OGH 14Os127/05s

OGH14Os127/05s19.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin N***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin N***** sowie über die Berufung des Angeklagten Camillo Antonio R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Juli 2005, GZ 22 Hv 95/05w-27, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Martin N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Martin N***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er nachts zum 15. Jänner 2005 in Graz Alexander G***** mit Gewalt, indem er diesen auf das Bett zurückzog, ihm Schläge ins Gesicht versetzte und ihn würgte, zur Duldung eines Analverkehrs, mithin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf „nochmalige Einvernahme des Zeugen Alexander G*****" verfiel zu Recht der Abweisung. Alexander G***** hatte nämlich anlässlich seiner - übrigens in Gegenwart des Verteidigers durchgeführten, einlässlichen - kontradiktorischen Abhörung (§ 162a StPO) erklärt, auf das ihm nach §§ 248 Abs 1 erster Satz, 152 Abs 1 Z 2a StPO zustehende Entschlagungsrecht nicht zu verzichten (S 181). Dass G***** dessen ungeachtet zur Aussage bereit sein werde, wurde im Antrag nicht behauptet.

Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat zwar kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde. Geschieht dies nicht, trägt der Antrag bloßen Erkundungscharakter und kann sanktionslos abgewiesen werden (13 Os 71/03 = SSt 2003/53 = EvBl 2004/17, 64 uva). Das hat das Schöffengericht zutreffend erkannt und in seinem Zwischenerkenntnis zudem darauf hingewiesen, dass die Mitunterfertigung einer von einem Dritten an den Angeklagten gesandten Ansichtskarte ohnehin als erwiesen angenommen werde (S 311).

Mit der Aussage des Zeugen G*****, seinem Verhalten bei der Erstattung der Strafanzeige und dem Umstand, dass er eine an den Angeklagten gerichtete Ansichtskarte mit unterschrieben hatte, haben sich die Tatrichter im Zuge ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung gar wohl auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall).

Zu der vermissten, indes ohnehin nicht indizierten psychiatrischen Untersuchung G***** beruft sich der Beschwerdeführer auf keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

Schließlich zeigt er mit dem Hinweis auf die Bemerkung des Zeugen Z*****, wonach dieser „natürlich nicht" wisse, ob G***** ihm am 15. Jänner 2005 die Wahrheit über den Vorfall erzählt habe, keine Aktenwidrigkeit hinsichtlich des zusammenfassenden Referates der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage (auch) dieses Zeugen auf, wonach Z***** dort erstmals behauptet habe, dass G***** „oft lüge und man ihm nichts glauben könne".

Warum die Tatsache, dass G***** sich vor der Tat freiwillig in die Wohnung des Angeklagten begeben hatte, der Annahme einer nachfolgenden Vergewaltigung aus rechtlichen Gründen entgegen stehen sollte, lässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht erkennen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Martin N***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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