OGH 14Os140/94

OGH14Os140/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Linz zum AZ 34 Vr 1126/94 anhängigen Strafsache gegen Harald S***** und einen anderen Angeklagten wegen des (teils im Stadium des Versuches verbliebenen) Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Harald S***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom 18.August 1994, AZ 38 Ns 63/94 (= ON 19 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 10.Juni 1994 wurde gegen Harald S***** wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG die - in der Folge auf weitere strafbare Handlungen ausgedehnte - Voruntersuchung eingeleitet (vgl ON 14) und über ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft am selben Tag die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt (ON 3).

Mit Beschluß vom 8.Juli 1994 (unrichtig: 8.Juni 1994) wurde Harald S***** ein Teil der von ihm erlittenen Untersuchungshaft im Ausmaß von 294 Stunden auf die über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zum AZ VerkR-96/1407 ua verhängte Verwaltungsstrafe - "in analoger Anwendung des § 38/1 StGB" - angerechnet (ON 18). Diesem Beschluß lag ein entsprechendes Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach um Anordnung des Vollzuges der anstelle einer Geldstrafe von 4.900 S zu tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 294 Stunden zugrunde (ON 12).

Nach dem Bericht der Justizanstalt Linz vom 12.Juli 1994 wurde die verfügte Anrechnung durch (rückwirkend angenommene) "Verbüßung" der Verwaltungsstrafe in der Zeit vom 8.Juni 1994, 7,15 Uhr, bis 20.Juni 1994, 13,15 Uhr, vollzogen (ON 15).

Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Ratskammer des Landesgerichtes Linz die vom Beschuldigten gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters (ON 18) erhobene Beschwerde ab.

Die gegen diesen Beschluß fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des nunmehrigen Angeklagten (s ON 21), mit welcher er lediglich die rückwirkende Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verwaltungsbehördliche Ersatzfreiheitsstrafe als rechtswidrig bekämpft, ist unzulässig.

Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach § 2 dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Abs 2).

Daraus folgt, daß Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde.

Der angefochtene Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz stellt keine solche Entscheidung dar.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf die von der Beschwerde relevierte Frage der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung einzugehen war.

Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

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