Spruch:
I. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard S***** und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (einschließlich der Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und einer bedingten Strafnachsicht) unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der zu 1.b und c des Urteilsspruchs genannten Taten der Angeklagten Sascha F*****, Gerhard S***** und Matthias E***** als Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB sowie in den gegen die Angeklagten ergangenen Strafaussprüchen - einschließlich des zugleich verkündeten Beschlusses auf Verlängerung einer dem Matthias E***** gewährten Probezeit - aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Es haben begangen
1. Gerhard S***** zu 1.b und 1.c das Verbrechen des versuchten Menschenhandels nach §§ 15, 217 Abs 1 erster Fall StGB,
2. Sascha F***** zu 1.c das Verbrechen des versuchten Menschenhandels nach §§ 15, 217 Abs 1 erster Fall StGB und
3. Matthias E***** zu 1.c das Verbrechen des versuchten Menschenhandels nach §§ 15, 217 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB. Hiefür sowie für die ihnen nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch weiterhin zur Last fallenden Straftaten werden Sascha F***** und Gerhard S***** nach dem ersten, Matthias E***** nach dem zweiten Strafsatz des § 217 Abs 1 StGB jeweils in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar
- 1. Sascha F***** zu 2 Jahren und 9 Monaten,
- 2. Gerhard S***** zu 20 Monaten und
- 3. Matthias E***** zu 22 Monaten.
Für eine Probezeit von je drei Jahren werden von den über Gerhard S***** und Matthias E***** verhängten Freiheitsstrafen ein Teil von jeweils 15 Monaten und von der über Sascha F***** verhängten Freiheitsstrafe ein solcher von 22 Monaten bedingt nachgesehen. Auf die von Gerhard S***** vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen entfällt eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe. Die Verlängerung der dem Matthias E***** zum AZ 7 Hv 419/01m des Landesgerichts Eisenstadt gewährten Probezeit auf fünf Jahre sowie die Vorhaftanrechnung betreffend F***** und S***** werden aus dem angefochtenen Urteil übernommen.
II. Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.
III. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
IV. Den Angeklagten fallen auch die auf ihre Nichtigkeitsbeschwerden entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Sascha F***** wurde der Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (1.a und [richtig:] c) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (2.) sowie zweier Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (4.a und b), Gerhard S***** dreier Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (1.a bis c) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (4.a), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 2 (§ 159 Abs 5 Z 3 und 4) StGB (5.a und b) sowie der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach § 114 Abs 1 ASVG (6.a und b), Matthias E***** zweier Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (1.a und c) und der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (3) sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (4.a) verurteilt.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung, haben im Zusammenwirken mit anderen namentlich genannten Beteiligten
1. in G*****, N*****, L***** und anderen Orten Österreichs und Ungarn ungarische Staatsangehörige (zu ergänzen:) ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, dieser Unzucht in Österreich zugeführt, wobei Matthias E***** die Taten mit der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich
Sascha F*****, Gerhard S***** und Matthias E***** am 30. Oktober 2001
Erzsebet B*****;
Gerhard S***** am 12. November 2001 Andrea H*****;
Sascha F*****, Gerhard S***** und Matthias E***** am 9. Jänner 2002
Katalin J*****;
2. Sascha F***** in R***** in der Nacht vom 30. zum 31. Oktober 2001 Erzsebet B***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zum Oralverkehr, also zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, genötigt, indem er sie am Genick packte und ihren Kopf zu seinem Glied drückte;
3. Matthias E***** im Oktober 2001 in G***** sich von Marian V***** zur Verbringung nach Ungarn anvertraute 11.000 S und 110 DM mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet;
4. in N*****, G***** und anderen Orten Österreichs Reisepässe, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis "eines Rechtes, nämlich der jeweiligen Ausreise aus Österreich ohne ihre Einwilligung", gebraucht werden, und zwar
Sascha F*****, Gerhard S***** und Matthias E***** im Oktober 2001 den der Erzsebet B*****;
Sascha F***** zwischen 6. und 10. Jänner 2001 den der Katalin J*****. Dagegen richten sich aus Z 4, 5a und 9 lit a (von Gerhard S***** auch aus Z 5, 7 und 10, von Matthias E***** auch aus Z 3) des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Angeklagter.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sascha F*****:
Angesichts des unbekannten Aufenthaltes von Erzsebet B***** und Katalin J***** (Bd VI, S 99, 122) war der - übrigens eines Beweisthemas entbehrende - Antrag auf deren Abhörung in der Hauptverhandlung undurchführbar und konnte - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - sanktionslos abgewiesen werden.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die verlesenen Aussagen der Erzsebet B***** erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung (2.) zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Welche darin enthaltenen Widersprüche sie meint, sagt sie nicht (vgl Bd I, S 159, 237 und US 33).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht, dass die Tatrichter dem Beschwerdeführer keineswegs bloß die Beförderung von Erzsebet B***** und Katalin J***** nach Österreich, vielmehr im Zusammenwirken mit anderen Angeklagten gar wohl eine aktive und gezielte Einflussnahme zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte nach Österreich angelastet haben (vgl US 10 f, 17 f), verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard S*****:
Betreffend die beantragte Einvernahme von Erzsebet B***** und Katalin J***** kann auf das vorstehend Gesagte (Z 4) verwiesen werden. Im Übrigen verlieren Anträge, welche bei einer Wiederholung der Hauptverhandlung (Bd VI, S 99) in einer vorangegangenen gestellt wurden, ihre Gültigkeit.
Warum das Thema der beantragten Abhörung der Angela M*****, "dass entgegen den Angaben der Andrea H***** diese keinesfalls im Haus eingesperrt war bzw ihr gesagt worden wäre, dass sie das Haus nicht verlassen dürfe" (Bd VI, S 120), die gegen den Angeklagten ergangenen Schuldsprüche hätten beeinflussen können, war dem Antrag nicht zu entnehmen (vgl demgegenüber das Urteil vom 1. April 2003, ON 100, Pkt III sowie die Anklageschrift, ON 56, Pkt V). Soweit die Beschwerde die Aufnahme des Beweises in Bezug auf einen - nicht erfolgten - Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung und für den Fall einer erfolgreichen "Berufung" des Staatsanwaltes für erforderlich hält, geht sie an den Vorschriften der Strafprozessordnung vorbei.
Was ein gegen Andrea H***** anhängiges Verfahren "wegen Kuppelei und Menschenhandel" zugunsten des Beschwerdeführers austragen sollte, sagt die Mängelrüge (Z 5) nicht. Ebensowenig wird die Erheblichkeit der Aufenthaltsdauer der Erzsebet B***** in Räumlichkeiten des Gerhard S***** klar (vgl im Übrigen US 15). Welche konkreten Widersprüche in Hinsicht auf welche (für die ergangenen Schuldsprüche) entscheidenden Tatsachen nicht "ausreichend" gewürdigt wurden, legt die Beschwerde gleichfalls nicht dar. Warum eine Aussage des Zeugen Inspektor Sz***** zum Anklagefaktum V, hinsichtlich dessen - wie gesagt - kein Schuldspruch erfolgt ist, erheblich sein sollte, bleibt gleichermaßen offen. Die Problematik, ob Erzsebet B***** mit "Gerhard" auch tatsächlich den Angeklagten gemeint hatte, haben die Tatrichter ausführlich erörtert (US 26 dritter Absatz; vgl im Übrigen dessen Identifizierung anhand eines Lichtbildes, Bd I, S 159). Wenn die Mängelrüge abschließend, "um ein abgerundetes Bild der Sachlage zu vermitteln", "Feststellungen" über unerhebliche Nebenumstände vermisst, übergeht sie, soweit Beweismittel und nicht bloß - unzulässig - eine Auseinandersetzung mit denkbaren Schlussfolgerungen angesprochen werden, das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Der Beschwerdeführer negiert den Sinn der Z 5a, die als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471, 481, 487, 490). Die diese Kriterien missachtenden, mit der Behauptung eines gesetzesfremden Beweisverwertungsverbotes (wonach gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers verlesene Protokolle bei der Beweiswürdigung nicht hätten verwertet werden dürfen) vermengten weitwendigen Erörterungen der Beschwerde vermögen erhebliche Bedenken an den den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Da die (vom Staatsanwalt unbekämpft gelassene) Nichterledigung der Anklage einem Freispruch gleichkommt und deshalb vom Angeklagten - zu seinem Nachteil - nicht geltend gemacht werden kann, bedarf das aus Z 7 erstattete Vorbringen keiner Erwiderung.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht Maß an den getroffenen Feststellungen nimmt, verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht. "Zum Anklagefaktum des § 99 Abs 1 StGB" richtet sie sich gegen ein nicht ergangenes Urteil.
Mit dem - wenngleich substratlosen, einer eigenständigen Ableitung aus dem Gesetz aber nicht bedürftigen, weil (wenngleich nur implizit) an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anknüpfenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 590) - Hinweis, vollendetes "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB verlange die Aufnahme der Gewerbsunzucht in einem anderen Staat (sachlich Z 10), ist sie jedoch im Recht. Während sich bei dem - in der Anklageschrift als verwirklicht angesehenen - Menschenhandel nach § 217 Abs 2 StGB bloß der (überschießende) Vorsatz des Täters auf die Aufnahme der Gewerbsunzucht seitens der Tatopfer beziehen muss (vgl dazu 13 Os 179/01), ist der vorliegend angenommene Menschenhandel nach § 217 Abs 1 StGB erst mit dem Beginn dieser Tätigkeit vollendet (13 Os 23/97 sowie RIS-Justiz RS0090734; Philipp in WK2 § 217 Rz 26 mwN). Mangels einer darauf bezogenen Feststellung leiden die zu 1.b und c ergangenen Schuldsprüche an einer - von Sascha F***** und Matthias E***** nicht geltend gemachten und daher hinsichtlich dieser Angeklagten nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen wahrgenommenen - Nichtigkeit aus Z 10. Diese führt zur Urteilsaufhebung in diesem Umfang und - weil auch in einem nachfolgenden Rechtsgang die fehlende Feststellung nicht zu erwarten ist - zur rechtlichen Unterstellung der bezeichneten Taten als Verbrechen des versuchten Menschenhandels nach §§ 15, 217 Abs 1 StGB, und zwar bei Sascha F***** und Gerhard S***** nach dessen erstem, bei Matthias E***** nach dessen zweitem Fall.
Schließlich ist das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10): "Dieser Nichtigkeitsgrund wird rein formell angezogen, falls der hohe Gerichtshof aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes bzw der zu treffenden zusätzlichen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich eines Anklagefaktums lediglich Versuch vorliegt.", sachbezogener Erörterung nicht zugänglich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Matthias E*****:
Die Verfahrensrüge (Z 3) übergeht, dass das (bedingte) Verlesungsverbot nach § 252 Abs 1 StPO nicht nur die dort unter Z 2a bezeichnete Ausnahme, vielmehr neben weiteren auch jene kennt, dass - wie vorliegend (Bd VI, S 99, 122) - der Aufenthalt einer außerhalb der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen aus erheblichen Gründen nicht bewerkstelligt werden konnte (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO). Dass die nach dieser Gesetzesstelle verlesene Aussage bei einer nach § 162a StPO durchgeführten Vernehmung zustande gekommen ist, wird dazu nicht verlangt.
Ohne einen in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag (Z 4) hat die behauptete Verletzung des "Art 6 Abs 1 MRK", welche nach Meinung des Rechtsmittels darin liege, dass der Beschwerdeführer, noch bevor die Anklage gegen ihn auf dieses Faktum ausgedehnt wurde, in einem gegen andere Angeklagte ergangenen Erkenntnis des Schöffengerichtes, welches auch das angefochtene Urteil gefällt hat, bereits als Beteiligter zu (vorliegend) 1.c des Schuldspruchs genannt worden war, auf sich zu beruhen. Befangenheit könnte allerdings ohnehin nur aus Umständen abgeleitet werden, welche erkennen lassen, dass die Tatrichter ihre Ansicht auch dann zu ändern nicht gewillt sein würden, wenn Verfahrensergebnisse deren Unrichtigkeit aufzeigen. Was die unterlassene unmittelbare Vernehmung der Zeuginnen Erzsebet B***** und Katalin J***** anlangt, ist auf das oben Gesagte zu verweisen.
Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch des Angeklagten wegen Menschenhandels zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sich aus der Aussage der Erzsebet B***** nicht (Z 5a). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt schließlich den erforderlichen Vergleich mit den Feststellungen sowohl zum Schuldspruch 1.a und c wie auch zum Schuldspruch 3. (zum angeblich präsenten Deckungsfonds [3] vgl übrigens US 12 f).
Bei der infolge Aufhebung der Strafaussprüche erforderlich gewesenen Strafneubemessung waren die vom Erstgericht ansonsten zutreffend dargelegten Strafzumessungstatsachen um den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB (Versuch) und um den von Sascha F***** geleisteten Beitrag zur Wahrheitsfindung zu ergänzen. Davon ausgehend, erschien eine maßvolle Reduktion der angemessenen Freiheitsstrafen angezeigt. Angesichts des prozessualen Verschlimmerungsverbotes, welches seit dem StRÄG 1987 jede einzelne Unrechtsfolge - bei in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte (Anzahl und Höhe der Tagessätze; 12 Os 76/99) - sowie Aussprüche bedingter Nachsicht und über die Dauer von Probezeiten je für sich und solcherart nicht - wie vor der Novellierung des § 295 Abs 2 StPO - die Gesamtsanktionslast meint (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 43), bleibt die Anwendung des § 43a Abs 3 und 4 StGB unberührt. Die Voraussetzungen für eine gänzlich bedingte Nachsicht liegen bei keinem der Angeklagen vor.
Die zum AZ 7 Hv 419/01 des Landesgerichtes Eisenstadt vom Erstgericht verfügte Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre hinsichtlich Matthias E***** war aus dem angefochtenen Urteil zu übernehmen. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten ebenso wie der Angeklagte E***** mit der implizierten Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Deren Kostenersatzpflicht gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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