OGH 14Os19/17a

OGH14Os19/17a4.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohamad H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mohamad H***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 20. Dezember 2016, GZ 611 Hv 4/16x‑89, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00019.17A.0404.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Mohamad H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen – auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Mohamad H***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. April 2016 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Agem M***** und anderen unbekannten Tätern Mohamad K***** vorsätzlich zu töten versucht, indem sie jeweils mit einem Messer mehrfach auf den Genannten einstachen, wodurch Mohamad K***** eine knapp zehn Zentimeter lange Skalpierungsverletzung an der Schädelschwarte rechts oberhalb des Ohres, eine drei Zentimeter lange Stichwunde an der linken Flankenregion in Höhe des linken Rippenbogens mit einem rund 16 Zentimeter langen, gegenüber der Stirnebene nach vorne laufenden Stichkanal, der mit einer Eröffnung der Brusthöhle, einem Durchstich des Zwerchfells, einer Schnittbeschädigung der Milz und einem zweifachen Durchstich des Magens einherging, eine tiefreichende Schnittwunde im Dammbereich mit Durchtrennung der Harnröhre, eine mehrfache Verletzung der Harnblase und eine massive Blutung aus dem Beckenboden in die Bauchhöhle, jeweils rund eineinhalb Zentimeter lange, oberflächliche Stichwunden an der Rückseite beider Oberschenkel knapp unterhalb der Gesäßfalten, eine oberflächliche, etwa eineinhalb Zentimeter lange Stichwunde an der rechten Rückenregion in Höhe des Schulterblatts sowie oberflächliche Schnittwunden an beiden Händen erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Die Fragenrüge (Z 6) reklamiert unter Hinweis auf Angaben einer Zeugin und des Angeklagten, wonach dieser ein Klappmesser bei sich geführt hatte (ON 88 S 9, 41), sowie mit Blick auf Erwägungen des medizinischen Sachverständigen betreffend den möglichen zusätzlichen Einsatz eines anderen Werkzeugs wie eines Klappmessers im Zusammenhang mit der Zufügung auch oberflächlicher Verletzungen (ON 88 S 47), eine Eventualfrage nach dem „Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung oder der schweren Körperverletzung gem §§ 84 Abs 4 oder 5 StGB“. Weshalb diese Verfahrensergebnisse nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0117447 [T14]; Ratz , WK‑StPO § 345 Rz 23) fehlenden Tötungsvorsatz des (das Versetzen eigener Messerstiche gegen das Tatopfer zur Gänze leugnenden [ON 88 S 10 f]) Angeklagten indizieren sollen, gibt die – sich in bloß spekulativen Überlegungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten erschöpfende – Beschwerde nicht bekannt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i; 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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