OGH 14Os164/11s

OGH14Os164/11s24.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Oktober 2011, GZ 19 Hv 90/11t-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Z***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) von 26. Mai 2010 bis 26. Oktober 2010 in K***** gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die im Urteil bezeichneten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Identität, Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit unter Benutzung falscher Daten im Internet (A) sowie durch die Vorgabe, das von ihm auf der Internet-Auktionsplattform E***** angebotene Mobiltelefon zum Versand zu bringen (B), zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Mobilfunkverträgen (A/1), zur Zusendung von Waren (A/2 bis 6) und zur Überweisung eines Geldbetrags (B) verleitet und zu verleiten versucht (A/3b), die diese in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.

Die dagegen gerichtete, auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Sanktionsrüge hat das Erstgericht die mehrfache Qualifikation des Betrugs zu Recht erschwerend gewertet, weil die Tathandlungen nicht nur nach § 148 zweiter Fall StGB, sondern auch nach § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB qualifiziert sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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