Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten Nenad N***** wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurden Miroslav M***** (A/I und II), Zoran S***** (A/I) und Nenad N***** (A/I bis III) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 erster und zweiter Fall sowie 15 StGB (zur Klarstellung [US 3, 13, 29]: des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 erster Satz [zweiter Fall] und zweiter Satz [zweiter Fall] sowie 15 StGB) und je dreier Vergehen der Urkundenunterdrückung (B/1 bis 3), Nenad N***** darüber hinaus des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C/2) schuldig erkannt.
Danach haben M***** und N***** am 12. Jänner 2002, alle drei Angeklagten von 7. bis 16. Februar 2002 und N***** darüber hinaus am
10. und 11. Jänner sowie am 6. Februar 2002 in Vorarlberg und Tirol
A) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in zahlreichen Fällen Bargeld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände in einem 40.000 Euro übersteigenden Wert (M***** jedenfalls ca 104.931,69 Euro, S***** jedenfalls ca 78.369,69 Euro, N***** jedenfalls ca 196.789,51 Euro) im Urteil namentlich bezeichneten Verfügungsberechtigten weggenommen oder wegzunehmen versucht, indem sie nach Aufzwängen von Fenstern und Türen oder mit nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen in Wohnhäuser einstiegen oder eindrangen oder auch Schränke oder Tresore aufbrachen;
B) in drei dieser Fälle im Urteilsspruch näher bezeichnete Ausweise,
Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise, über die sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Rechtliche Beurteilung
Die von den drei Angeklagten aus Z 5 und 5a - von S***** zudem aus Z 9 lit a und 10, von M***** auch aus Z 4 - des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ebenso ihr Ziel wie die - nach § 283 Abs 1 StPO unzulässige und daher gleichermaßen bereits vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisende - Berufung des Angeklagten N***** wegen des Ausspruches über die Schuld.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miroslav M*****:
Inwiefern der beantragte "kriminaltechnische Sachbefund" das Beweisthema, "dass das gesamte gesicherte Spurenmaterial, insbesondere Schuhspurenmaterial, keine wie immer geartete Aussage darüber zulässt, dass der Angeklagte an einem Tatort aufhältig gewesen sein muss", erhellen könnte, ließ der solcherart nur auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ausgerichtete Antrag offen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 330 f). Nichts anderes gilt für nicht näher spezifizierte "Erhebungen durch die BPD Innsbruck hinsichtlich der Fakten 53 bis 59, dass aufgrund der Lage der Tatorte und der sich ergebenden Zeit-Weg-Verhältnisse ein Einbruch durch eine Tätergruppe ausscheidet" (Band X, Seite 175). Ohne jeden konkreten Hinweis, dass der Angeklagte überhaupt observiert wurde, scheitert der Antrag auf "Einholung allenfalls vorhandener Observationsunterlagen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte für die ihm zur Last gelegten Taten am 15. und 16. Februar nicht verantwortlich gemacht werden kann" (Band X, Seite 183), aus demselben Grund. Dazu kommt, dass sich die Verfahrensrüge (Z 4) in Hinsicht auf Taten vom 15. Februar 2002 gegen einen nicht ergangenen Schuldspruch richtet, worauf der Beschwerdeführer bereits im abweisenden Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes hingewiesen wurde. Über die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge hinausgehendes Rechtsmittelvorbringen aber ist unbeachtlich (aaO § 281 Rz 325).
Aus Z 5 vierter Fall wird mit Zweifeln an der Tragfähigkeit eines einzigen einer Vielzahl von Indizien und der pauschalen Behauptung (übrigens bloß) "unzureichender" Begründung nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen (aaO § 281 Rz 410, 455), während die Tatsachenrüge (Z 5a), anstatt sich auf erhebliche Zweifel begründende, den Angeklagten demnach entlastende Beweisergebnisse zu berufen, nur prozessual unerheblich den Beweiswert belastender bemängelt (aaO § 281 Rz 487).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran S*****:
Ohne Referat der Aussage des Beschwerdeführers in den Entscheidungsgründen scheidet Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) aus. Der unter diesem Gesichtspunkt kritisierte Hinweis in US 41 stellt nur eine Schlussfolgerung aus dessen Angaben dar. Ob eine bestimmte Schuhspur einem der Angeklagten zuzuordnen war, kann als einzelne, keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellende beweiswürdigende Erwägung aus Z 5 nicht in Frage gestellt werden (aaO § 281 Rz 410). Vollends irrelevant ist die - in den Entscheidungsgründen gar nicht erwähnte - Einschätzung von Ermittlungsbeamten darüber, ob sich die Angeklagten in der Nähe der Wohnung des M***** auffällig verhalten haben oder nicht. Die nachfolgend umfänglich angestellten beweiswürdigenden Erwägungen sind gleichermaßen unbeachtlich. Erhebliche Bedenken (Z 5a) ergeben sich daraus nicht.
Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) stellen schließlich prozessordnungswidrig die getroffenen Feststellungen in Frage.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nenad N*****:
Bei der Beweiswürdigung übergangene Beweismittel (Z 5 zweiter Fall) nennt die Mängelrüge nicht. Ob der Angeklagte ausschließlich deshalb „nach Österreich gekommen" ist, "um im großen Stil Einbruchdiebstähle zu verüben", ist für die Qualifikation nach § 130 erster Satz (zweiter Fall) StGB nicht entscheidend (aaO § 281 Rz 399). Die dazu getroffenen tatsächlichen Urteilsannahmen werden nur substratlos als unbegründet abgetan. Das Erfordernis von "genaueren Feststellungen" darüber, "wie lange sich N***** in Österreich aufhielt und wie weit und wie gut er andere verdächtige Personen kannte" (der Sache nach Z 10 in Betreff dieser Qualifikation), wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet (aaO § 281 Rz 588). Mangels eines Referates der Aussage der Zeugin B***** in den Entscheidungsgründen scheidet auch die reklamierte Aktenwidrigkeit aus (Z 5 letzter Fall; vgl US 30, 35, 46). Welche Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugen G***** und B***** unerörtert geblieben seien, bleibt offen (Z 5 zweiter Fall). Dass keine weiteren als die in den Entscheidungsgründen angeführten Indizien für die Täterschaft des Angeklagten sprechen (hier: keine DNA-Spuren), bedurfte schließlich keiner Erörterung (aaO § 281 Rz 428).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck über die (nach Zurückweisung der Berufung des N***** wegen des Ausspruches über die Schuld) noch unerledigten Berufungen der Angeklagten zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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