Normen
StGB §161
14 Os 179/95 | OGH | 19.03.1996 |
11 Os 52/05i | OGH | 13.06.2006 |
Auch; Beisatz: Organwalter juristischer Personen haften unabhängig davon, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Entscheidend ist allein die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes die Pflichten eines leitenden Angestellten des Unternehmens verbunden sind. Wer eine Organfunktion übernimmt, aber nicht ausübt, bleibt dennoch verantwortlich. Sind mehrere Personen zu Geschäftsführern oder Mitgliedern des Vorstandes bestellt, so haftet jeder auch bei interner Aufteilung der Kompetenzen für den gesamten Geschäftsführungs- oder Vorstandsbereich. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960319_OGH0002_0140OS00179_9500000_003
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