Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas Alexander B***** (richtig) der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2, 15 StGB (A), des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (B), des Verbrechens des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB (C) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 (zu ergänzen: Abs 1) StGB (D) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB (E) schuldig erkannt. Danach hat er
A) außer dem Fall des Abs 1 StGB teils mit Gewalt und durch
Entziehung der persönlichen Freiheit, teils auch durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung
I.) genötigt, und zwar:
1.) Anfang Dezember 1999 in Ferlach Ulrike Sch*****, indem er ihr im Liegen ihre Hände über den Kopf drückte, diese mit einer Hand fixierte, mit der anderen Hand ihre Über- und Unterhose hinunterzog, mit seinem Knie ihre Beine auseinander drückte, sich auf sie legte und sein erigiertes Glied kurz in ihre Scheide einführte;
2.) am 19. Oktober 2002 in Klagenfurt Martina N*****, indem er auf sie zutrat, seinen Arm um ihren Hals legte, sie zu Boden riss und danach vom Gehweg in unwegsames Gelände zerrte, wobei er ihr Finger in den Mund steckte, sie an ihren Haaren riss und mit Schlägen drohte, ihre Hand und später den Kopf zu seinem Glied drückte und ihr einen Hand- und Mundverkehr bis zum Samenerguss abforderte;
II.) zu nötigen versucht, und zwar:
1.) am 4. Oktober 2002 in Klagenfurt Dr. Sandra M*****, indem er sich zu ihr umdrehte, auf ihre Kleidung urinierte, sie mit seiner Hand an der Schulter erfasste, kräftig schüttelte und zur Vornahme eines Oralverkehrs nach unten drückte;
2.) am 12. Oktober 2002 in Klagenfurt Jasmin G*****, indem er die Türe ihres abgestellten PKW's öffnete, sie vom Fahrersitz aus dem Wagen zu zerren versuchte, dabei seine Hose öffnete und sein Glied zur Durchführung eines Oralverkehrs herausnahm;
B) am 23. Oktober 2002 in Klagenfurt Sandra O***** außer den Fällen
des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er mit ihr auf einen abgelegenen Parkplatz fuhr, sich dort über sie beugte, ihr die Zunge in den Mund steckte und sie über der Kleidung intensiv im Brust- und Genitalbereich betastete;
C) am 5. April 2003 in Klagenfurt versucht, mit der am 23. Jänner 1998 geborenen Unmündigen Alexandra G***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich einen Oralverkehr, zu unternehmen, indem er das Kind mit einem Fingerzeig zu sich holte, mit ihm in einen Keller ging, dort seine Hose hinunterzog, sein Glied herausnahm und die Unmündige aufforderte, sie solle seinen "Schniedel hinunterschlucken";
D) am 17. Dezember 2002 in Leisach Mario M***** durch Versetzen von
zwei Faustschlägen ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (Schwellung am linken Auge);
E) am 7. März 2003 in Weißenbach vor der am 1. Mai 1995 geborenen
Vanessa C***** masturbiert, somit vor einer unmündigen Person eine Handlung vorgenommen, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die verspätet ausgeführt wurde.
Die Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 20. Oktober 2003 zugestellt (S 37/II). Die mit 18. November 2003 datierte, an diesem Tag um 20.37 Uhr beim Landesgericht Klagenfurt per Fax eingelangte und am 19. November 2003 im Original nachgereichte (nicht einjournalisierte) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher erst nach Ablauf der im § 285 Abs 1 StPO vorgesehenen (nicht nach Abs 2 leg. cit. verlängerten) vierwöchigen Frist eingebracht. Da auch in der Anmeldung des Rechtsmittels (ON 69) kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig angemeldet wurde, aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (SSt 59/53; 11 Os 187/96 uva).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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