OGH 14Os140/05b

OGH14Os140/05b17.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stanislaw Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 (vierter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marek S***** sowie die Berufung des Angeklagten Stanislaw Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. August 2005, GZ 4 Hv 85/05t-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der zu A und B/I genannten Diebstähle nach § 130 (vierter Fall) StGB und demnach auch in den Strafaussprüchen - einschließlich der Vorhaftanrechnung - aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten Marek S***** fallen auch die auf die Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Marek S***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 (vierter Fall) StGB (A/I), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A/II/1) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/II/2) schuldig erkannt. Die in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht angenommene Qualifikation nach § 130 dritter Fall (US 13) ist angesichts der Deliktsbezeichnung bloß als „schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl" nicht erkennbar Gegenstand des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). Danach hat er

I. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gemeinsam mit Stanislaw Z***** durch „Einbruch oder Eindringen in Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel bzw Aufbrechen oder Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen" (gemeint:) nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten „Werkzeug" fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen, und zwar

1. in der Nacht zum 5. Dezember 2002 mit zwei weiteren Unbekannten dem Lamul K***** einen versperrt abgestellten dunkelblauen PKW der Marke Mercedes 200 E mit dem amtlichen Kennzeichen G ***** im Wert von 2000 Euro und

2. in der Nacht zum 14. September 2003 dem Johan Gareth W. H***** ein versperrt abgestelltes rotes Motorrad der Marke Kawasaki ZX 1000 mit dem amtlichen Kennzeichen GU ***** im Wert von ca 1.500 Euro;

II. am 28. Jänner 2005 Narcyz M*****

3. durch Faustschläge und Tritte eine Jochbeinstauchung, eine kleine Platzwunde über dem rechten Auge und Hämatome am Oberkörper zugefügt;

4. durch diese Tat und die Äußerung, wenn er etwas zur Polizei sage, dann sei er tot, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung einer Strafanzeige wegen der zu A/I genannten Taten genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Richtig ist, dass die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen eine erhebliche Tatsache darstellen kann. Die Verlesung der Strafakten AZ 2 Hv 21/05k und 7 EVr 974/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz war jedoch nicht erforderlich, weil das Schöffengericht erhebliche Spannungen zwischen dem Zeugen M***** und dem Beschwerdeführer ohnehin als erwiesen angenommen hat (vgl US 16; Z 4). Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) räumt selbst ein, dass dieser Zeuge seine im Vorverfahren getätigten Angaben in der Hauptverhandlung als richtig bezeichnet hat (S 271/I). Deren Inhalt ist solcherart gar wohl im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommen (vgl im Übrigen § 271 Abs 3 zweiter Satz StPO).

Im Recht ist die Mängelrüge allerdings insoweit, als sie darauf verweist, dass die tatsächliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung der zu A genannten Diebstähle gänzlich unbegründet geblieben ist (Z 5 vierter Fall), ein Umstand der nach § 290 Abs 1 zweiter Satz (zweiter Fall) StPO von Amts wegen zugunsten des Angeklagten Stanislaw Z***** wahrzunehmen war; und zwar auch hinsichtlich des gegen diesen ergangenen Schuldspruchs wegen des Diebstahls eines weiteren PKW der Marke Mercedes 190 D am 13. März 2003 (B).

Dies führt zur Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der zu A und B/I genannten Diebstähle nach § 130 (vierter Fall) StGB und zur Beseitigung der Strafaussprüche einschließlich der Vorhaftanrechnung samt Rückverweisung in diesem Umfang an das Erstgericht (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO). Die Berufungen sind damit erledigt. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten S***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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