OGH 14Os147/96

OGH14Os147/968.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Peter H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 19.Juni 1996, GZ 14 Vr 1.214/95-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hans Peter H***** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (B) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffG (C) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schadenersatz an den Privatbeteiligten verurteilt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er (B) in der Nacht zum 28.November 1995 der Fatka H***** durch einen Stich mit einem Küchenmesser eine schwere Körperverletzung, nämlich eine perforierende Stichverletzung des rechten Unterbauches mit Eröffnung der Bauchhöhle, absichtlich zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 3, (der Sache nach) 4, 5, 5 a, 10 und (der Sache nach) 11 des § 281 Abs 1 StPO, den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung.

Der Umstand, daß zur Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der psychiatrische Sachverständige OSR Dr.Z***** beigezogen wurde, obwohl der Beschwerdeführer dessen mangelnde Objektivität mit der Begründung eingewendet hatte (§ 120 StPO), der betreffende Psychiater habe in einem anderen Strafverfahren seinen "psychischen Zustand negativ beurteilt" (ON 74/II), kann Nichtigkeit nach der geltend gemachten Z 3 des § 281 Abs 1 StPO schon deshalb nicht bewirken, weil eine Verletzung der Vorschrift des zweiten Satzes des § 120 StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 120 E 13 a).

Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen (S 355, 357/II) wurden aber auch - was der Angeklagte der Sache nach ebenfalls rügt - Verteidigungsrechte (Z 4) des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Weder die Antragsbegründung, welche sich in der schlichten Behauptung "nicht ausreichender" Objektivität erschöpft noch die Aktenlage lassen nämlich erkennen, inwieweit unsachliche Erwägungen für die kritisierten Gutachten ausschlaggebend gewesen sein sollten.

Die Konstatierung, daß es dem Angeklagten darauf ankam (§ 5 Abs 2 StGB), seiner Ehegattin durch einen Messerstich in den Bauch eine schwere Körperverletzung zuzufügen (S 395/II), gründete der Schöffensenat im Einklang mit Denkgesetzen und Lebenserfahrung auf den der Tat vorangegangenen Aggressionsausbruch des Beschwerdeführers, seine dabei geäußerten Morddrohungen, auf die in den Modalitäten der Tat zum Ausdruck kommende gefährliche Begehungsweise in Verbindung mit dem Umstand, daß der Angeklagte mit den Folgen eines derartigen Stiches auf Grund seiner Berufserfahrung als Fleischhauer "bestens vertraut war" und schließlich auf das sadistische und rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat (S 395, 437/II). Von der insoweit behaupteten Scheinbegründung (Z 5) kann daher keine Rede sein.

Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a), diese Feststellung sei "durch den Akteninhalt nicht gedeckt", ergeben sich dagegen aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken.

Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß Fatka H***** den Beschwerdeführer - im Gegensatz zu früheren und mehrmals wiederholten Angaben - vor dem Untersuchungsrichter und auch in der Hauptverhandlung durch die Behauptung eines Selbstmordversuches entlastete, auch für die Urteilsannahme, daß ihr die Stichverletzung vom Angeklagten zugefügt wurde. Dies umsomehr, als nur die ursprüngliche Aussage dieser Zeugin mit den objektiven Beweisergebnissen, insbesondere der im gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten festgestellten Stichführung harmonieren.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe die "erforderlichen Feststellungen zur Absichtlichkeit" nicht getroffen, läßt nicht erkennen, inwieweit die Konstatierung, daß es dem Angeklagten auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung angekommen ist (S 395/II), im Sinne des § 5 Abs 2 StGB einer Ergänzung bedurft hätte. Sie ist solcherart mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285 a Z 2 StPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Schließlich versagt auch der Einwand (Z 11), das Urteil verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, denn nach herrschender Rechtsprechung sind alle einschlägigen Vorstrafen, und zwar unabhängig davon, ob § 39 StGB angewendet wird oder nicht, als erschwerend zu berücksichtigen (Leukauf/Steininger Komm3 § 33 RN 6 a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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