European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00021.23D.0328.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, dessen
Ausfertigung verfehlt (RIS-Justiz RS0126528; Danek/Mann,WK-StPO § 270 Rz 50) auch einen, den Angeklagten D* betreffenden Beschluss gemäß § 50 Abs 1 StGB enthält, wurde – soweit hier von Bedeutung – * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zu einer Zahlung an einen Privatbeteiligten verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, der das Rechtsmittel nicht ausgeführt und auch bei der Anmeldung (ON 58) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
[3] Ebenso war mit der (ebenfalls bloß angemeldeten) Berufung des A* zu verfahren, weil dieser nicht erklärte, ob sich sein Rechtsmittel gegen den Sanktions- oder Adhäsionsausspruch richtet (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; RIS‑Justiz RS0100042 [T4, T9]; RS0100395 [T6]; Ratz, WK‑StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5). Hinsichtlich des unbekämpft gebliebenen Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) trat solcherart keine Beschwerdeimplikation gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO ein (RIS-Justiz RS0101863; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 6).
[4] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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