European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00141.20X.0323.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** C***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 18. Jänner 2019 in H***** als Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf (ersichtlich gemeint:) Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er als zur wiederkehenden Begutachtung nach § 57a KFG Ermächtigter (vgl US 4), ein positives Gutachten nach § 57a KFG für das Kraftfahrzeug der Marke ***** mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ***** aus-stellte, obwohl dieses einen schweren Mangel, nämlich überhöhte Abgaswerte aufgrund des Fehlens eines Partikelfilters, aufwies, weshalb es nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Umweltverträglichkeit sowie der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit entsprach.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 40 S 19) des in der Hauptverhandlung am 14. September 2020 gestellten Antrags (ON 40 S 18) auf Einholung eines zweiten Gutachtens eines Sachverständigen „der sich auch mit einem ***** auskennt“, zum Beweis, „dass sehr wohl die Schraube aufgeschraubt“ habe werden können, bei der Prüfung ein Partikelfilter neu eingebaut gewesen sei und die Korrosion sieben Monate später so aussehen könne, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[5] Denn auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendungen (§ 126 Abs 4 zweiter Satz StPO) sind nach Vorliegen eines (schriftlichen) Gutachtens nicht mehr zulässig. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kann daher nur mehr im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 127 Abs 3 StPO erwirkt werden. Ein diesbezüglicher Antrag muss die in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mängel im Befund und im Gutachten (vgl zu diesen RIS-Justiz RS0127941; Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 35 ff) unter substanziierter Auseinandersetzung mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Modifikationen und Ergänzungen schlüssig darlegen (RIS-Justiz RS0117263, RS0115712 [T10]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 373; Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 138, 162, 174 f).
[6] Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente sind aufgrund des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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