Rechtssatz
Ein Untersuchungshaftbeschluß ist bei Einleitung des Vollzuges einer Strafhaft oder Haft anderer Art gemäß § 180 Abs 4 StPO nicht aufzuheben. Er verliert dadurch nur temporär seine Wirksamkeit, die mit dem Ende des Zwischenvollzuges wieder einsetzt, ohne daß es einer neuerlichen Beschlußfassung bedarf. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen haftrelevanter Umstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb gegebenenfalls noch rechtzeitig vor dem Ende des Zwischenvollzuges die entsprechenden Verfügungen zu treffen sind.
11 Os 105/07m | OGH | 24.08.2007 |
Beisatz: Eine bereits festgesetzte Haftfrist bleibt wirksam und wird lediglich in ihrem Fortlauf gehemmt, sodass amtswegige Haftverhandlungen nicht durchgeführt werden müssen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19941206_OGH0002_0140OS00176_9400000_002
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