OGH 14Os1/96

OGH14Os1/9630.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrew N***** wegen der Vergehen nach §§ 14 a und 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ("wegen Schuld" und wegen des Ausspruchs über die Strafe) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. August 1995, GZ 6 c Vr 6.033/95-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Andrew N***** der Vergehen nach §§ 14 a und 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm ein Teil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 20.Mai 1995 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (US 6), und zwar 30 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 50 % - US 6), "zum Verkauf bereitgehalten" (der Tathandlung des § 14 a SGG entsprechend richtig: erworben und besessen, daß es in Verkehr gesetzt werde - US 5, 6), wovon er 20 Gramm an Abdikadri O***** verkaufte (der Tathandlung des § 16 Abs 1 SGG entsprechend richtig: diesem überließ).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit "Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über Schuld und Strafe", der Sache nach also mit Nichtigkeitsbeschwerde (aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO) und mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider mußte sich das Schöffengericht mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten bei der Polizei (S 79 ff) im Urteil nicht mehr auseinandersetzen, weil er demgegenüber in der Hauptverhandlung wiederholt und ausdrücklich zugegeben hat, von einem unbekannten Türken 30 Gramm Kokain zwecks Verkaufes auf Provisionsbasis übernommen (S 313 f) und davon dem Abdikadri O***** 20 Gramm überlassen zu haben (S 315). Ob dieser dann 10 Gramm an die freigesprochenen Mitangeklagten Stephen J***** und Frank C***** weitergeben sollte, ist für den Schuldspruch des Angeklagten ohne Bedeutung.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie entgegen dem hiefür unbedingt erforderlichen Vergleich von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz die ausdrückliche und rechnerisch nachvollziehbare Feststellung (US 6) bestreitet, daß die vom Angeklagten zwecks Weitergabe erworbene und besessene Kokainmenge 15 Gramm Reinsubstanz (= 50 % von 30 Gramm Bruttosubstanz) enthalten hat, was eben in bezug auf dieses Suchtgift der großen (Grenz-) Menge gerade entspricht (stRsp folgend dem Gutachten des Suchtgiftbeirates beim BMfG, JABl 1985/28). Dem sei noch beigefügt, daß der Einwand, "bei gestrecktem Suchtgift sei mit einer höheren Grenzmenge zu rechnen", auf einem Mißverständnis des Beschwerdeführers beruht, denn in der bezogenen Belegstelle (Foregger-Serini StGB5 Anm II aE zu § 12 SGG) wird in Übereinstimmung mit dem Vorgesagten lediglich klargestellt, daß die Grenzmengenangaben im Beiratsgutachten sich jeweils auf reine Substanzen beziehen und daher bei gestrecktem Suchtgift dieser Mengen die Grenzmenge nicht erreicht ist.

Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung verfehlende Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

In gleicher Weise war mit der im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung zu verfahren.

Im übrigen bestehen auch keine erheblichen Bedenken gegen den angenommenen Reinheitsgrad des Suchtgiftes von 50 % (siehe dazu die - allerdings erst nach Urteilsfällung eingelangte - Analyse ON 74, wonach die Konzentration tatsächlich sogar 62,9 % betragen hat).

Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist darnach das Oberlandesgericht Wien berufen (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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