Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in den Freisprüchen I. und III. (im Urteil: "3.") des Urteilsspruchs betreffend den Angeklagten Wolfgang Otto B***** und 1. und 3. des Urteilsspruchs betreffend Mag. Wolfgang E***** (jeweils vom Anklagevorwurf des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB - Letztgenannter als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB - sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB), ferner betreffend die Angeklagte Dorothea Manuela B***** (vom Anklagevorwurf des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verweisen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Angeklagten Wolfgang Otto B***** vom Vorwurf des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB gemäß § 259 Z 2 StPO enthält) wurden die Angeklagten Wolfgang Otto B*****, Dorothea Manuela B***** und Mag. Wolfgang E***** vom Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, es habe
Wolfgang Otto B***** zu folgenden Zeiten in Ried im Innkreis, Peuerbach, Schladming und anderen Orten als Schuldner mehrerer
Gläubiger
I. teils durch Anerkennen einer nicht bestehenden Verbindlichkeit, teils durch Veräußerung von Vermögensbestandteilen sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei der Schaden 500.000 S überstiegen habe, und zwar dadurch, dass er
1. mit dem Schuldschein vom 13. Dezember 1996 in Hallein bestätigte und anerkannte, Mag. Wolfgang E***** einen Betrag von 4 Mio Schilling zu schulden, und zu dessen Gunsten in die Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung dieser "vermeintlichen" (gemeint: nicht bestehenden) Forderung in die ihm gehörige Liegenschaft EZ 11, Grundbuch 11210 (richtig: 44210) Neunkirchen, einwilligte, obwohl eine solche Verbindlichkeit gegenüber Mag. Wolfgang E***** nie bestand;
2. mit Schenkungsvertrag vom 3. Jänner 1997 in Ried im Innkreis seiner Ehegattin Dorothea Manuela B***** den in seinem Eigentum stehenden Hälfteanteil an der (insgesamt 98.059 m2 großen) Liegenschaft EZ 11, Grundbuch 44210 Neunkirchen, schenkte und zu deren Gunsten in die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf diesem Liegenschaftsanteil einwilligte, ohne dass es je zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages gekommen wäre;
II. am 20. Juni 1997 in Schladming die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch einem anderen einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass er am 20. Juni 1997 als Geschäftsführer der Firma I*****, Produktions- und Handels GmbH (I*****) die Liegenschaft EZ 11, Grundbuch 44210 Neunkirchen im Wert von 3 Mio S um insgesamt 5,200.000 S für diese Firma erworben hat, wodurch dieser ein Schaden in der Höhe von 2,200.000 S entstand;
III. am 13. Dezember 1996 gemeinsam mit Mag. Wolfgang E***** und im Zusammenwirken mit Dr. Wolfgang E***** eine Urkunde unwahren Inhalts, nämlich einen Schuldschein mit der inhaltlich unrichtigen Behauptung "Herr Wolfgang B*****, geboren am 8. November 1964, Techniker, *****, in der Folge meist Schuldner genannt, bestätigt und anerkennt hiermit, Herrn Mag. Wolfgang E*****, geboren am 7. Jänner 1957, Steuerberater, *****, in der Folge meist Gläubiger genannt, einen Betrag in der höhe von ATS 4 Mio (wörtlich: Schilling vier Millionen) aufrecht und ohne jede Einwendungen zu schulden. Herr Wolfgang B***** bestätigt hiermit per contractum, diesen Betrag in voller Höhe erhalten zu haben" mit dem Vorsatz hergestellt, dass diese Urkunde in einem Gerichtsverfahren, nämlich im Grundbuchsverfahren, gebraucht werde und tatsächlich gebraucht wurde;
Dorothea Manuela B***** zur Ausführung der Tathandlungen des Wolfgang Otto B***** durch Mitwirkung an den angeführten Verträgen und durch Zustimmung zu diesen beigetragen, und zwar zu jener unter I. 2. geschilderten Tathandlung, durch welche Wolfgang Otto B***** mit Schenkungsvertrag vom 3. Jänner 1997 in Ried im Innkreis ihr den in seinem Eigentum stehenden Hälfteanteil an der (insgesamt 98.059 m2 großen) Liegenschaft EZ 11, Grundbuch 44210 Neunkirchen, geschenkt und sie zu ihren Gunsten in die Einverleibung des Eigentums auf diesen Liegenschaftsanteil eingewilligt habe, ohne dass es je zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages gekommen wäre; Mag. Wolfgang E*****
1. zur Ausführung der Taten des Wolfgang Otto B***** (I.) durch Mitwirkung an den angeführten Verträgen und Zustimmung zu diesen Verträgen beigetragen, und zwar zu der Tat, dass Wolfgang Otto B***** mit Schuldschein vom 13. Dezember 1996 in Hallein bestätigt und anerkannt habe, ihm einen Betrag von 4 Mio Schilling zu schulden, und zu seinen Gunsten in die Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung dieser (vorgeblichen) Forderung in die ihm gehörige Liegenschaft EZ 11, Grundbuch 44210 Neunkirchen, einwilligte, obwohl eine solche Verbindlichkeit gegenüber Mag. Wolfgang E***** nie bestanden habe;
2. am 20. Juni 1997 zur Untreuehandlung des Wolfgang Otto B***** dadurch beigetragen, dass er als Gründungsgesellschafter der I***** über den Ankauf der Liegenschaft EZ 11, Grundbuch 44210 Neunkirchen, beratend tätig wurde und seine Zustimmung zum inkriminierten Ankauf durch die I***** zum Preis von ca 5,2 Mio S zustimmte, während sich der Wert dieser Liegenschaft maximal auf 3 Mio Schilling belief;
3. (zusammengefasst wiedergegeben) am 13. Dezember 1996 gemeinsam mit Wolfgang Otto B***** und im Zusammenwirken mit Dr. Wolfgang E***** eine Urkunde des oben (III.) bezeichneten unwahren Inhalts mit dem Vorsatz hergestellt, dass diese Urkunde in einem Gerichtsverfahren, nämlich im Grundbuchsverfahren, gebraucht werde und tatsächlich gebraucht wurde;
Rechtliche Beurteilung
Diese Freisprüche der drei Angeklagten bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, der teilweise Berechtigung zukommt. Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen war seit dem 21. April 1994 (neben zwei weiteren Personen) auch der Angeklagte Wolfgang Otto B***** einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Firma T***** GmbH, wobei er sich primär mit technischen Belangen befasste. Als Treuhandgesellschafter fungierte der Drittangeklagte Mag. Wolfgang E*****. Nachdem seine Firma ab dem 30. Juni 1996 objektiv zahlungsunfähig war, verfügte die Salzburger Sparkasse als maßgebliche Gläubigerbank ab Anfang Dezember 1996 die Sperre der Firmenkonten und leitete ab 5. Dezember 1996 eine Betriebsrevision ein. Nach dem Scheitern der Bemühungen um einen Ausgleich wurde am 18. März 1997 der Anschlusskonkurs über das Firmenvermögen eröffnet. Den Eintritt der objektiven Zahlungsunfähigkeit hatte Mag. E***** im Zeitpunkt der Kontensperre durch die Salzburger Sparkasse erkannt. Hingegen wurde Wolfgang B***** über die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens am 10. Dezember 1996 informiert. Dorothea B***** erlangte erst Anfang Februar 1997 hievon Kenntnis. In weiterer Folge eröffnete das Landesgericht Wels am 6. Mai 1998 das Konkursverfahren über das Vermögen des Wolfgang B*****.
Vom erwähnten Informationsstand der Angeklagten über die wirtschaftliche Lage der Firma T***** GmbH ausgehend, folgerte das Erstgericht, dass sämtliche Angeklagten bei den ihnen zur Last liegenden Taten das Weiterbestehen dieses für sanierbar erachteten Unternehmens vorausgesetzt und demgemäß weder die Möglichkeit eines Konkurses noch eines hieraus resultierende Zugriffs der Gläubiger auf die Liegenschaft EZ 11, Grundbuch 44210 Neunkirchen, in Betracht gezogen hätten. Aus diesem Grunde nahmen die Tatrichter - trotz der nach ihrer Auffassung von den Angeklagten jeweils bewirkten oder angestrebten Vermögensverringerung - nicht als erwiesen an, dass deren Vorsatz auf die Verletzung der Befriedigungsrechte von Gläubigern gerichtet war.
Zutreffend wendet die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mängel- und Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a) ein, das Erstgericht habe die erforderlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht getroffen.
Das Wesen der betrügerischen Krida nach § 156 besteht darin, dass der Schuldner mehrerer Gläubiger durch wirkliche oder scheinbare Verringerung seines Vermögens die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert. Unmittelbarer Täter kann nur sein, wer selbst Schuldner mehrerer Gläubiger ist. Andere Personen kommen mangels der das Urecht der Tat bestimmenden Subjektsqualität (§ 14 Abs 1 StGB) nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter nach § 12 zweiter oder dritter Fall StGB in Frage. Geschütztes Rechtsgut ist der Befriedigungsanspruch mindestens zweier Gläubiger aus dem Schuldnervermögen. Es genügt die Schädigung zumindest eines von zwei vorhandenen Gläubigern, und zwar unabhängig davon, ob die Forderungen dieser Gläubiger schon fällig sind oder ob sie bereits geltend gemacht werden. Ebenso wenig kommt es auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation des Schuldners an, der demnach zur Tatzeit auch keineswegs schon insolvent oder einem Insolvenzverfahren ausgesetzt sein muss (vgl hiezu insbesondere Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem zu §§ 156 ff RN 3 sowie § 156 RN 4 und 14; ebenso Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 4 f). Vorliegend waren daher die wirtschaftliche Involvierung der Angeklagten in finanzielle Belange der Firma T***** GmbH sowie ihr Informationsstand über deren wirtschaftliche Lage und ihre Hoffnung auf das Weiterbestehen dieser Firma ohne Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr der Umstand, dass Wolfgang B*****, der selbst Schuldner mehrerer Gläubiger war (vgl auch das Vorbringen der Zweitangeklagten B*****, S 207 f/III), unter tatkräftiger Mitwirkung der beiden Mitangeklagten auf die ihm angelastete Weise über die zunächst in seinem Alleineigentum gestandene Liegenschaft EZ 11, Grundbuch 44210 Neunkirchen, zum Nachteil seiner eigenen Gläubiger verfügt hat (US 27 f). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass durch die Vorgabe einer fingierten Forderung des Drittangeklagten Mag. E***** allfällige Beteiligungswerber an der T***** GmbH abgesichert werden sollten, weil hiedurch der Befriedigungsfond der eigenen Gläubiger des Erstangeklagten B***** jedenfalls geschmälert wurde. Zutreffend weist daher die Beschwerdeführerin darauf hin, das Abstellen der Erstrichter bloß auf die Gutgläubigkeit der Angeklagten in Bezug auf den Fortbestand der T***** GmbH habe den Entscheidungsgegenstand verfehlt. Maßgebend sei nach dem Gesagten vielmehr deren inneres Vorhaben in Bezug auf die Gläubiger des Erstangeklagten B*****.
Da das Erstgericht hiezu aber keine Feststellungen getroffen hat, bedarf es insoweit der Erneuerung des Beweisverfahrens in erster Instanz. Im neuen Rechtsgang wird auch zu prüfen sein, ob durch schenkungsweises Überlassen des Liegenschaftshälfteanteils an Dorothea B***** ohne anschließende Verbücherung bloß der Versuch der betrügerischen Krida im Sinne der §§ 15, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB bewirkt worden sein könnte.
Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher entbehrlich.
Im Recht ist die Mängelrüge (Z 5) der Staatsanwaltschaft aber auch insoweit, als sie die Urteilsfeststellungen zu der - nach Auffassung des Erstgerichtes nicht zu erweisenden -subjektiven Tatseite hinsichtlich des inkriminierten Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 und Abs 2 StGB (im Hinblick auf die Verwendung des tatgegenständlichen Schuldscheins im Grundbuchsverfahren richtig nur § 293 Abs 2 StGB; vgl hiezu Leukauf/Steininger aaO § 293 RN 13) bemängelt. Das Tatgericht hat nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Text des Schuldscheins vom Notar Dr. Wolfgang E***** ausformuliert wurde und dieser auch den Passus aufgenommen hatte, wonach der Erstangeklagte B***** den (vorgeblich) geschuldeten Betrag bereits erhalten habe (S 577 ff/I), ohne jedoch darauf einzugehen, wie es zu dieser Form der Mandatsausübung durch den Notar gekommen war. Die bloße Aufnahme der erwähnten Klausel über den bereits erfolgten Geldfluss allein könnte nämlich die Angeklagten nicht von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Notar die Urkunde zwar in Kenntnis des fiktiven Charakters des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes, aber im Einverständnis mit den Angeklagten Wolfgang B***** und Mag. E***** errichtet hat. Ebenso wenig ist für den Standpunkt des Schöffengerichts aus dem Hinweis zu gewinnen, dass die gleichzeitige Erstellung einer zur Verbücherung bestimmten Schuldurkunde und einer deckungsgleichen Löschungsquittung durchaus nicht unüblich sei. Zudem wäre das Vorbringen des Notars zu berücksichtigen gewesen, er habe das Grundgeschäft nicht kritisch hinterfragt (S 467 f/III). Denn ein solches Vorgehen ohne konkreten Verdacht gehört tatsächlich nicht zu seinen Aufgaben. Die bemängelten Konstatierungen zur nicht erwiesenen subjektiven Tatseite sind daher unvollständig begründet, weshalb auch insofern eine Urteilsaufhebung unabdingbar ist.
Im bisher dargestellten Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben.
Hingegen wendet sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht gegen den Freispruch des Erst- und Drittangeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB.
Nach den hiezu getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte Mag. Wolfgang E***** als zum damaligen Zeitpunkt einziger Gesellschafter der I***** Produktions- und Handels GmbH (I*****) den Erstangeklagten B***** (den damaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft) mit dem Ankauf der Liegenschaft EZ 11, Grundbuch 44210 Neunkirchen, beauftragt (US 18). Demgemäß hat der Erstangeklagte aber bei Abschluss dieses Kaufgeschäftes für die I***** seine Befugnis nicht missbraucht, sondern diese vielmehr im Sinne der ihm intern erteilten Ermächtigung bestimmungsgemäß ausgeübt. Der Tatbestand der Untreue liegt daher nicht vor.
Soweit die Nichtigkeitswerberin eine "Würdigung und rechtliche Überprüfung" des Sachverhalt in Richtung des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB vermisst, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie es unterlassen hat, ein auf dieses Delikt hinweisendes Sachverhaltssubstrat darzutun. Demgemäß fehlt es an der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass nicht einmal der tatsächliche (Markt-)Wert der betroffenen Liegenschaft aktenkundig ist und insoweit daher auch keine Feststellungen getroffen werden konnten (US 17 iVm S 181/II).
Über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - insgesamt wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
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