher Widerspruch – der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider – nicht. Denn die Verfügungsbefugnis über die Konten des Einzelunternehmens betrifft das Außenverhältnis, während sich das Verbot zur Vornahme von Überweisungen ohne betriebliche Veranlassung auf das Innenverhältnis bezieht.

[5] Der Erledigung der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780).

[6] Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung, dass die Angeklagte die inkriminierten Überweisungen vorgenommen habe, ohne dazu (im Innenverhältnis) berechtigt gewesen zu sein (US 2). Indem sie die Behauptung, die Angeklagte habe im Einverständnis mit dem geschädigten Einzelunternehmer gehandelt, aus seinem aufwendigen Lebensstil, einzelnen Buchungszeilen und darüber hinaus daraus ableitet, dass ihm aufgrund der überschaubaren Größe des Unternehmens und den finanziellen Schwierigkeiten die Überweisungen hätten auffallen müssen, zeigt sie keine erheblichen Bedenken im zuvor dargestellten Sinn gegen die Richtigkeit der zitierten Urteilskonstatierung auf.

[7] Die gegen das Überschreiten der Qualifikation nach § 153 Abs 3 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt mit dem Einwand, den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, wann genau die Angeklagte über die Konten des Einzelunternehmens habe verfügen können, den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810). Danach war die Angeklagte nämlich während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von Oktober 2015 bis Oktober 2024, somit auch im gesamten Tatzeitraum (5. Februar 2018 bis 19. September 2024), zur Durchführung von Überweisungen befugt (US 2).

[8] Indem die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) ein Überschreiten der Anordnungsbefugnis mit der Behauptung geltend macht, die Angeklagte habe Vermögenswerte nicht im gesamten für verfallen erklärten Betrag erlangt, weil sie insgesamt 230.989,59 Euro direkt auf ein Konto ihres Sohnes überwiesen habe, argumentiert sie ebenfalls nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (vgl aber erneut RIS-Justiz RS0099810). Denn die Angeklagte hatte stets den Zugriff auf die missbräuchlich überwiesenen Gelder behalten und den gesamten Betrag für ihren persönlichen Gebrauch verwendet, womit ihr wirtschaftlich betrachtet die gesamten Vermögenswerte zugute kamen (US 2, 9; vgl RIS-Justiz RS0134603).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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