Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pero S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien
A) am 10. Juni 2004 der Manuela G***** mit Gewalt gegen ihre Person,
nämlich dadurch, dass er ihr entgegen ihrer heftigen Gegenwehr die Bauchtasche entriss, fremde bewegliche Sachen, und zwar 10 Euro, Schlüssel, ein Handy mit Wertkarte und einen Discman, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
B) vom 10. bis 13. Juni 2004 den österreichischen Reisepass der Manuela G***** sowie deren Arbeitsamts- und Sozialamtskarte, sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache verwendet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die nur gegen den Schuldspruch A) gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. In dieser Subsumtionsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, nach den Urteilsfeststellungen habe er wahrgenommen, dass Manuela G***** über verwertbare Gegenstände und Bargeld verfüge. Als sich diese eine Heroinspritze setzte, habe er den Tatentschluss gefasst und der Frau die Bauchtasche entrissen, "wogegen sich diese zur Wehr setzte". Die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sei unrichtig, "tatsächlich wäre der festgestellte Sachverhalt unter den Tatbestand des § 131 StGB (räuberischer Diebstahl) zu subsumieren gewesen".
Das Rechtsmittel übergeht zunächst die ausführlichen Urteilskonstatierungen, wonach Manuela G***** die Bauchtasche am Gurt mit der Hand festhielt und sich, als der Angeklagte an der Tasche zog, den Gurt um ihr Handgelenk wickelte. Als dann Pero S***** fester riss, ist es zu einem Hin- und Hergezerre gekommen, wodurch letztlich der Gurt der Bauchtasche abriss und der Täter mit der Beute flüchten konnte (US 8). Darüber hinaus gibt die Beschwerde keine Gründe an, warum durch den festgestellten Sachverhalt lediglich das Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB verwirklicht worden sein sollte.
Damit nimmt aber die Nichtigkeitsbeschwerde nicht den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Recht vor und leitet ihr Begehren auf eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 und 588). Sie war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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