Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte meldete gegen das am 4.Oktober 1988 verkündete Urteil am 7.Oktober 1988 durch den ihm gemäß § 41 Abs. 3 StPO beigegebenen Verteidiger die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
Da er weder bei dieser Gelegenheit noch später innerhalb der Rechtsmittelfrist einen der im § 281 Abs. 1 Z 1 - 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete und dem Urteil von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeiten nicht anhaften - der Oberste Gerichtshof teilt die vom Schöffengericht (vgl US 14 f) vertretene Ansicht, wonach die durch das StRÄG 1987 bewirkte Wertgrenzenänderung vorliegend bedeutungslos ist, weil es bei der Verleumdung auf den Zeitpunkt der falschen Verdächtigung ankomm7 (vgl Leukauf-Steininger, StGB2 § 297 RN 8) - war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.
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