Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mittäters enthält, wurde Daut R***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er am 3. Februar 2005 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem gleichzeitig verurteilten DI Igor J***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in großer Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich rund 1.880,6 g Heroin mit einem Gehalt von zumindest 362 g reiner Heroinbase, durch Schmuggel von Bratislava nach Österreich und anschließend über das „deutsche Eck" nach Kufstein von der Slowakei aus und über Deutschland nach Österreich (wieder) eingeführt, wobei sie die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte, und Daut R***** überdies gewerbsmäßig handelte.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert bereits daran, dass der Beschwerdeführer nach der über seinen Antrag zur Ausforschung eines Zeugen, die allerdings ergebnislos verlief, vertagten Hauptverhandlung in der am 11. August 2005 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung ausdrücklich seinen früher gestellten Beweisantrag nicht mehr aufrecht erhielt (S 251/II). Nur auf nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers erledigte Anträge in der Hauptverhandlung kann aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gestützt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302).
Im Übrigen hat die Polizei im Zuge der Erhebungen erfolglos versucht, den vom Angeklagten bei der ersten Vernehmung bezeichneten Zeugen über die bekannt gegebene Telefonnummer zu eruieren (S 229 f/I).
Das Erstgericht hat die Beweisergebnisse - § 258 Abs 2 StPO entsprechend - sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft gewürdigt und aus ihnen Schlüsse gezogen, die weder den Denkgesetzen noch grundsätzlichen Erfahrungswerten widersprechen.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, indem sie einzelne Beweisergebnisse herausgreift, sie einer gesonderten Würdigung unterzieht und aus ihnen andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter es getan haben.
Damit kritisiert sie aber nur das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Eine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in einem wesentlichen Teil unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Nicht aktenwidrig sind demnach die Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten. Ob dieser die Vorverurteilungen selbst zugestanden hat oder nicht, betrifft keinen wesentlichen Umstand.
Mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor Polizeibeamten haben sich die Tatrichter in ihrer Gesamtheit und nicht nur mit einzelnen Sätzen auseinandergesetzt (US 7 f).
Die für den Transport versprochene Belohnung hat das Erstgericht nur als einen von mehreren Hinweisen auf die Kenntnis des Angeklagten von der nach Österreich gebrachten Suchtgiftmenge gewertet (vgl US 8). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Weder die im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten Argumente noch der Hinweis, Daut R***** habe bisher - wie das Urteil des Landgerichtes Stuttgart zeige - nur immer im Hintergrund den Transport von Suchtgiften organisiert, vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen (Z 5a).
Im Übrigen trachtet die Beschwerde auch unter diesem Nichtigkeitsgrund neuerlich, aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zu ziehen als die Erkenntnisrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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