Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte hat gegen das oben bezeichnete Urteil fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 64). Da er weder bei dieser Anmeldung noch in einer Rechtsmittelausführung einen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Gründe bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Zur Entscheidung über die Berufung hingegen ist im Hinblick darauf, daß der Angeklagte durch einen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche nicht beschwert und auch nicht zu mehr als einer Strafe (oder Unrechtsfolge) verurteilt wurde, sodaß eine Bezeichnung einzelner von mehreren in Betracht kommenden Punkten des Erkenntnisses, durch die er sich in der Straffrage hätte beschwert finden können, für ihn nicht aktuell war (§§ 294 Abs 2 und 4, 296 Abs 2 StPO nF), ungeachtet des Unterbleibens einer Ausführung jenes Rechtsmittels das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).
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