OGH 14Os162/94

OGH14Os162/9415.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.November 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann J***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Mai 1994, GZ 3 b Vr 6.294/93-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann J***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (A/I) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (A/II) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (A/III) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er in Wien

A/

I. in der Zeit von Jänner bis März 1993 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB seine Tochter Angela J***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur zweimaligen Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Mundverkehrs (verbunden mit einem Handverkehr) genötigt, indem er ihr einen Schlag in das Gesicht versetzte und sie mit Schlägen und Fußtritten bedrohte;

II. seine am 11.Oktober 1979 geborenen unmündigen Töchter, und zwar Angela J***** von Anfang Jänner bis März 1993 und Manuela J***** im März 1993 auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie an den Brüsten betastete und Angela J***** überdies an der Scheide leckte;

III. dadurch seine minderjährigen Kinder zur Unzucht mißbraucht sowie

B/

am 20.September 1992 Barbara C***** durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht, die eine blutende Wunde an der Oberlippe zur Folge hatten, am Körper verletzt.

Dieses Urteil (zu A/I-III) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Die Tatrichter haben sich mit allen für und wider die Glaubwürdigkeit der Zeugin Angela J***** sprechenden Umständen sorgfältig auseinandergesetzt und ihr nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller übrigen Verfahrensergebnisse, insbesondere des psychologischen Sachverständigengutachtens (welches im Widerspruch zur Beschwerde keine gegen die Richtigkeit dieser Zeugenaussage sprechenden Gründe anführt; ON 15, S 354 f) gewonnenen Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) mit logisch und empirisch einwandfreier, somit formal mängelfreier Begründung Glauben geschenkt.

Mit dem dagegen gerichteten Einwand (Z 5), einzelne dieser Erwägungen seien "subjektiv, demnach sachlich nicht überprüfbar und entbehrten teilweise der Logik", werden keine formalen Begründungsmängel dargetan, sondern der Sache nach diese beweiswürdigenden Überlegungen in unzulässiger Weise kritisiert.

Mit dem weiteren Vorbringen, das Schöffengericht wäre im gegebenen Zusammenhang überdies zur amtswegigen Vernehmung weiterer Zeugen verpflichtet gewesen, wird gleichfalls kein Begründungsgebrechen behauptet (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 82-84). Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Z 4) in diesem Zusammenhang scheitert am Erfordernis eines entsprechenden Antrages in der Hauptverhandlung (ON 49).

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), welche im wesentlichen die Argumente der Mängelrüge wiederholt, geht fehl.

Der Angeklagte vermag damit weder gravierende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommenen Mängel an der Sachverhaltsermittlung, noch sonst aktenkundige Beweisresultate aufzuzeigen, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen bieten könnten.

Die Kritik an der Bewertung der Beweiskraft einer Aussage und damit der Beweiswürdigung der Tatrichter ist auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässig.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwieder verfehlt mit dem lapidaren Hinweis, der Unrechtsgehalt der Tat (zu A/II) sei im vorliegenden Fall zur Gänze vom Tatbestand des § 207 Abs 1 erster Fall StGB erfaßt, eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die - ungeachtet der Eigenschaft des Angeklagten als leiblicher Vater der unmündigen Unzuchtsopfer - der idealkonkurrierenden Annahme des § 212 Abs 1 StGB entgegenstehen und damit den Nichtigkeitsgrund bilden sollten (§ 285 a Z 2 StPO). Sie ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Schließlich versagt auch der Einwand rechtsfehlerhafter Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 2 StGB (Z 11). Der Beschwerdeauffassung zuwider beruhen auch Körperverletzung und Notzucht (nunmehr Vergewaltigung) auf gleicher schädlicher Neigung (Leukauf-Steininger Komm3 § 71 RN 6), sodaß das Erstgericht diese Vorstrafen des Angeklagten rechtsrichtig als erschwerend gewertet hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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