Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pius C***** des (richtig: der) Verbrechen(s) nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster Fall SMG (A) und des (richtig: der) Vergehen(s) nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (B) schuldig erkannt.
Demnach hat er im Großraum Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider
„A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Uzoma O***** als Mittäter (§ 12 StGB) zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Juli 2004 und 22. Oktober 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich mindestens 300 Gramm Kokain (mit 35 % Reinheitsgehalt - US 10), durch gewerbsmäßigen Verkauf an den abgesondert verfolgten Abdoulie Baboucar S***** in Verkehr gesetzt;
B) Suchtgifte erworben und besessen, und zwar zu datumsmäßig jeweils
nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen ca 1998 und 24. Jänner 2005 durch den Erwerb von nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten und Kokain beim abgesondert verfolgten Abdoulie Baboucar S***** sowie bei namentlich nicht bekannten Personen und deren Besitz."
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der das Unterbleiben der Einholung eines Tonbandmitschnitts kritisierenden Verfahrensrüge (Z 4) mangelt es an der formellen Voraussetzung, dass der betreffende schriftlich gestellte Beweisantrag (ON 72) in der Hauptverhandlung wiederholt wurde (Danek, WK-StPO § 238 Rz 4, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310).
Insofern sich der Angeklagte unter Heranziehung der Gründe nach Z 5, 9 lit a und 11 gegen Annahme und Begründung des Tatzeitraums hinsichtlich Erwerbs und Besitz von Suchtgift (B) wendet, genügt ihm entgegenzuhalten, dass die Tatrichter geständniskonform (S 141, 147/I, S 141 f/III) davon ausgingen, dass der Angeklagte nicht nur - wie angefochten - von S*****, sondern auch von anderen namentlich nicht bekannten Personen Kokain und Cannabisprodukte erwarb und besaß, wobei zudem ohnehin keine konkreten Mengen festgestellt wurden.
Die Kritik am Erschwerungsgrund nach § 33 Z 1 StGB trägt nur ein Berufungsvorbringen vor (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).
Die Tatrichter haben sich mit den unterschiedlichen Mengenangaben des Zeugen S***** logisch und empirisch einwandfrei auseinandergesetzt (US 7 ff). Hinsichtlich der unterbliebenen Urkundenvorlage mangelt es an Vorbringen, warum der Rechtsmittelwerber an einer Beweisantragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Bezüglich der aus einem anderen Verfahren abgeleiteten Spekulation über Ungereimtheiten bei Übersetzungen durch das Dolmetschinstitut fehlt es an substantiellem Aktenbezug.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Auf das vom Angeklagten in den Schriftsätzen ON 96 und 97 erstattete Vorbringen war nicht Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier durch den Verteidiger) kennt (Ratz, StPO § 285 Rz 6 f).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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