OGH 14Os151/02

OGH14Os151/0228.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eckehart P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 3. Mai 1999, GZ 3 U 50/99p-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Im Verfahren AZ 3 U 50/99p des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis verletzt der gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO ergangene Beschluss vom 3. Mai 1999 (ON 6) im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit § 55 Abs 1 StGB.

Dieser Ausspruch wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 2. Februar 1999, GZ 7 E Vr 45/99-5, wurde Eckehart P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Wegen der im November 1998 und am 22. Jänner 1999 - also vor dem oben erwähnten Urteil - begangenen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte das Bezirksgericht Ried im Innkreis mit Strafverfügung vom 3. Mai 1999, GZ 3 U 50/99p-6, über ihn unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das oben erwähnte Urteil eine zusätzliche Geldstrafe von 40 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Gleichzeitig sah es gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die damals bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.

Rechtliche Beurteilung

Diese Probezeitverlängerung findet - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Gesetz keine Deckung. Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung (nur) zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig (RZ 1997/3).

Die gerügte Gesetzesverletzung war daher festzustellen und die Verlängerung der Probezeit zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).

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