European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00143.18P.0129.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der Denise H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat sie am 28. März 2018 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie sowie einer durch Cannabinoide und Alkohol verursachten psychischen Verhaltensstörung, den wegen des Verdachts der Sachbeschädigung ermittelnden Polizeibeamten Robert K***** durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem sie mit einem Hammer in der Hand auf K***** zuging und sinngemäß sagte, sie habe Angst und wolle, dass die Beamten ihre Wohnung verlassen, wobei sie den Hammer erst nach Einsatz des Pfeffersprays fallen ließ, und somit eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) behauptet, aus der Begehung eines (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt könnten keine Prognosetaten mit schweren Folgen abgeleitet werden, sodass die Schlussfolgerungen der Tatrichter aus den – von der Beschwerde als zutreffend bezeichneten – Feststellungen zu den Prognosekriterien (Person, Zustand, Art der Anlasstat) auf die zu erwartenden mit Strafe bedrohten Handlungen „undeutlich und unvollständig“ iSd Z 5 (erster und zweiter Fall) seien.
Ihr zuwider kann Nichtigkeit der Gefährlichkeitsprognose nur dann vorliegen, wenn eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (RIS‑Justiz RS0118581 [T13]).
Mit der pauschalen Kritik, wonach die Schlussfolgerungen aus den Konstatierungen zu den Prognosekriterien auf die zu befürchtenden mit Strafe bedrohten Handlungen (US 2 f) nicht ausreichend detailliert und sorgfältig begründet worden seien, wird keine Willkür im oben dargelegten Sinn aufgezeigt, zumal die Beschwerde die auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützten Erwägungen der Tatrichter (US 4 iVm ON 13 S 15) vernachlässigt. Die Sanktionsrüge macht daher lediglich ein Berufungsvorbringen geltend (vgl RIS‑Justiz RS0090341, RS0118581 [T11 und T14]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
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