European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00143.19I.0114.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** J***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 2016 und Herbst 2018 in E*****
(1) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er zuließ, dass seine am ***** 2013 geborene Tochter F***** J***** seinen nackten Penis in die Hand nahm und massierte;
(2) durch die unter (1) beschriebene Tat von der Genannten, sohin einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5a StPO bedeutet, dass die Tatsachenrüge konkrete Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder hätten vorkommen können, bezeichnen und aus diesen – gemessen an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter – die aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen entwickeln muss (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 481, 487).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Soweit sie zunächst einwendet, der Angeklagte habe anlässlich der Beschreibung des „Spiels“ – entgegen der Ansicht der Tatrichter – nicht eingeräumt, dass seine beiden Töchter seinen nackten Penis unter der Bettdecke mit einer Taschenlampe ausgeleuchtet hätten, bezieht sie sich nicht auf eine entscheidende Tatsache.
Gleiches gilt für die – zudem ohne Hinweis auf aktenkundiges Beweismaterial erhobene – Kritik am Unterbleiben einer Erörterung eines allfälligen Tatmotivs des Angeklagten (RIS‑Justiz RS0088761).
Mit der Behauptung, die vom Erstgericht als glaubwürdig, deutlich und eindeutig beurteilte (US 4 ff) Aussage des Opfers basiere auf „nach Ansicht des Angeklagten zumindest fragwürdiger Fragestellung anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung“, sei „widersprüchlich und undeutlich“ und demzufolge zur Fundierung der getroffenen Feststellungen nicht geeignet, übt die Beschwerde bloß unzulässig
Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Dies trifft auch auf die weiteren Ausführungen zu, mit denen sie aus den im Urteil ausführlich erörterten Angaben der Zeuginnen E***** J***** und Ev***** J***** andere Schlüsse zieht als die Tatrichter.
Das übrige Vorbringen lässt den Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial vermissen und erschöpft sich im unzulässigen Versuch, aus den Erwägungen des Erstgerichts Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen abzuleiten (RIS‑Justiz RS0119424).
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird Nichtigkeit aus Z 5a gleichfalls nicht aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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