Spruch:
Hans Jürgen N***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem in Ansehung des Schuldspruchs inzwischen rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Mai 2002 wurde (ua) Hans Jürgen N***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu 3 ½ (dreieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er Anfang März 2000 in Obsteig den Wilhelm und die Maria M***** dazu bestimmte, einen Bestandteil ihres Vermögens in einem (richtig) 40.000 EUR übersteigenden Betrag wirklich zu verringern und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder zumindest eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern, indem er sie in Kenntnis der finanziellen Situation der Genannten und des zu AZ 2 E 2.930/99f des Bezirksgerichtes Silz anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens veranlasste, als Schuldner mehrerer Gläubiger die Liegenschaft EZ ***** samt darauf befindlicher "Cafe-Pension M*****" zu einem "unrealistischen" und unangemessenen niedrigen Pachtzins von 6.000 Schilling monatlich exklusive Umsatzsteuer für die Dauer von fünf Jahren unkündbar an die durch ihn vertretene "A***** GmbH" zu verpachten, sodass insbesondere das Meistbot dieses Objekts im Zwangsversteigerungsverfahren deutlich unter dem Schätzwert von 4,636.273 Schilling lag und potentielle Erwerber aufgrund dieses ungünstigen Pachtvertrages von einem Erwerb Abstand nahmen.
Gleichzeitig wurde die bedingte Entlassung in Ansehung eines Strafrests von mehr als einem Jahr widerrufen.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits zurückgewiesen (14 Os 114/02). Der Strafausspruch ist infolge seiner offenen Berufung und seiner Beschwerde nicht rechtskräftig. Über Antrag der Staatsanwaltschaft nahm die Vorsitzende des Schöffengerichtes am 21. August 2002 Hans Jürgen N***** wegen Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO in Untersuchungshaft, nachdem er am 19. August 2002 festgenommen worden war. In der aufgrund eines Enthaftungsantrages anberaumten Haftverhandlung vom 6. September 2002 ordnete sie die Fortsetzung der Untersuchungshaft an.
Der dagegen erhobenen Haftbeschwerde gab das Oberlandesgericht mit der Maßgabe nicht Folge, dass die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr (bloß) nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fortzusetzen ist.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten gegen diese Entscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die Behauptung, die 14-tägige Haftfrist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO sei verletzt worden, trifft nicht zu.
Der Beschwerde zuwider ist das Verfahrensstadium zwischen dem Urteil erster Instanz und dessen Rechtskraft mit jenem nach der Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter nicht zu vergleichen, geht doch mit dem letzteren Fall regelmäßig eine Problematisierung der Verdachtslage einher, während sich durch den erstinstanzlichen Schuldspruch die Dringlichkeit des Tatverdachtes in höchstem Maß verdichtet hat (bezogen auf den Fall des Unzuständigkeitsurteils: 12 Os 156/97 = Hager/Holzweber GRBG § 2 Anm zu E 56; aaO E 19), weshalb die in § 181 StPO normierten Haftfristen vorliegend nicht gelten (§ 181 Abs 6 StPO).
Die Frage der Fortlaufhemmung der Haftfrist durch den Vollzug einer finanzbehördlichen Zwischenhaft kann daher auf sich beruhen. Auch der Einwand, wegen geänderter Verhältnisse sei der Haftgrund nicht mehr anzunehmen, ist nicht berechtigt.
Das Beschwerdegericht hat die Tatbegehungsgefahr nicht bloß darauf begründet, dass der Angeklagte verdächtig ist, vor dem Urteil erster Instanz weitere Vermögensdelikte verübt zu haben, sondern zusätzlich aus dem Vorliegen von zahlreichen Vorverurteilungen, der Wirkungslosigkeit des Vollzugs von Freiheitsstrafen, der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung sowie aus den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen abgeleitet und die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel mit Rücksicht auf diese Umstände zutreffend verneint. Dabei hat es ohnedies berücksichtigt, dass er einen Pensionsantrag gestellt hat und monatlich 538 EUR Pensionsvorschuss bezieht und deshalb den Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ausgeschaltet.
Hans Jürgen N***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).
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