Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Samy E***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 28. Oktober 1998 in Wien versucht, Slatko B***** zu bestimmen, den Günther Be***** zu töten, indem er Slatko B***** für die Durchführung der Tat 40.000 S anbot, noch am selben Tag eine Anzahlung von 20.000 S leistete und den Genannten anwies, die Tat so auszuführen, daß es nach einem Verkehrsunfall oder einem Raubüberfall aussehe.
Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 19. Juli 1999 gestellten Beweisanträge (S 427) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers war auf "neuerliche Vorladung" des Zeugen Slatko B***** gerichtet, um dem Verteidiger die Ausübung des Fragerechts "zu den weiteren Beweisergebnissen seit der Einvernahme des Zeugen Slatko B***** zu ermöglichen", insbesondere "über die Tonbandgespräche sowie über die Handhabung seiner Mobilbox,
ob es tatsächlich ... stimmt, dass die Mailbox des Zeugen B*****
nicht von diesem ... besprochen ist, sondern er sich einer anderen,
allenfalls der sogenannten Amtsstimme bedient hat". Der zweite Antrag zielte auf eine Anfrage an die Firma max.mobil ab, ob der Zeuge B***** die Mailbox seines Funktelefonanschlusses selbst besprochen oder dabei die sogenannte Amtsstimme oder eine fremde Stimme verwendet hat. Das auf einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis gerichtete Begehren ließ einerseits ein ausreichend konkretisiertes Beweisthema vermissen, weil nicht präzisiert wurde, welche der Tonbandaufzeichnung zu entnehmenden Angaben des genannten Zeugen dessen neuerliche Vernehmung notwendig gemacht hätten. Andererseits waren die Beweisthemen für die Schuldfrage unerheblich, weil es jedenfalls an der Ernstlichkeit des Bemühens des Angeklagten um Verhinderung des angesonnenen Erfolgseintrittes gefehlt hat. Kann doch selbst bei - unter Beweis gestelltem - Zutreffen seiner Verantwortung (wonach er sich wahrscheinlich verwählt habe) keine Rede davon sein, daß er mit dem bloßen einmaligen Besprechen einer (für ihn nicht sicher identifizierbaren) Mailbox eines Mobiltelefons einer von ihm auch sonst leicht erreichbaren Person bei allen betreffenden Unabwägbarkeiten (technisches Gebrechen, Unterbleiben der Abhörung etc) alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen zur Verhinderung der Tatausführung unternommen hat (Leukauf/Steininger Komm3 § 16 RN 11b).
Ob aber der Anrufbeantworter B*****s von diesem selbst oder anders moderiert wird, trägt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten nichts aus, ist es doch durchaus gängig, dass man sich hiebei der "Amtsstimme" bedient.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, auf Grund seiner (zum Tatzeitpunkt bestandenen) Eifersucht wäre bei ihm die Annahme einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung indiziert und demnach eine Eventualfrage nach Totschlag zu stellen gewesen (Z 6), beruft er sich auf kein Vorbringen in der Hauptverhandlung, wonach die Tat auf einen spontan aufgetretenen oder auf einen längere Zeit aufgestauten und sodann in einer "Verzweiflungstat" zum Durchbruch gelangten Affekt tiefgreifender Natur zurück- zuführen wäre, sondern ist vielmehr von einem langfristigen und plangemäßen Vorgehen (mehrfache Besprechungen mit dem Zeugen B*****; vgl S 331) auszugehen. Zudem hat ihn - seiner eigenen Verantwortung nach (S 275, 289) - nicht so sehr Eifersucht, sondern letztlich das Verlangen nach Rückgabe seiner in der Wohnung der Zeugin P***** verbliebenen Gegenstände zu dieser Tat veranlasst, sodass die (behauptete) Affektkrise jedenfalls nicht als allgemein begreiflich angesehen werden könnte.
Auch zur Stellung einer Eventualfrage nach Beitrags-(statt Bestimmungs-)Täterschaft bestand kein Anlass, weil - selbst nach der im Rechtsmittel zitierten Verantwortung des Angeklagten - die Tat als (Ketten-)Bestimmung und nicht als (bloße) Beitragshandlung zu beurteilen wäre (Hager/Massauer in WK1 § 15 Rz 180 ff, RZ 1999/7 uva).
Soweit der Angeklagte schließlich - wenn auch nur "aushilfsweise" - die Behauptung des Vorliegens der Nichtigkeit nach der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO mit der fehlenden Berücksichtigung des Milderungsgrundes eines (reumütigen) Geständnisses begründet, ist ihm entgegenzuhalten, dasseine solche Unterlassung keine Nichtigkeit zu begründen vermag (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 E 7 und 8d).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte nach § 75 StGB über den Angeklagten eine zehnjährige Freiheitsstrafe, wobei es die Begehung bei anhängigem Strafverfahren sowie die hohe aufgewendete kriminelle Energie durch mehrfaches Insistieren auf Begehung der strafbaren Handlung bei mehrmaligen Treffen mit Slatko B***** als erschwerend wertete; als mildernd hingegen den bisher weitgehend ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten sowie die Tatsache, daß es beim Versuch blieb.
Der auf eine Herabsetzung der Strafe antragenden Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Das Geschworenengericht hat die Strafzumessungsgründe richtig erfasst und gewichtet. Der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung insbesondere durch seine ersten niederschriftlichen Angaben von der Polizei erweist sich wegen der in der Folge aufgestellten Behauptung eines Putativrücktrittes vom Versuch als nicht wesentlich. Seiner mentalitätsbedingten Erregung über die Beendigung einer langjährigen Beziehung und dem Umstand, dass die Tat letztlich für das ausersehene Opfer ohne Folgen blieb, wurde ohnehin durch Ausmessung der Mindeststrafe Rechnung getragen. Die schlechthin unbegreifliche Härte, einen völlig Unbekannten nur wegen der Freundschaft zur früheren Lebensgefährtin des Angeklagten töten lassen zu wollen, während dieser selbst einen Karibikurlaub genießt, von wo er eine textlich vorgefertigte Alibiansichtskarte an jene versenden will, steht einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und damit der Anwendung außerordentlicher Strafmilderung entgegen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.
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