Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Harald B***** wurde (zu A/I/1-3 und II/1-8) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Strafsatz und 15 StGB, (zu B/1 und 2) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, (zu C/I/1 und 2) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG, (zu C/II) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG und schließlich (zu - richtig - D) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG schuldig erkannt.
Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde, formell gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 StPO.
Weder einen formellen Begründungsmangel nach der Z 5 noch Anhaltspunkte für erhebliche Bedenken nach der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO vermögen die Beschwerdeausführungen aufzuzeigen, wenn sie das vor der Polizei, dem Untersuchugsrichter und schließlich auch vor dem Schöffengericht abgelegte Geständnis des Angeklagten als unrichtig bezeichnen. Würdigte doch das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht nur dieses Geständnis, sondern auch dessen zeitweisen Widerruf sowie den Umstand, daß ein Teil der Diebsbeute (zu A) und auch die verbotene Waffe (zu D) in der vom Angeklagten benützten Wohnung sichergestellt werden konnten. Den vom Angeklagten (zu B) bestrittenen Gebrauchsverhinderungsvorsatz erschloß das Erstgericht aus der Unterlassung des angeblichen Vorhabens, die bei den Diebszügen bewußt vom Tatort weggeschafften Urkunden an die Berechtigten wieder zurückzusenden, sowie daraus, daß in einem Fall (A/I/3 iVm B/2) Urkunden fast die alleinige Beute ausmachten und diese außerdem in den vom Angeklagten frequentierten Suchtgiftkreisen häufig weitergegeben werden. Die in Verkehr gesetzte Heroinmenge (C/I/1 und 2) hat der Angeklagte selbst einbekannt; daß es nach seinem Vorsatz auch eine große Menge war, wurde vom Schöffengericht aus den einschlägigen Erfahrungen des schon lange Zeit Süchtigen abgeleitet.
Daß für den Angeklagten anstelle der denkmöglichen erstgerichtlichen Annahmen auch günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, vermag das Vorliegen der behaupteten prozessualen Nichtigkeitsgründe nicht zu bewirken.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit. a und 10), welche (zu B) von einem fehlenden Gebrauchsverhinderungsvorsatz des Angeklagten und (zu A) davon ausgehen, daß er durch die Einbruchsdiebstähle keine fortlaufende Einnahme zu erzielen beabsichtigte, entbehren einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn den anderslautenden Feststellungen des Gerichts, welche bei Geltendmachung eines Rechtsirrtums dem Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde zugrunde gelegt werden müssen, ist - wie schon bei Erledigung der Mängelrüge erwähnt - ausdrücklich zu entnehmen, daß der Angeklagte, als er die fremden Urkunden unterdrückte, mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß sie (zu den im § 229 Abs. 1 StGB genannten Beweisen im Rechtsverkehr) gebraucht werden. Ferner übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, daß er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich dadurch (zwar nicht für seinen Unterhalt, wohl aber zur Finanzierung seiner Sucht) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 StPO zurückzuweisen. Zurückzuweisen war aber auch die ausdrücklich angemeldete (siehe ON 83) Berufung wegen Schuld, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile eines Schöffengerichtes nicht zusteht.
Über die (Straf-)Berufung hat (gemäß § 285 i StPO) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
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