European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00021.15T.0428.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Boban D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Boban D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** und I*****
(I) von 31. Dezember 2012 bis 2. März 2013 im einverständlichen Zusammenwirken mit Valentina S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem (§ 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB)
Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte von Mobilfunkbetreibern, nämlich der T***** GmbH (1) und der A***** AG (2), durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit sowie über seine Identität unter Verwendung falscher
Daten zur Täuschung, nämlich durch Eingabe von Personalien anderer Personen als Besteller über das
Internet (vgl RIS‑Justiz RS0122091), zum Abschluss von neun Mobilfunkverträgen und zur Versendung und Auslieferung von Mobiltelefonen (im Wert von jeweils 612 bis 799 Euro) verleitet und in 18 weiteren Fällen zu verleiten versucht (I/1/a sowie g bis x), wodurch die genannten Unternehmen mit im Urteil angeführten, in ihrer Summe 3.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen geschädigt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen (nominell) aus den Gründen der Z 5 und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Mit ihrem Einwand fehlender Feststellungen zu einem auf Täuschung der Geschädigten gerichteten Vorsatz des Angeklagten geht die Beschwerde (nominell verfehlt aus Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht von den dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 8 f) aus und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Dass für die vorgenommene Subsumtion ‑ neben den Sachverhaltsannahmen zum bewussten und gewollten Zusammenwirken des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Valentina S***** (vgl erneut US 8 f) - weitere Feststellungen dazu erforderlich gewesen wären, „wie der Kenntnisstand der beiden Angeklagten über die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des jeweils anderen im Zeitpunkt der Bestellungen war“, wird ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 588; RIS‑Justiz RS0116565).
Gleichermaßen nicht am festgestellten Sachverhalt orientiert sich die Subsumtionsrüge (Z 10), die ‑ für die Annahme der Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB erforderliche ‑ Konstatierungen zu einer auf eigene Bereicherung gerichteten Täterintention vermisst, dabei aber die entsprechenden Urteilsannahmen (vgl erneut US 8 f) ignoriert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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