Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten Johann K***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Mitangeklagten I***** C***** enthält, wurde Johann K***** „des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall StGB" schuldig erkannt.
Darnach hat er in Klagenfurt und anderen Orten nachstehend bezeichnete rumänische Staatsangehörige, mögen sie zum Teil auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, der Prostitution in Österreich, sohin in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, gewerbsmäßig zugeführt und hiefür angeworben, und zwar:
1. Ende Jänner 2007, indem er in Constanta ihm vom gesondert verfolgten Nicola J***** nach vorheriger telefonischer Absprache vorgestellte Mädchen taxierte, die rumänischen Staatsangehörigen I***** C*****, Cornelia H*****, Georgeta N*****, und Sevigean S***** auswählte, deren Zugreise nach Wien und von dort unter Zur-Verfügung-Stellung einer Begleitperson weiter nach Klagenfurt und Krumpendorf veranlasste und sie danach in seinem Bordellbetrieb „C*****" der Prostitution zuführte;
2. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit I***** C*****
a) indem sie Ende Februar die Iuliana A***** nach Kontaktierung über geschaltete, eine Gastgewerbetätigkeit in Rumänien in Aussicht stellende Inserate und entsprechende Flugblätter in Constanta, nach vorheriger Richtigstellung der in Wahrheit in Österreich vorzunehmenden Prostitutionstätigkeit, Organisation der Reise nach Österreich bei teilweiser Kostenübernahme, anschließend der Prostitution im Bordellbetrieb „C*****" des Johann K***** zuführten;
b) indem sie Anfang Mai 2007 versuchten, die Elena M***** nach Kontaktierung über geschaltete, eine Gastgewerbetätigkeit in Rumänien in Aussicht stellende Inserate und Anbringung entsprechender Flugblätter in Constanta, ursprünglicher Vorgabe einer in Österreich auszuübenden reinen Kellnertätigkeit, jedoch nachfolgender Richtigstellung der in Wahrheit auszuübenden Prostitution, Organisation der Reise nach Österreich bei teilweiser Kostenübernahme, der Prostitution im Bordellbetrieb „C*****" des Johann K***** zuzuführen.
Die dagegen auf die Z 5 , 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die anfänglichen Ausführungen zu den der Entscheidung zugrundeliegenden „drei Sachverhalten", die als die Verantwortung des Angeklagten bezeichnet werden, entziehen sich einer sachbezogenen Erwiderung.
Indem die Mängelrüge (inhaltlich teils Z 9 lit a) die „Feststellungen" im Spruch zu Faktum 1 (US 2) releviert, der Beschwerdeführer habe die von Nicola J***** vorgestellten Mädchen „taxiert" und „ausgewählt", sowie deren Zureise nach Wien und von dort unter Zur-Verfügung-Stellung einer Begleitperson die Weiterreise nach Klagenfurt veranlasst, wird - auch in Anbetracht der Konstatierungen (US 6 f) - eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) nicht aufgezeigt, werden doch mit diesem Vorbringen lediglich die entscheidenden Tatsachen, die das Gericht im Sinne einer qualifizierten Vermittlertätigkeit als erwiesen angenommen hat (vgl Philipp in WK2 § 217 Rz 15), zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des „§ 271 StGB" nicht für ausreichend erachtet. Die Frage der „Not" der ausländischen Staatsangehörigen, selbst wenn I***** C***** den Entschluss zur Prostitutionsausübung in Österreich deswegen fasste (US 7), betrifft keine entscheidende Tatsache; denn auf Druckausübung, ein tatsächlich bestehendes oder auch nur drohendes Abhängigkeitsverhältnis kommt es bei den beiden rechtlich gleichwertigen Begehensformen des „Anwerbens" und des „Zuführens" nach herrschender Judikatur (vgl Philipp aaO Rz 16, zuletzt 14 Os 113/06h) nicht an. Demgemäß lässt das Vorbringen, es gebe „keine Grundlagen dafür, die es zulassen, von einer besonders gefährlichen und schamlosen Form der Förderung der Prostitution zu sprechen", und es ermangle weiters an Feststellungsgrundlagen für die (in Wahrheit gar nicht getroffene) „Feststellung im Urteil S 8, zweiter Absatz, dass die im Jänner 2007 nach Österreich eingereisten vier rumänischen Staatsbürgerinnen sich nicht frei entscheiden konnten, die rumänische Grenze zu passieren", jeglichen Bezug zu schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen vermissen. Die Verwendung der Bezeichnung „Hinterhaus" oder „Hinterhof" für das Objekt, in dem sich die von den Tatopfern bewohnten Garconnieren befanden, ist weder entscheidungswesentlich noch undeutlich, wie auch die Frage der Trennung von „einer der Damen" aus diesem Grunde keiner weiteren Erörterung bedurfte.
Die bloße Bestreitung der Annahme, dass von Iohana C***** eine Gegenleistung erwartet wurde, vermag ebenso wenig einen Begründungsmangel aufzuzeigen, wie die Behauptung, der Beschwerdeführer habe „mit Iuliana A***** vor deren Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Österreich nie gesprochen und daher keinen Einfluss auf diese rumänische Staatsbürgerin" gehabt, wurde jene doch nach den Urteilsannahmen (US 10) über Veranlassung ders Angeklagten durch C***** rekrutiert.
Unverständlich bleibt, warum der Beschwerdeführer eine fehlende Beurteilung für den - unbestritten - „organisierten gemeinsamen Rückflug" aus Rumänien nach Österreich am 12. Mai 2007 moniert, weil er bereits am 6. April 2007 gebucht hatte und die Buchungen für I***** C***** und Elena M***** erst am 29. April 2007 erfolgten. Soweit nunmehr erstmals behauptet wird, es sei dem Angeklagten K***** „ausschließlich" um ärztliche Hilfe für die Zeugin M***** gegangen, um daran anschließend das Fehlen einer Begründung für die gewollte Prostitutionszuführung zu kritisieren, verfehlt er abermals den Anfechtsungsrahmen: Nach der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung wurde über die Verdienstmöglichkeiten gesprochen (siehe S 467/I) und zudem erst anlässlich der notwendigen amtsärztlichen Untersuchung der Zeugin die - wenn auch augenscheinliche - Krankheit festgestellt (US 13).
Letztlich entbehrt die Bestreitung des Erfüllens der dem Gericht gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO obliegenden Begründungspflicht jeglichen Bezugs zur Urteilsbegründung oder zu den Beweisergebnissen. In seiner Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer mit der Ausführung „Sollte bei der Begründung des Urteils vor den angedeuteten Annahme als Feststellung ausgegangen werden, dass sich in Begleitung der vier rumänischen Staatsbürgerinnen im Jänner 2007 auch eine männliche Person befunden hat" keine erheblichen Bedenken (oder eine insofern behauptete Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 5) aufzuzeigen, weil ein „Anwerben" nach § 217 StGB nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das Tatobjekt allein die Grenzen überschreitet.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht der Beschwerdeführer geltend, es sei mit einem Freispruch vorzugehen, weil „eine Anfrage bei Nicola J***** und eine Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Reise und die bloße im Inland erfolgte Einbindung in eine von der Gewerbebehörde genehmigte Unternehmensform für die Tatbestandsverwirklichung auch nur eines der drei Deliktsfälle" nicht ausreiche. Der Schuldspruch konstatiere ausdrücklich, dass die Anwerbung „an sich freundlich und wenig intensiv war" und der Interaktionsradius „nur wegen der sprachlichen Barrieren eingeschränkt war". Dazu beruft sich der Angeklagte auf ein von ihm zusammengefasstes, jedoch die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht tragendes Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs (11 Os 109/96), indem er ohne methodische Ableitung aus dem Gesetz - somit nicht deutlich und bestimmt - ausführt, das „Schutzziel" des § 217 StGB sei „aufgrund der Art der Führung des Unternehmens auch objektiv nicht gefährdet oder verletzbar". Solcherart wird entgegen der bloßen Rechtsbehauptung des Angeklagten kein weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal angesprochen. Zur Intensität der Einflussnahme (vgl Philipp in WK2 § 217 Rz 15 ff) hat aber das Erstgericht ohnedies - worüber die Beschwerde hinweggeht - die Werbemaßnahmen des abgesondert verfolgten Nicola J***** konstatiert sowie die Willensausrichtung des Beschwerdeführers, den Umstand der großen wirtschaftlichen Notlage junger Frauen in Rumänien zu nützen, weil diese sich leicht zur Prostitutionsausübung in Österreich entschließen würden (US 7 f; 19).
Wenn der Beschwerdeführer mit der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b) einen Rechtsirrtum und dessen mangelnde Vorwerfbarkeit geltend zu machen sucht, unterlässt er es darzulegen, inwieweit eine solche Feststellung nach seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach ihm der Wortlaut des § 217 StGB aber bekannt gewesen sei (S 469/I), indiziert gewesen wäre, schließt doch das Vorhandensein des erforderlichen Unrechtsbewusstseins einen Rechtsirrtum aus. Die behauptete „Rechtfertigung" dieses Angeklagten, „sollten" seine „Handlungen" tatsächlich strafbar sein, er einem „Tatbildirrtum" unterlegen sei, stellt sich als bloße Spekulation dar und erweist sich der Nichtigkeitsgrund somit nicht als gesetzeskonform dargestellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 593, 600, 611). Unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrunds der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO geht die Rüge im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tendenz des Beschwerdeführers ein weiteres Mal nicht von den tatrichterlichen Feststellungen (US 6, 16, 19, 20), wie dies bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds geboten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPo begründet.
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