OGH 14Os131/05d

OGH14Os131/05d17.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann E***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Juni 2005, GZ 23 Hv 90/05z-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann E***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er im Oktober 2003 in Niederbreitenbach/Breitenbach ein ihm anvertrautes Gut im Wert von mehr als 50.000 Euro, nämlich den Erlös aus dem Verkauf eines Rohbaus an Albano und Daniela T***** in Höhe von 101.272,86 Euro, sich mit dem Vorsatz zugeeignet hatte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er entgegen der mit Herbert Ex***** getroffenen Vereinbarung diesen Betrag nicht auf das von ihm für gemeinsame Bauvorhaben eingerichtete Geschäftskonto überwiesen, sondern zur Begleichung von Verbindlichkeiten der W***** GmbH verwendet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Zahlungsmodalitäten (die W***** GmbH [W*****] sollte von der Treuhänderin den Kaufpreisanteil erhalten) explizit festgestellt (US 5). Angesichts der konstatierten, zwischen dem Angeklagten als Repräsentant der genannten Firma und Herbert Ex***** getroffenen Vereinbarung (S 39), derzufolge das in Rede stehende Bauvorhaben allein über das von Letzterem eröffnete Konto abgewickelt werden sollte (US 4), betrifft der Umstand, dass der Erlös des von Ex***** errichteten Hauses vorerst auf ein Konto der W***** eingezahlt und erst dann vereinbarungswidrig nicht auf dessen Konto überwiesen wurde, keine entscheidende Tatsache (Bertel in WK2 § 133 Rz 14; Mayerhofer StGB5 § 133 E 78a).

Insoweit der Beschwerdeführer aus der - aktenkonformen - Verpflichtung zur Auszahlung des Teilkaufpreises an die W***** einen Widerspruch zum Bereicherungsvorsatz konstruieren will, genügt ihm entgegenzuhalten, dass es hier allein auf die Vereinbarung mit seinem Geschäftspartner Ex***** ankommt, derzufolge dem Angeklagten kein Anspruch an dem zweckwidrig zugeeigneten, anvertrauten Verkaufserlös zustand (US 4 ff).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangelnde Feststellungen zur Abwicklung der Kaufpreisauszahlung releviert, ist sie auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen. Die Behauptung mangelnden Anvertrauens des Verkaufserlöses aus dem dem Beschwerdeführer von Ex***** zur Veräußerung auf dessen Rechnung überlassenen Rohbaus und die Bestreitung jedweden Bereicherungsvorsatzes übergehen prozessordnungswidrig die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 4 ff). Warum Konstatierungen zum Zeitpunkt der bedungenen Überweisung auf das Konto Ex*****s erforderlich gewesen wären, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Dem Antrag auf „Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO" mangelt es an einer sich aus § 281a StPO ergebenden Aktengrundlage. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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