OGH 14Os126/94(14Os137/94)

OGH14Os126/94(14Os137/94)6.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes J***** wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9.Juni 1994, GZ 23 Vr 219/94-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Johannes J***** wurde des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der in zwei vorangegangenen Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch jeweils die Probezeit verlängert (§ 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Johannes J***** am 4.Februar 1994 in Bludenz den am 24.Oktober 1983 geborenen, somit unmündigen Turgai K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen versucht, indem er diesen mehrere Minuten lang im Brust- und Bauchbereich streichelte, um ihn in weiterer Folge im Genitalbereich zu betasten.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er auch mit Berufung an.

In der Unterlassung der Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, "daß die Krankheit und Veranlagung des Angeklagten durch eine gezielte Therapie und Behandlung heilbar ist", liegt weder der behauptete Verfahrensmangel (Z 4) noch eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Z 5 a), weil dieses Beweisthema keinen entscheidenden, d.h. für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgeblichen Umstand betrifft.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche einerseits den Vorsatz des Beschwerdeführers in Frage stellt und andererseits den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamiert, verfehlt hinwieder die gesetzmäßige Darstellung, weil sie sich zu den Feststellungen in Widerspruch setzt, daß der Angeklagte den Minderjährigen zur Unzucht mißbrauchen und dessen Geschlechtsteil betasten wollte (US 4 und 5), er sein Ziel aber nur deshalb nicht erreichen konnte, weil plötzlich ein weiterer Kunde das Geschäft betrat (US 5).

Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht habe die bereits begonnene Therapie zu Unrecht als gänzlich unbedeutend angesehen, wird kein rechtlicher Fehler bei der Strafbemessung im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 11), sondern bloß ein Berufungsgrund dargetan (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 11 ENr 1).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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