OGH 14Os130/96

OGH14Os130/963.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hawlicek als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Klagenfurt zum AZ 10 Vr 3/96 anhängigen Strafsache gegen Steven B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter SatzStGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 23. Juli 1996, AZ 11 Bs 268/96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Steven B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Nach Einleitung der Voruntersuchung wegen §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter SatzStGB wurde der britische Staatsangehörige Steven B***** auf Grund des internationalen Haftbefehls vom 5.Jänner 1996 (ON 6) am 23. Februar 1996 in Frankfurt am Main verhaftet und nach Bewilligung der Auslieferung (S 71) und Überstellung nach Österreich am 2. Juli1996 in Salzburg festgenommen (ON 21).

Mit Beschluß vom 5.Juli 1996 verhängte der Untersuchungsrichter über den Beschuldigten aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft, deren Fortsetzung er am 12.Juli 1996 bis längstens 12. August 1996 verfügte.

Der gegen letzteren Beschluß gerichteten Beschwerde des Steven B***** gab das Oberlandesgericht Graz am 23.Juli 1996 nicht Folge. Es bejahte gleichfalls den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des am 14. Juni 1995 in Velden zum Nachteil des Juweliers S***** gewerbsmäßig begangenen Diebstahls von zwei Armbanduhren, Marke Cartier im Wert von zusammen 281.000 S und sah auch die vom Untersuchungsrichter angenommenen Haftgründe als gegeben an.

Inzwischen wurde die Voruntersuchung auf zwei weitere Diebstähle von Uhren im Gesamtwert von rund 356.000 S, begangen am 5.August 1993 und 9. März 1994 in Innsbruck und Lech am Arlberg (ON 50) und den Diebstahl von drei Videokameras im Wert von rund 26.000 S (Tatzeit August 1988; ON 48) ausgedehnt und diesbezüglich um nachträgliche Auslieferung ersucht (ON 57).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, in welcher er - ohne den dringenden Tatverdacht und die Haftgründe in Frage zu stellen - allein einwendet, er sei bei seiner Festnahme in Frankfurt am Main vom Festnahmegrund nicht unterrichtet worden und habe diesen anläßlich der - ohne Beiziehung eines Dolmetsch erfolgten - Belehrung (§ 178 StPO) durch Beamte der Bundespolizeidirektion Salzburg bei seiner Festnahme in Österreich infolge mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden, ist nicht berechtigt.

Mängel der Ausführung eines richterlichen Auftrages durch Verwaltungsorgane können nur dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn der richterliche Auftrag selbst (dafür kausale) Fehler aufweist (Mayerhofer-Steininger GRBG 1992 § 1 Rz 23). Eine Mangelhaftigkeit des richterlichen Haftbefehls hat der Beschuldigte aber nicht behauptet.

Davon abgesehen sind die relevierten Verstöße gegen die Bestimmung des § 178 StPO aktenmäßig nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde auch inhaltlich versagt. Der Beschuldigte hat bei seiner Festnahme in Österreich - mag er auch die vorangegangene Belehrung nicht verstanden haben - ausdrücklich erklärt, ohne sich insoweit auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zu berufen, den Grund seiner Verhaftung zu kennen (S 101), wurde darüber überdies unmittelbar nach seiner Einlieferung (ON 20 und 22) unter Beiziehung eines Dolmetsch durch den Untersuchungsrichter neuerlich aufgeklärt und hat sich auch niemals darüber beschwert, durch die deutschen Behörden in dem anhängig gewesenen Auslieferungsverfahren, wenn auch möglicherweise nicht sofort bei seiner Festnahme auf dem Flughafen in Frankfurt am Main (ON 12), nicht ehestens vom Inhalt des gegen ihn erlassenen Haftbefehls unterrichtet worden zu sein.

Mangels einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde mithin - ohne den beantragten Kostenzu- spruch - abzuweisen.

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