Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Urteilsverkündung am 16.Juli 1993 (Freitag) hat sich der Angeklagte Bedenkzeit vorbehalten (S 158). Die hierauf am 20.Juli 1993 (Dienstag) vom Verteidiger beim Erstgericht "persönlich überreichte" Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 20) sowie die vom Angeklagten an diesem Tag der Leitung des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Linz übergebene Berufungsanmeldung (ON 21) erfolgten erst nach Ablauf der gemäß §§ 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StPO maßgeblichen Frist von drei Tagen. Um rechtzeitig zu sein, hätte der die Rechtsmittelanmeldung enthaltende Schriftsatz spätestens am 19.Juli 1993 (Montag) - die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 StPO liegen nicht vor - unmittelbar bei Gericht überreicht oder an diesem Tag der Post (bzw. vom Angeklagten der Gefangenenhausleitung) übergeben werden müssen. Demzufolge ist auf die (nach Zustellung einer Urteilsausfertigung erfolgte) Rechtsmittelausführung (ON 25) nicht mehr einzugehen.
Beide Rechtsmittel waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2; 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO).
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