Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlaß wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu I/1/a/aa, cc, dd, gg und I/2/a bis c (wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 12 und 15 StGB) und zu II (wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB) sowie demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die durch den erfolglosen Teil seines Rechtsmittels verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert D***** der Verbrechen (I.) des teils vollendeten, teils versuchten, zum Teil auch als Bestimmungstäter begangenen gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, und §§ 12, zweiter Fall, 15 StGB und (II.) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (III.) der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB und (IV.) nach § 114 Abs 1 ASVG schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu I) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die einen 500.000 S übersteigenden Schaden bewirkten,
1. verleitet, und zwar:
a) durch Begehung schwerer Betrügereien in der Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen:
aa) zwischen 20. und 26.Juni 1990 in Innsbruck Claudia H***** und den Angestellten der "A***** GesmbH", Klaus M*****, zum Abschluß eines Lieferungs- und Leistungsübereinkommens und Übergabe des vertraglich bedungenen Geldbetrages von 480.000 S als Kaufpreis für die unter Verwendung einer Scheinrechnung vorgetäuschte, tatsächlich aber nie erfolgte Lieferung einer Bar-Ausstattung von der "D*****" an Claudia H*****, wodurch die A***** GmbH um 480.000 S geschädigt wurde,
bb) im April 1990 in Zirl Claudia H***** zum Ankauf eines Panthermalbades, das lediglich Schrottwert aufwies, im angeblichen Wert von 360.000 S und zum Abschluß eines Leasingvertrages mit der L*****-*****gesellschaft, welche den Ankauf durch Überweisung eines Betrages von 240.000 S finanzierte sowie Johann L***** zur Übernahme der Bürgschaft für den Leasingvertrag, wodurch Claudia H***** und Johann L***** um 240.000 S geschädigt wurden,
cc) von Anfang Juli 1990 bis 28.August 1990 in Kramsach und Kufstein Gabriele P***** zum Ankauf von angeblich fabriksneuen Einrichtungsgegenständen für ein Fitneß-Studio und zum Abschluß eines Leasingvertrages mit der "L***** GmbH & Co KG" zur Finanzierung des Kaufpreises von 280.000 S, wobei der Schade zum Nachteil der Gabriele P***** unerhoben ist,
dd) am 9./10.Oktober 1990 in Kramsach Johann L***** zur Unterfertigung eines Pfandbestellungsvertrages, mit welchem dieser seine Liegenschaft in Zirl zur Sicherstellung aller Forderungen der R***** an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten gegen die E***** GmbH bis zum Höchstbetrag von 455.000 S verpfändete, sowie am 10.Oktober 1990 zur Unterfertigung eines Kreditvertrages als Pfandbesteller für einen der E***** GmbH gewährten laufenden Geschäftskredit, wobei der Angeklagte den Johann L***** im Glauben ließ, daß die Tilgung des Kredites durch die E***** GmbH bzw durch ihn selbst gesichert sei und eine Inanspruchnahme des Pfandes nicht in Betracht komme, wodurch Johann L***** um ca 200.000 S geschädigt wurde,
ee) am 2.Oktober 1990 in Linz Vertreter der "I*****" durch Vorlage einer Rechnung über am 2.Oktober 1990 von der E***** GmbH an Elisabeth D***** gelieferte Geräte und Einrichtungsgegenstände im angeblichen Wert von 639.540 S (inklusive 20 % Mehrwertsteuer) zum Abschluß eines Mobilienleasingvertrages für Geräte und Einrichtungsgegenstände in dieser Höhe und Überweisung des Betrages auf das Konto der E***** GmbH bei der *****bank L*****, wobei der Schade zum Nachteil der "I***** GmbH Linz" unerhoben ist,
ff) am 24.Juli 1990 in Bludenz und Innsbruck Verfügungsberechtigte der Brauerei F***** durch Verbergen hinter dem Schein eines redlichen Vertragspartners zum Abschluß eines Lieferungs- und Leistungsübereinkommens und Zahlung des vertraglich bedungenen Betrages von 258.000 S, wodurch die Brauerei F***** um 206.400 S geschädigt wurde,
gg) nachangeführte Getränkehersteller durch Verbergen hinter dem Schein eines redlichen Vertragspartners, indem er den Anschein erweckte, gastronomische Betriebe zu eröffnen und längerfristige Lieferübereinkommen einzuhalten, wobei Herbert D***** schon bei Abschluß der Verträge die Absicht hatte, diese nicht einzuhalten und über diesen Umstand seine Vertragspartner täuschte, zum Abschluß von Leistungs- und Lieferungsübereinkommen und insbesondere zur Zahlung der vertraglich bedungenen einmaligen Beträge, wobei es ihm ausschließlich um den Erhalt der nicht von der Bankgarantie umfaßten Mehrwertsteuerbeträge ging, und zwar
aaa) zwischen 27.Juni 1991 und 1.Juli 1991 in Linz Verantwortliche der Ö***** AG zur Zahlung eines einmaligen Betrages von netto 175.000 S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, das sind 35.000 S (Schade 26.743,60 S),
bbb) zwischen 26.Juni und 4.Juli 1991 in Linz Verantwortliche der "F***** AG & Co" zur Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von netto 100.000 S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, das sind 20.000 S (Schade 16.000 S),
ccc) zwischen 18. und 23.September 1991 in Linz und Salzburg Verfügungsberechtigte der "S***** Brauerei" zum Abschluß von drei Kooperationsverträgen über Leistungen von Vergütungen und Überweisung der vertraglich bedungenen Vergütungen im Gesamtbetrag von netto 600.000 S (Schade 45.757,06 S),
ddd) zwischen 31.Oktober und 6.November 1991 in Linz Christoph T***** der Brauerei G***** AG zum Abschluß zweier Dauerbezugs- und Leistungsvereinbarungen und Überweisung der vertraglich bedungenen Barzuschüsse im Betrag von je 308.000 S netto, insgesamt daher 616.000 S, zuzüglich je 61.600 S an Mehrwertsteuer, insgesamt daher 123.200 S (Schade 98.560 S),
ferner durch Verbergen hinter dem Schein eines zahlungswilligen und -fähigen Kunden
b) zwischen 10. und 13.Juli 1990 in Kramsach und Salzburg Angestellte der Firma "U*****" telefonisch zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 96.348 S (Schade unter Berücksichtigung von Rücksendungen und einer Anzahlung 25.965,60 S),
c) zwischen 30.Mai und 6.Juni 1990 in Kramsach und Linz Angestellte der "Q*****" zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 8.727 S, wodurch die "Q*****" um diesen Betrag geschädigt wurde,
d) vorsatzlos handelnde Beauftragte der "E***** GmbH" dazu bestimmt, sich in der Zeit vom 4.August bis 7.September 1990 in Wörgl von Angestellten der Firma "B*****" Waren im Gesamtwert von 64.094 S ausfolgen zu lassen, wodurch die Firma "B*****" um diesen Betrag geschädigt wurde,
e) vorsatzlos handelnde Beauftragte der Firma "D*****" dazu bestimmt, sich in der Zeit vom 13.August bis 28.November 1990 in Fritzens von Angestellten der Firma "W*****" Waren im Gesamtwert von 98.196,01 S ausfolgen zu lassen,
2. zu verleiten versucht, nämlich Verantwortliche nachangeführter Getränkelieferanten durch Verbergen hinter dem Schein eines redlichen Vertragspartners zum Abschluß von Leistungs- und Lieferungsübereinkommen, welche die Leistung einmaliger Beiträge zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer vorsahen, wobei es dem Angeklagten ausschließlich auf die Leistung der Mehrwertsteuerbeträge ankam, und zwar:
a) am 24.Juli 1991 in Linz im Zusammenwirken mit dem vorsatzlos handelnden Karl Th***** Verantwortliche der Brauerei F***** zur Gewährung eines verlorenen Zuschusses in Höhe von netto 1,050.000 S, zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, das sind 210.000 S (beabsichtigter Schade 210.000 S),
b) am 16.August 1991 in Linz Verantwortliche der "F***** AG & Co" zum Abschluß eines Lieferungs- und Leistungsübereinkommens, das insbesondere eine Beitragsleistung in Höhe von netto 300.000 S, zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, das sind 60.000 S, vorsah (beabsichtigter Schade 60.000 S),
c) Verantwortliche der Ö***** AG Linz zum Abschluß eines Leistungs- und Lieferungsübereinkommens, das jeweils die Leistung eines einmaligen Beitrages vorsah, und zwar
aa) am 23.August 1991 von netto 421.200 S, zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, das sind 84.240 S (beabsichtigter Schade 84.240 S),
bb) am 23.August 1991 von netto 222.800 S, zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, das sind 44.560 S (beabsichtigter Schade 17.360 S),
cc) am 1.Dezember 1991 von insgesamt 775.000 S netto, zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, das sind 155.000 S (beabsichtigter Schade 155.000 S).
(Zu II) Als Geschäftsführer der E***** GmbH, sohin als leitender Angestellter (§ 309 StGB) einer juristischen Person, in Kramsach nachangeführte Bestandteile des Vermögens der E***** GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der E***** GmbH oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, und zwar
1. zwischen 20.November und 27.Dezember 1990 einen Kopierer der Marke "Sharp CX 5000" im Wert von ca 40.000 S, welcher zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen verschiedener Gläubiger gepfändet war, durch Verbringung dieses Gegenstandes aus den Räumlichkeiten der E***** GmbH,
2. zwischen 27.Dezember 1990 und 29.April 1991 drei Poker-Automaten im Wert von 15.000 S, welche zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen mehrerer Gläubiger gepfändet waren, indem er diese Gegenstände beiseite schaffte.
(Zu III) Die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch nachangeführten Geldinstituten einen 25.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und zwar:
1. zwischen 13. Dezember 1990 und 9.Jänner 1991 in mehreren Orten Österreichs durch Begebung von insgesamt 30 ungedeckten Schecks, deren Summe jeweils den Garantiebetrag nicht überstieg, an Dritte unter Verwendung der Scheckkarte, wobei er wußte, daß sein Konto beim kontoführenden Institut nicht gedeckt und eine Deckung auch nicht mehr zu erwarten war, wodurch die *****bank L***** um 69.458,40 S geschädigt wurde,
2. zwischen 4.Jänner und 8.Februar 1991 in Kufstein, Seefeld, Salzburg, Linz und anderen Orten Österreichs durch Begebung von mindestens 11 ungedeckten Schecks, deren Summe jeweils den Garantiebetrag nicht überstieg, an Dritte unter Verwendung der Scheckkarte, wobei er wußte, daß das Konto bei der R*****kasse K***** nicht gedeckt und eine Deckung nicht zu erwarten war, wodurch die R*****kasse K***** um mindestens 26.709,98 S geschädigt wurde.
(Zu IV) Zwischen Juli 1990 und Mai 1991 in Linz bzw Kramsach als Geschäftsführer und somit für die Ablieferung der Dienstnehmerbeiträge an die Sozialversicherung Verantwortlicher der E***** GmbH, welche Dienstgeberin war, Dienstnehmerbeiträge im Gesamtbetrag von 32.572,86 S einbehalten und der Tiroler Gebietskrankenkasse als dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch (ausgenommen das Urteilsfaktum IV) bekämpft der Angeklagte mit einer formell auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, die einzelnen Nichtigkeitsgründe jedoch nicht differenzierenden Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur bezüglich der Fakten I/1/a/aa, cc, und dd, und gg, sowie I/2/a bis c und II begründet.
Zum Schuldspruch I/1/a/aa:
Diesem Schuldspruch liegt die Annahme zugrunde, der Angeklagte habe Claudia H***** sowie den Angestellten der A***** GmbH, Klaus M*****, zum Abschluß eines Lieferungs- und Leistungsübereinkommens und Übergabe des vertraglich bedungenen Geldbetrages von 480.000 S zur Finanzierung einer in Wahrheit nicht gelieferten Bar-Ausstattung verleitet, wodurch die A***** GmbH um 480.000 S geschädigt wurde.
Zunächst ist festzuhalten, daß der Angeklagte selbst nach den erstgerichtlichen Konstatierungen mit der A***** GmbH keine Vertragsverhandlungen geführt hat und demnach Angestellte dieser Gesellschaft auch nicht getäuscht haben kann. Der Vertrag wurde zwischen H***** und einem bevollmächtigten Vertreter der A***** GmbH geschlossen (US 24, 25). Der der A***** GmbH entstandene Schaden lag in der Nichteinhaltung des Lieferungs- und Leistungsübereinkommens und in der Nichtrückerstattung der von der A***** GmbH erbrachten Vorleistung. Eine strafrechtliche Haftung könnte den Angeklagten daher nur dann treffen, wenn er die nach den Urteilsfeststellungen (US 65) insoweit vorsatzlos handelnde Claudia H***** zum Abschluß dieses Vertrages mit dem erweiterten Vorsatz bestimmt hätte, H***** werde diesen Vertrag nicht einhalten und den von ihr geschuldeten Betrag nicht zurückzahlen. Feststellungen in dieser Richtung läßt jedoch das angefochtene Urteil, dem damit ein Feststellungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, vermissen.
Soweit sich der Schuldspruch aber darauf stützt, daß der Angeklagte Claudia H***** über die von ihm zugesagte Lieferung einer Bar-Ausstattung getäuscht und die Genannte durch die Veranlassung der Auszahlung des von der A***** GmbH stammenden Betrages von 480.000 S an ihn, - wie dem Urteil jedenfalls implicite zu entnehmen ist - um diesen Betrag, den sie der A***** GmbH schuldete, geschädigt habe, sind die dazu getroffenen Feststellungen mangelhaft begründet (Z 5).
Die Konstatierung, daß die in der Rechnung vom 26.Juni 1990 (S 537/I) angeführten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände nicht geliefert worden seien, ist zwar nicht aktenwidrig, konnte sich das Erstgericht hiebei doch auf die Angaben der Zeugen H***** (S 589/I, 31/IX, 93/X) und B***** (S 101, 102/X) berufen. Die Tatrichter haben sich jedoch, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, mit den entsprechenden - die Verantwortung des Angeklagten im wesentlichen bestätigenden - Aussagen der Zeugen K***** und L***** nicht auseinandergesetzt. Während nämlich K*****, der Eigentümer des zuvor an den Angeklagten vermieteten Geschäftslokals, angibt, sicher zu sein, daß ein wesentlicher Teil der in der Rechnung genannten Bar-Ausstattung bereits vor der Geschäftsübernahme durch H***** vorhanden war und sich lediglich an einen Flaschenkühler und ein Mischpult nicht mehr erinnern konnte (S 105/X), bestätigt der Zeuge L*****, damals Lebensgefährte H*****s (S 40/IX), jedenfalls das Vorhandensein des Wandverbaues, einer Ledersitzgruppe, einer Anrichte und eines Stereoturms (S 101/X).
Hinzu kommt, daß der Zeuge B***** seine Aussage, die in der Rechnung angeführten Gegenstände seien nie geliefert worden, auf eine diesbezügliche Mitteilung seines Mitarbeiters M***** stützt (S 102/X), der anläßlich einer Kontrolle das Geschäftslokal H*****s leer gefunden habe. Dabei handelte es sich jedoch um andere Räumlichkeiten, deren Anmietung H***** für den Betrieb eines Bierlokales zunächst in Aussicht genommen hatte, die aber in der Folge nicht zustandekam (Zeuge M***** S 38/IX, H***** S 587/I, 30/IX; US 24).
Ob aber im Lokal bereits vorhandene (im Eigentum der "*****" stehende) Einrichtungen vom Kaufvertrag vom 26.Juni 1990 (S 537/I) nicht umfaßt sein sollten - wogegen allerdings deren Anführung im Vertrag spricht -, wurde vom Erstgericht, das diesbezüglich mehrdeutig auslegbare Feststellungen traf (arg "zu liefernde Gegenstände" in US 25, "sind .... nie geliefert worden" in US 27), offengelassen.
Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft eine für die Rechtsfrage entscheidende Tatsache. Wurde nämlich die kaufgegenständliche Bar-Ausstattung tatsächlich - ganz oder teilweise - übereignet, dann käme eine betrügerische Schädigung der Claudia H***** nur unter dem Aspekt der Täuschung über den - vom Erstgericht nicht festgestellten - wahren Wert dieser Gegenstände unter weiterer Berücksichtigung der Übergabe eines Teilbetrages von 150.000 S an H***** (US 26) in Betracht.
Zum Schuldspruch I/1/a/cc:
Den Urteilsfeststellungen zufolge täuschte der Angeklagte Gabriele P***** über die Neuwertigkeit der ihr verkauften Geräte und fügte ihr hiedurch einen Schaden in unerhobener Höhe zu. Die hiezu getroffenen Feststellungen vermögen, wie der Beschwerde (Z 9 lit a) gleichfalls zuzugeben ist, den Schuldspruch indes nicht zu tragen. Steht - wie hier - fest, daß sämtliche Geräte, wenngleich mit einer kurzfristigen, strafrechtlich jedoch unbeachtlichen Verzögerung, tatsächlich geliefert wurden (US 30) und steht weiters fest, daß P***** diese Geräte, deren Wert der Angeklagte mit 336.000 S bezifferte, um 280.000 S via Leasingfinanzierung erwarb, dann kommt es für die Konstatierung eines tatbestandsessentiellen Vermögensschadens entscheidend auf den wahren Wert der verkaufsgegenständlichen Geräte an. Die Feststellung, daß die "gelieferten Einrichtungsgegenstände ... keinesfalls den Wert von 336.000 S hatten" (US 69) reicht für die Annahme eines solchen Schadens schon deshalb nicht hin, weil damit noch nicht gesagt ist, daß der tatsächliche Wert der Geräte auch unter dem Betrag von 280.000 S gelegen ist, den zu zahlen sich P***** verpflichtet hatte. Nur dann aber wäre, der Ansicht des Erstgerichtes zuwider, eine Vermögensschädigung P*****s - und damit korrespondierend eine Bereicherung des Angeklagten - überhaupt erst möglich. Daß das Erstgericht den tatsächlichen Wert nicht feststellen konnte, schließt die Möglichkeit seiner Ermittlung in einem erneuerten Verfahren nicht aus, weshalb der zu diesem Faktum ergangene Schuldspruch bereits wegen Vorliegens eines Nichtigkeit nach Z 9 lit a begründenden Feststellungsmangels aufzuheben war.
Zum Schuldspruch I/1/a/dd
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer die zu diesem Faktum getroffenen Feststellungen als undeutlich, unvollständig und mit sich selbst in Widerspruch stehend (Z 5).
Im Spruch des Urteils wird dem Angeklagten angelastet, Johann L***** über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit der E***** GmbH (bzw des Angeklagten als deren Geschäftsführers) in Ansehung eines von dieser Gesellschaft aufgenommenen Kredits getäuscht und hiedurch zur Unterfertigung eines Pfandbestellungsvertrages über seine Liegenschaft zur Sicherung dieses Geschäftskredites bewogen zu haben, wodurch L***** (in der Folge) einen Schaden in der Höhe von ca 200.000 S erlitten habe.
Dazu stellte das Erstgericht zunächst fest, daß die *****kassa K***** der "E***** GmbH" am 10.Oktober 1990 einen laufenden Geschäftskredit in der Höhe von 350.000 S gewährte, zu dessen Sicherstellung (bis zum Höchstbetrag von 455.000 S) L***** am 9.Oktober 1990 mit seiner Liegenschaft in Z***** die hypothekarische Haftung übernahm (US 38).
Nach den weiteren Konstatierungen stellte aber L***** der E***** GmbH "auch etwas Geld" gegen die Zusicherung der binnen drei Wochen an ihn erfolgenden Rückzahlung zur Verfügung, wofür er überdies rund 150.000 S erhalten sollte und durch die Zahlung von insgesamt 143.670 S auch erhielt (US 38, 39, 76).
Der Angeklagte hätte L***** durch die falsche Behauptung, er könne ihm innerhalb von drei Wochen das Geld zurückgeben, zur Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde bewogen, wobei es D***** darum gegangen sei, die "Auszahlung des Kredites von 350.000 S zu bewerkstelligen, ca 200.000 S für sich (nämlich zur Finanzierung der von seiner Gattin zu leistenden Anzahlung von 191.000 S an die I*****leasing lt Faktum I/1/a/ee) zu verwenden und sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern." Eben dieser Betrag (von ca 200.000 S) sei auch vom Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten umfaßt gewesen, nicht aber der Differenzbetrag zur Kreditschuld der E*****GmbH gegenüber der *****bank K*****, die sich letztlich auf 441.700 S belief und durch die Verwertung der Pfandliegenschaft (L*****s) zur Gänze abgedeckt wurde (US 38).
Aus diesen "Feststellungen" ist, der Beschwerde gemäß, teilweise nicht zu erkennen, welche Konstatierungen das Erstgericht treffen wollte.
Die Undeutlichkeit der Urteilsgründe läßt ua offen, ob der Angeklagte nur von der *****bank K***** einen Kredit von 350.000 S gewährt, oder daneben auch vom Zeugen L***** einen der Höhe nach nicht genannten Darlehensbetrag zugezählt erhielt (arg: "auch etwas Geld zur Verfügung stellen" US 38), der die angenommene Rückzahlungsverpflichtung an L***** (US 39) verständlich machen könnte. Dunkel bleibt auch die Konstatierung der angeblich vereinbarungswidrigen Verwendung eines Betrages von 191.000 S, der ersichtlich dem von der *****bank K***** gewährten Kredit entstammt (US 39, 76, 77). Weshalb der Angeklagte diesen Betrag nicht der *****bank K***** als Kreditgeberin, sondern dem Zeugen L***** - und noch dazu innerhalb von drei Wochen - hätte zurückzahlen sollen, bleibt unaufgeklärt. Hinzu kommt, daß die Haftungsübernahme allein noch nicht als deliktsspezifische Selbstschädigungshandlung anzusehen ist, sondern als solche erst durch die Inanspruchnahme als Pfandbesteller aktualisiert wird. Daß der Angeklagte den Eintritt dieses Falles zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich mit der Tatbildverwirklichung abgefunden hätte, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Insoweit vermögen die Tatsachenfeststellungen daher auch den Schuldspruch, der von der vom Schädigungsvorsatz begleiteten Täuschung L*****s über die Voraussetzungen der Pfandbestellung ausgeht, nicht zu tragen. Da im übrigen der Ausspruch über entscheidende Tatsachen in einem Nichtigkeit nach Z 5 begründendem Maße undeutlich geblieben ist, war der davon betroffene Schuldspruch zu kassieren.
Zum Schuldspruch I/1/a/gg und I/2/a bis c
Schon der Mängelrüge (Z 5) kommt hier Berechtigung zu, hat sich doch das Erstgericht mit der einen Betrugsvorsatz leugnenden Verantwortung des Angeklagten, aber auch mit sämtlichen anderen in der Beschwerde näher bezeichneten Beweisergebnissen, die diese Verantwortung zu stützen scheinen - und die damit nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden können - in keiner Weise auseinandergesetzt. Daran vermag auch die in der Einleitung der Entscheidungsbegründung vorgenommene kumulative Aufzählung sämtlicher Beweismittel nichts zu ändern (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 270 E 115, § 281 Z 5 E 160; RZ 1984/45).
Den Schuldsprüchen zu den unter I/1/a/gg und I/2/a bis c zusammengefaßten Fakten haftet daher der geltend gemachte Begründungsmangel an, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt Folge zu geben war.
Zu den Schuldsprüchen II/1 und 2:
Die zu diesen Fakten getroffenen Feststellungen vermögen die Schuldsprüche wegen betrügerischer Krida - wovon sich der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Akten aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugen konnte (§ 290 StPO) - nicht zu tragen (Z 9 lit a).
Das Wesen der betrügerischen Krida besteht in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch die wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens, wobei die Vermögensverringerung für die eingetretene Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger (oder wenigstens eines Teiles derselben) kausal sein muß (Leukauf-Steininger Komm3 § 156 RN 1; SSt 47/47 uam).
Vorliegend erblickt der Schöffensenat die deliktsspezifische Tathandlung, nämlich das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten der E***** GmbH, in der festgestellten Verbringung und anschließenden Veräußerung eines zugunsten mehrerer Gläubiger gepfändeten Kopiergerätes der Marke Sharp CX 5000 im Wert von 40.000 S (II/1) und im Verkauf dreier ebenfalls gepfändeter Pokerautomaten im Wert von 15.000 S (II/2).
Ob diese Veräußerungen auch zu einer wirklichen Vermögensverringerung der vom Angeklagten vertretenen GmbH geführt haben, läßt das Erstgericht unbeantwortet.
Tatbildlich im Sinne des § 156 StGB wäre eine solche Veräußerung nur dann, wenn die GmbH für die aus ihrem Vermögen (durch Verkauf) ausgeschiedenen Werte kein wirtschaftliches Äquivalent erhalten hätte, das dem Zugriff der Gläubiger unterlag (siehe insbesondere Kienapfel BT3 § 156 RN 14 mit Judikaturhinweisen).
Ob dies der Fall war, kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Bei Gegenüberstellung der Schätzwerte (US 42, 43) von 40.000 S für den Kopierer bzw 15.000 S für die drei Pokerautomaten und der angeblichen Verkaufspreise, die für den Kopierer mit 60.000 S ausgewiesen (US 42; S 441/V), für die Pokerautomaten, die zusammen mit anderen Gegenständen um insgesamt 80.000 S veräußert wurden (S 445/V), jedoch nicht spezifiziert sind, liegt der Erhalt eines entsprechenden Äquivalents nahe. Ob indes der erzielte Erlös der GmbH zugute kam, läßt das Urteil unerörtert.
In Betracht käme allenfalls auch der Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB, doch reichen hiezu die erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, gleichfalls nicht hin.
Die aufgezeigten Feststellungsmängel machen eine Verfahrenserneuerung unabdingbar, sodaß sich ein Eingehen auf die zu diesen Schuldsprüchen erhobenen Beschwerdeeinwände erübrigt.
Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch unbegründet:
Zum Schuldspruch I/1/a/bb:
Die undifferenziert auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, der Sache nach aber nur den Nichtigkeitsgrund nach Z 5 relevierenden Beschwerdeeinwendungen, mit denen im Kern die Urteilsannahme, das Panthermalbad habe lediglich Schrottwert besessen, in Zweifel gezogen wird, gehen ins Leere.
Der bekämpften Feststellung liegt ua die Aussage des Zeugen Marcel G***** zugrunde, wonach dieser das in Rede stehende Bad dem Angeklagten schenkte, weil es absolut wertlos gewesen sei (S 6/XI), welche Annahme auch durch den im Versteigerungsverfahren erzielten Erlös von 150 S (US 61) ihre Bestätigung findet.
Aus dem Akt sich ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen (Z 5 a) vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Zum Schuldspruch I/1/a/ee
Das Erstgericht geht - zusammengefaßt - ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte darauf abzielte, die "I***** Mobilienleasing" zur Überweisung des Kaufpreises zu bewegen, wobei es in seinem Tatplan gelegen war, daß weder die Leasingraten (durch seine als Leasingnehmerin vorgeschobene, einkommens- und vermögenslose Gattin) bezahlt werden noch die Leasingfirma aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den - in der Folge verkauften - Gegenständen Befriedigung erfährt, die vom Leasingvertrag erfaßt waren.
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit dieser entscheidenden Tatsachen haben sich bei der Überprüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten nicht ergeben.
Die nicht näher differenzierten Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) entbehren der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich nicht am konstatierten Urteilssachverhalt orientieren.
Die Beschwerdeeinwände gehen daher, soweit sie aus dem "tatsächlichen Sachwert" der in Rede stehenden Gegenstände und der behaupteten mangelnden Vorhersehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der Elisabeth D***** den fehlenden Betrugsvorsatz ableiten wollen, ins Leere.
Zum Schuldspruch I/1/a/ff
Soweit der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a, 10) zur subjektiven Tatseite mit der Behauptung releviert, den Entscheidungsgründen könne kein Betrugsvorsatz entnommen werden, übergeht er auch hier die diesbezüglich eindeutigen Konstatierungen des Schöffengerichtes. Darnach hatte der Angeklagte nämlich von vornherein nie die Absicht, das (mit der Brauerei F***** abgeschlossene) Lieferungs- und Leistungsübereinkommen tatsächlich zu erfüllen (US 33). Es ging ihm vielmehr darum, durch Verbergen hinter dem Schein eines redlichen Vertragspartners die Brauerei zur Auszahlung des vertraglich bedungenen Betrages von 258.000 S zu bewegen und sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern (US 35). Weshalb dem Angeklagten dessen ungeachtet nur ein Betrugsschaden von 206.400 S angelastet wurde und er für den Mehrwertsteuerbetrag (der mit 51.600 S - anstelle mit 43.000 S - überdies unrichtig errechnet wurde) nicht verantwortlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Da dieser Fehler dem Angeklagten indes zum Vorteil gereicht, war auf ihn nicht näher einzugehen.
Bedenken an den formell mängelfrei begründeten (US 72) Feststellungen vermochte der Beschwerdeführer auch in seiner Tatsachenrüge (Z 5 a), die lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter in einer hier unzulässigen Weise bekämpft, nicht zu erwecken.
Zu den Schuldsprüchen I/1/b bis e:
In dieser Fallgruppe sind Warenlieferungen im Zeitraum von Mai bis November 1990 zusammengefaßt, deren Herauslockung - auch unter Mithilfe vorsatzlos handelnder Dritter - dem Angeklagten als Betrug angelastet wird.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem zwischen Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht differenzierenden Vorbringen gegen die Annahme seiner Zahlungsunfähigkeit - bzw jener der "E***** GmbH" - wendet, übersieht er zunächst, daß sich diese Feststellungen auf seine eigene Verantwortung stützen, derzufolge er sich im Herbst 1990 in massiven Zahlungsschwierigkeiten befand (US 78). Im übrigen läßt er die - weitere - Urteilsannahme der Täuschung über seine Zahlungswilligkeit außer acht, die auch bei an sich bestehender Zahlungsfähigkeit bereits für sich allein die tatbestandsnotwendige Täuschungshandlung herstellt. Die entsprechende Feststellung konnte das Erstgericht aus der Vorgangsweise des Angeklagten, die gelieferten Waren überhaupt nicht zu bezahlen, es sei denn, ihre Ausfolgung wurde, wie zu I/1/b, von einer Anzahlung abhängig gemacht, in Verbindung mit den eingestandenen Liquiditätsschwierigkeiten formell mängelfrei ableiten. Daß der Angeklagte einige der bestellten Waren (I/1/b) zurücksandte, steht der Annahme eines Betrugsvorsatzes hinsichtlich der übernommenen Waren keinesfalls entgegen und vermag daher auch Bedenken gegen die den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken.
Die im gegebenen Rahmen zwar nominell geltend gemachte, jedoch nicht näher ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit a, 10) ist mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Tatumstände, welche die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO), einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich und gelangte damit nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung (§ 285 Abs 1 StPO).
Zum Schuldspruch III:
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, vermag doch der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, die zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen Anlaß geben könnten, nicht aufzuzeigen.
Seine Rechtsrüge (Z 9 lit a, 10) wiederum verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung, da sie sich nicht an den formell mängelfrei festgestellten Urteilssachverhalt hält. Daß der Angeklagte die in Rede stehenden Schecks im Wissen um deren mangelnde Deckung ausstellte, hat das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt (US 44, 45).
Bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung war demnach der Nichtigkeitsbeschwerde im aufgezeigten Umfange Folge zu geben, im übrigen war sie zurückzuweisen.
Mit ihren dadurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)