Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen das oben bezeichnete Urteil hat die Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 204/Bd. III). In der nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eingebrachten Rechtsmittelschrift wurde jedoch nur die Berufung ausgeführt und ausdrücklich erklärt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt werde (S 226/Bd. III).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - da sie nicht bereits gemäß § 285 a StPO vom Erstgericht zurückgewiesen wurde - nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 1 StPO). Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285 i StPO). In diesem Zusammenhang sei zur Berufung der Angeklagten der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß seit der Neufassung des § 283 Abs 1 StPO durch die StGNov 1989 Umstände, die der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 11 StPO unterfallen, nunmehr (auch) mit Berufung geltend gemacht werden können (NRsp 1990/81 ua).
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