Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 43-jährige Erich P*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.Mai 1987 in Wien versucht hatte, mit Bereicherungsvorsatz eine Zeitungskassa aufzubrechen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Insofern sich der Angeklagte darin über das Unterbleiben der Zumittlung einer von ihm - angeblich - nach der Urteilszustellung bestellten Protokollabschrift beschwert, wird überhaupt kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO dargetan. Daß das Urteil vor Fertigstellung des Protokolls über die Hauptverhandlung zugestellt worden sei - was unzulässig wäre (SSt 9/58, 12 Os 122,123/68 ua) - wird nicht einmal behauptet. Eine Verlängerung der Frist zur Ausführung der Beschwerde tritt im übrigen durch ein Ersuchen um Übersendung einer Protokollsabschrift nicht ein (ÖR 456,EvBl 1963/305).
Indem die Beschwerde - ohne auf die detaillierte Beweiswürdigung des Schöffengerichtes im Zusammenhang mit den Angaben des Belastungszeugen Helmut H*** weiter einzugehen - dunkel und unsubstantiiert behauptet, das Erstgericht habe "die Differenz hinsichtlich der unüberprüfbaren Zeitspanne" nicht aufzuklären vermocht und es falle auf, daß nach den Angaben des genannten Zeugen "der von ihm beobachtete Täter tatsächlich eine weitaus kürzere Gehstrecke hatte, als H*** benötigte, um von seiner Wohnung zum Haltepunkt zu kommen", wird keine Undeutlichkeit der Begründung im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, wobei angesichts der Unklarheit der erhobenen Vorwürfe darin nicht einmal eine - unzulässige - Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erblickt werden kann.
Letzteres trifft allerdings auf die weitere Beschwerdebehauptung zu, bei der gegebenen Beobachtungsposition (einige Stockwerke über dem Straßenniveau) und angesichts dessen, daß in einer Millionenstadt wie Wien sicherlich mehrere Personen gleichartig angezogen, ja sogar von gleichartigem Äußeren seien, sei eine sichere Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen nicht möglich gewesen und es hätte dazu eines Ortsaugenscheines zur Überprüfung der tatsächlichen Sichtmöglichkeiten des Zeugen bedurft;
denn mit all dem wird - was im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässig ist - die Beweiskraft der Aussage des genannten Zeugen - der den Angeklagten stets mit Sicherheit agnosziert hatte - in Zweifel gesetzt und solcherart die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.
In Ansehung des erwähnten Ortsaugenscheins aber genügt es zu bemerken, daß ein solcher vom Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht begehrt wurde und die Nichtausschöpfung möglicher Erkenntnisquellen niemals mit der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO releviert werden kann (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 § 281 Abs. 1 Z 5 Nr 82 ff).
Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)