OGH 14Os143/05v

OGH14Os143/05v17.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adel D***** wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26. August 2005, GZ 423 Hv 2/05d-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Adel D***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (1. und 2.) sowie des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (3.) schuldig gesprochen.

Darnach hat er in Wien

1. am 26. Oktober 2004 mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Kellnerbrieftasche mit 104 EUR an Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter unter Verwendung einer Waffe abgenötigt, indem er dem Hans G***** ein Messer mit einer etwa 20 cm langen Klinge an den Hals hielt und sagte „Überfall - Geld her - du sonst tot", während der unbekannte Täter den Hans G***** am Pullover festhielt;

2. am 1. Februar 2005 mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Ledergeldbörse mit 550 EUR an Bargeld mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter unter Verwendung einer Waffe weggenommen, indem er den Peter C***** durch Vorzeigen eines Stadtplanes ablenkte, während der unbekannte Täter die Beifahrertüre aufriss und mit einem Revolver den Peter C***** bedrohte;

3. am 27. Februar 2005 mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, indem er unter dem Vorwand, sehen zu wollen, ob Fazllohlah O***** tatsächlich eine 50-Euro-Note nicht wechseln könne, diesen aufforderte, ihm seine Geldbörse zu zeigen, um ihm diese wegzunehmen und dieser Aufforderung durch Schläge gegen den Hinterkopf, somit durch Gewalt, Nachdruck verlieh.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von Adel D***** gestützt auf § 345 Abs 1 Z 5, 10a und 12 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In der Verfahrensrüge (Z 5) bemängelt der Beschwerdeführer eine unzureichende Ermittlung zum Aufenthaltsort des von ihm außerhalb der Hauptverhandlung beantragten (ON 55), in der ersten Hauptverhandlung nicht erschienen (S 471/I) Zeugen Riadh Ben A*****. Da der Rechtsmittelwerber in der neu durchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung vom 26. August 2005 keinen Antrag auf Einvernahme dieses Zeugen gestellt hatte, bestand für den Schöffensenat auch keine Veranlassung für eine Entscheidung, sodass es schon an der Voraussetzung für eine Rüge aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO fehlt. Soweit der Nichtigkeitswerber damit inhaltlich eine Aufklärungsrüge ausführt, legt er nicht dar, weshalb er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480) und welche über die vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes eingeleiteten polizeilichen Erhebungen (vgl ON 61) hinausgehenden Ermittlungen geboten gewesen wären, um den von den Sicherheitsbehörden nicht ausforschbaren Zeugen stellig zu machen. In der Tatsachenrüge (Z 10a) trachtet der Nichtigkeitswerber die Glaubwürdigkeit der ihn zum Schuldspruch 1. und 2. belastenden Zeugen in Zweifel zu ziehen, indem er deren Fähigkeit zur Wiedererkennung problematisiert. Weder mit diesen in der Hauptverhandlung im einzelnen erörterten Umständen der Identifizierung (vgl S 447 ff, 457 ff, 465 ff/I) noch mit den weiters vorgebrachten Unterschieden bei den Tathandlungen zu Schuldspruch 1. und 2. einerseits und jenen zu Schuldspruch 3. andererseits vermag die Rüge sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Subsumtionsrüge (Z 12), mit der eine rechtliche Beurteilung des im Schuldspruch 3. genannten Tatgeschehens als Körperverletzung angestrebt wird, geht nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aus, wonach Adel D***** die Gewaltakte setzte, um dem Opfer die Geldbörse wegzunehmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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