Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagen Wolfgang Peter D***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem vom Zweitangeklagten Wolfgang Peter D***** allein in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils (I B) wurde der Genannte des Verbrechens des schweren Diebstahls (zu ergänzen: durch Einbruch) nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12, erster (richtig: zweiter) Fall, StGB schuldig erkannt.
Nach dem Spruch der Entscheidung hat der Erstangeklagte Sebastian H***** - der seine Verurteilung (I A) unangefochten ließ - am 13.März 1993 in Salzburg Schmuck, Uhren und Münzen im Gesamtwert von mindestens 519.420 S dem Ludwig H***** jun. und dem Ludwig H***** sen. nach Einschlagen einer Fensterscheibe, Einsteigen in den Keller des Hauses Aignerstraße Nr. 54 b und Aufbrechen der Kellertür mit Bereicherungsvorsatz weggenommen. H***** tat dies, weil ihn Wolfgang Peter D***** durch Bekanntgabe des Tatobjektes, ferner einer geeigneten Einstiegstelle und des genauen Zeitpunktes, zu welchem sich Ludwig H***** sen. außer Haus befindet, zur Tat bestimmt hatte.
Rechtliche Beurteilung
In seiner (formell) auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich D***** dagegen, daß auch ihm der volle Wert der Diebsbeute und damit die Qualifikation nach § 128 Abs. 2 StGB zugerechnet wird. Er verweist dabei (ua) auf eine Passage in den Urteilsgründen, wonach ihm H***** nach der Tat nur einen Teil des Diebsgutes gezeigt habe. Der gesamte Wert der Beute sei ihm daher "weder bekannt noch bewußt" gewesen.
Der Beschwerdeführer übergeht hiebei jedoch die Urteilsfeststellung, daß auf Grund der ihm vorgeworfenen Bestimmung zum Diebstahl der unmittelbare Täter nicht nur Sachen im Wert von mindestens 519.420 S tatsächlich gestohlen hat, sondern auch sein eigener (bedingter) Vorsatz auf eine möglichst hohe, über 500.000 S liegende Diebsbeute gerichtet war (US 12), deren tatsächlicher Wert somit den Rahmen der Bestimmung nicht überschritt. Diese Feststellung leitet das Erstgericht übrigens nicht aus dem Umfang des dem Angeklagten D***** nach Vollendung des Diebstahls gezeigten und allenfalls auch geteilten Diebsbeuteanteiles, sondern daraus ab, daß D***** auf Grund von Gesprächen mit H***** sen. (zutreffend) vermutete, daß sich in dessen Haus wertvolles Gut befindet, wovon - gemäß dem (bedingten) Vorsatz des Rechtsmittelwerbers -, H***** möglichst viele wertvolle Gegenstände stehlen sollte, was dieser in der Folge auch tat (US 12 ff).
Da der Rechtsmittelwerber in seinen Beschwerdeausführungen diese Feststellungen des Urteils - zu seinem (bedingten) Vorsatz - vernachlässigt, erweist sich seine Rechtsrüge als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen.
Zurückzuweisen war aber auch die vom Verteidiger ausdrücklich angemeldete Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Schöffenurteile nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) waren die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht zu übermitteln (§ 285 i StPO) .
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