OGH 14Os184/93(14Os185/93)

OGH14Os184/93(14Os185/93)21.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jakob K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Oktober 1993, GZ 3 d Vr 12212/93-22, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jakob K***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Schöffengericht gemäß § 53 Abs. 1 StGB die vom Landesgericht St.Pölten zum AZ 19 BE 5/92 ausgesprochene bedingte Entlassung des Angeklagten aus den über ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 3 d Vr 544/81 und vom Landesgericht Krems an der Donau zum AZ 15 E Vr 517/82 verhängten Freiheitsstrafen (Strafrest zwei Jahre und fünf Monate).

Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte sowohl mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung; den Widerrufsbeschluß ficht er mit Beschwerde an.

In der Strafbemessungsrüge (Z 11) wendet der Beschwerdeführer ein, das Schöffengericht hätte bei der urteilsgegenständlichen Freiheitsstrafe (von achtzehn Monaten) "auch die Wirkung des Widerrufs der bedingten Entlassung" aus den eingangs bezeichneten Freiheitsstrafen berücksichtigen müssen; da er demzufolge "zusammengerechnet nahezu vier Jahre zu verbüßen" haben werde, habe das Gericht von seinem Ermessen bei der Strafzumessung in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht.

Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, daß sämtliche Anwendungsfälle des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO nicht darauf abstellen, ob eine Unrechtsfolge im konkreten Fall unvertretbar oder unangemessen ist (insoweit kommt nur die Anfechtung im Weg der Berufung in Frage), sondern vielmehr darauf, ob dem Erstgericht bei der Strafbemessung eine fehlerhafte Rechtsanwendung unterlief. Eine solche liegt aber nur vor, wenn das Erstgericht der Urteilsbegründung zufolge für den Strafausspruch Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten - und dem Gericht bei seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum einräumenden - Strafzumessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen (JBl. 1989/328; EvBl. 1989/147 ua).

Ein derartiges rechtsfehlerhaftes Vorgehen wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene weitere Einwand, das Schöffengericht habe Milderungsgründe (nach § 34 Z 7 und 10 StGB) übersehen, stellt gleichfalls (bloß) ein Berufungsvorbringen dar (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 6, 7 zu § 281 Z 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso war mit der zur Bekämpfung kollegialgerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung des Angeklagten zu verfahren (§§ 283 Abs. 1, 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO).

Die Entscheidung über die Strafberufung des Angeklagten und über seine Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO iVm § 498 Abs. 3 StPO nF).

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